Beiträge vom Dezember, 2008

 

Wer soll/darf/muss die EG-Konformitätserklärung unterschreiben?

Mittwoch, 31. Dezember 2008 17:08

Die Unterschriftenleistung unter die EG-Konformitätserklärung muss für das Unternehmen rechtsverbindlich erfolgen.

Die EG-Konformitätserklärung muss u. a. enthalten:

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II, 1.A, Unterpunkt 10:

“Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.”

Kostenloses Informations- und Schulungsvideo:

Externen Link öffnen www.safetyreport.tv – SafetyReport 1 – Zeitabschnitt 7:40 – 10:30 Minuten:

  • Unterzeichnung muss rechtsverbindlich erfolgen
  • in Maschinenbauunternehmen unterzeichnen meist Mitglieder der Geschäftsleitung oder leitende Angestellte mit Prokura
  • in Industrieunternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion herstellen oder im Zuge eines Umbaus “wesentlich verändern”, wird die Unterschriftenleistung meist durch den zuständigen Abteilungsleiter erfolgen
  • Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie 98/37/EG: Es soll jene Person unterschreiben, die sich vor Gericht für eine nichtkonforme Maschine zu verantworten hat.
  • Prof. Dr. Klindt: Unterschrift ist Aussage dessen, wie sicher die Maschine ist… Man muss sich manchmal wundern, wie voreilig / leichtsinnig diese unterschriften gegeben werden. Das Haftungsrisiko bei solchen Unterschriften ist eine schwierige juristische Frage…
  • Dipl.-Ing. Peter Taschenmacher, ThyssenKrupp Technologies: Konformitätserklärungen unterschreiben bei uns Geschäftsfhrer bzw. andere Personen mit Prokura… Da diese Personen natürlich nicht für die Umsetzung bzw. Erreichung von Sicherheitszielen verantwortlich sind, haben wir die sog. Unterschriftenkarte bei uns eingeführt.

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Wie lange müssen die technischen Unterlagen aufbewahrt werden?

Mittwoch, 31. Dezember 2008 17:00

Antwort:

Die Maschinenrichtlinie fordert eine Aufbewahrung der technischen Unterlagen von 10 Jahren.

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII A 2 – Technische Unterlagen für Maschinen:

“Die (…) technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.”

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII B (vorletzter Absatz) – Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen:

“Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen. (…)”

Hinweis:

Weitere Informationen finden Sie unter der Katergorie Dokumentation.

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Definition “bestimmungsgemäße Verwendung”

Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:54

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. h:

“Die Verwendung einer Maschine entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung.”

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.23:

Verwendung einer Maschine in Übereinstimmung mit den in der Benutzerinformation bereitgestellten Informationen

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Definition “Bedienungspersonal”

Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:51

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. d:

“Die Person bzw. die Personen, die für Installation, Betrieb, Einrichten, Wartung, Reinigung, Reparatur oder Transport von Maschinen zuständig sind.”

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Definition “Risiko”

Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:48

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1 e:

“Die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens, die in einer Gefährdungssituation eintreten kann.”

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.12:

Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens und seines Schadensausmaßes

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Welche Haftungsrisiken bestehen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung?

Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:46

Als Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Maschinen und Anlagen ist man mit drei Kernbereichen des Haftungsrechts konfrontiert, die potentiell bei einem sicherheitstechnischen Produktmangel für Probleme sorgen können:

  1. Öffentliches Recht (insb.: Produktsicherheitsrecht)
  2. Zivilrecht (insb.: Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht)
  3. Strafrecht (insb.: Fährlässige Körperverletzung und Tötung)

Weitere Informationen:

  • Fachbeitrag: Haftungsrisiken im Maschinen- und Anlagenbau
    Prof. Dr. Klindt – Ausgabe Nr. 10 vom 29.10.2007
    Kostenloser Download: www.ibf.at/ce-infoservice

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Definition “vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung”

Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:41

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. i:

“Die Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.”

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Definition “Benutzerfreundlichkeit (einer Maschine)”

Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:39

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.4:

Fähigkeit einer Maschine, leicht gehandhabt werden zu können, unter anderem dank ihrer Eigenschaften und Merkmale, die ein leichtes Verstehen ihrer Funktion(en) ermöglichen

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Definition “Wartungsfreundlichkeit (einer Maschine)”

Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:36

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.3:

Möglichkeit, eine Maschine in einem Zustand zu erhalten oder in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem sie ihre Funktion unter den Bedingungen der bestimmungsgemäßen Verwendung erfüllen kann, wobei die notwendigen Tätigkeiten (Instandhaltung) nach festgelegten Verfahren und unter Anwendung festgelegter Mittel ausgeführt werden

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Welche Angaben müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein?

Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:34

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In welchen Sprachen muss die Montageanleitung geliefert werden?

Mittwoch, 31. Dezember 2008 15:31

Die Montageanleitung muss entsprechend Artikel 13 für “unvollständige Maschinen” mitgeliefert werden. Bzgl. der sprachlichen Regelung gilt:

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VI:

“Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.”

Praxistipp:

Es liegt im Verantwortungsbereich des Herstellers, eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfieht sich die Schriftform. Die Richtlinie definiert nicht, was gilt, wenn die Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Hinweis:

Für Maschinen ist eine Betriebsanleitung mitzuliefern, KEINE Montageanleitung!

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Definition “gefährdete Person”

Mittwoch, 31. Dezember 2008 12:04

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. c:

“Eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich befindet.”

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Definition “Gefährdungsbereich (Gefahrbereich)”

Mittwoch, 31. Dezember 2008 12:00

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. b:

“Den Bereich in einer Maschine und/oder in ihrem Umkreis, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer Person gefährdet ist.”

Eine Definition zu den verwandten Begriffen “Gefährdungsbereich” bzw. “Gefahrbereich” befindet sich z. B. in:

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.11:

jeder Bereich in einer Maschine und/oder um eine Maschine herum, in dem eine Person einer Gefährdung ausgesetzt sein kann

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Definition “Gefährdung”

Mittwoch, 31. Dezember 2008 11:30

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. a:

“Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck “Gefährdung” eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder Gesundheitsschäden.”

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.6:

potentielle Schadensquelle

ANMERKUNG 1: Der Begriff “Gefährdung” kann spezifiziert werden, um den Ursprung (z. B. mechanische Gefährdung, elektrische Gefährdung) oder die Art des erwarteten Schadens (z. B. Gefährdung durch elektrischen Schlag, Gefährdung durch Schneiden, Gefährdung durch Vergiftung, Gefährdung durch Feuer) näher zu bezeichnen.

ANMERKUNG 2: Die Gefährdung im Sinne dieser Definition ist entweder

  • bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine dauerhaft vorhanden (z. B. Bewegung von gefährdenden beweglichen Teilen, Lichtbogen beim Schweißen, ungesunde  Körperhaltung, Geräuschemission, hohe Temperatur), oder
  • kann unerwartet auftreten (z. B. Explosion, Gefährdung durch Quetschen als Folge eines unbeabsichtigten/unerwarteten Anlaufs, Herausschleudern als Folge eines Bruches, Stürzen als Folge von Beschleunigung/Abbremsen).

ANMERKUNG 3: Der französische Begriff „phénomène dangereux” sollte nicht mit dem Begriff „risque” verwechselt werden, der manchmal in der Vergangenheit hierfür verwendet wurde.

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