Beiträge vom Januar, 2008

 

Müssen Normen angewandt werden?

Samstag, 26. Januar 2008 18:39

Nein, die Anwendung von Normen ist im Sinne der Maschinenrichtlinie freiwillig.

Es ist jedoch möglich, Lieferanten zur Anwendung von Normen privatrechtlich zu verpflichten. Dies sollte vor allem im Verkauf berücksichtigt werden.

Gesetzliche Verpflichtungen

Der Hersteller ist jedoch verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, also die nationalen Umsetzungen der europäischen Richtlinien.

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Thema: CE-Kennzeichnung, Normen, Verkauf | Kommentare (0) | Autor: Ing. Helmut Frick

 

Wofür steht “CE”?

Samstag, 26. Januar 2008 18:29

“CE” ist die Abkürzung für “Communauté européenne”, dem französischen Begriff für “Europäische Gemeinschaft”.

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Thema: CE-Beauftragter, Definitionen, Lehrbeauftragter | Kommentare (0) | Autor: Ing. Helmut Frick

 

Wer im Unternehmen ist von CE betroffen?

Samstag, 26. Januar 2008 14:04

Gerade in der heutigen arbeitsteiligen Welt kann sich nicht jeder um alles kümmern. Aufgaben werden delegiert.

In die Produktentstehungsprozesse von Maschinen und Anlagen sind die verschiedensten Abteilungen integriert, wie z. B. Konstruktion, Planung, Montage,… Aber auch andere Bereiche werden mehr oder weniger intensiv dazu beitragen, ob Maschinen oder Anlagen gesetzeskonform in den Verkehr gebracht werden.

Aus diesem Grund sind auch andere Abteilungen von der CE-Kennzeichnung betroffen, z. B. durch die Auswahl von Lieferanten oder Zulieferteilen, Auswahl von Personal, Weiterbildung der Mitarbeiter, Beschaffung von Gesetzen und Normen,…

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Thema: Arbeitsschutz, CE-Beauftragter, Dokumentation, Einkauf, Geschäftsleitung, Instandhaltung, Konstruktion, Lehrbeauftragter, Montage, Qualitätssicherung, Verkauf | Kommentare (0) | Autor: Ing. Helmut Frick

 

Definition “Maschine”

Samstag, 19. Januar 2008 12:21

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF Artikel 2 der Maschinenrichtlinie bezeichnet der Begriff “Maschine”:

— eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

— eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

— eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

— eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

— eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

Gemäß Nummer 3.1 der Norm EN ISO 12100:2010:

Maschine
mit einem Antriebssystem ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eine(s) beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind

ANMERKUNG 1: Der Begriff “Maschine” gilt auch für Maschinenanlagen, die so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als einheitliches Ganzes funktionieren, um das gleiche Ziel zu erreichen.

ANMERKUNG 2: Anhang A enthält eine allgemeine schematische Darstellung einer Maschine.

Hinweis:

Die Maschinenrichtlinie benützt den Begriff “Maschine” doppelt. Einerseits handelt es sich um Maschinen gemäß Artikel 1 (1) Buchstabe a. Dies ist auch der oben definierte Begriff. Andererseits wird zwischen einem Konformitätsbewertungsverfahren für “Maschinen” und einem Verfahren für “unvollständige Maschinen” unterschieden. Dabei gilt gemäß Artikel 2 Absatz 1:

“Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck “Maschine” die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.”

Dies bedeutet, dass für die von a bis f aufgelisteten Erzeugnisse (Maschinen, Sicherheitsbauteile, …) das “Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen” (Link zu Originaldokument im PDF Artikel 12) durchzuführen ist. Lediglich für “unvollständige Maschinen” gilt das spezielle Verfahren nach Link zu Originaldokument im PDF Artikel 13.

Thema: Definitionen | Kommentare deaktiviert | Autor: Ing. Helmut Frick