Definition “unvollständige Maschine”
Samstag, 17. Januar 2009 18:38
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 g:
„Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden.”
Weitere Erläuterungen zu unvollständigen Maschinen:
Guide zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie § 46.
Weitere Themen:
- Ist die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG in der Einbauerklärung von unvollständigen Maschinen anzugeben?
- Sind unvollständige Maschinen vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie erfasst, wenn von vornherein bekannt ist, dass sie in maschinentechnische Anlagen eingebaut werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen?
- Welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gelten für unvollständige Maschinen?
- Ist ein Getriebe eine unvollständige Maschine?
- Muss an unvollständigen Maschinen eine CE-Kennzeichnung nach EMV-Richtlinie angebracht werden?
- Muss ein Hersteller einer "unvollständigen Maschine" eine Betriebsanleitung mitliefern?
Thema: Definitionen | Kommentare deaktiviert | Autor: Ing. Helmut Frick