Beiträge vom September, 2009

 

Definition “Betriebskoeffizient”

Montag, 14. September 2009 15:40

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. c:

“Arithmetisches Verhältnis zwischen der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten garantierten Last, die das Bauteil höchstens halten kann, und der auf dem Bauteil angegebenen maximalen Tragfähigkeit.”

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Definition “Lastträger”

Montag, 14. September 2009 10:53

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. g:

“Teil der Maschine, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.”

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Definition “Dynamische Prüfung”

Montag, 14. September 2009 10:51

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. f:

“Prüfung, bei der die Maschine zum Heben von Lasten in allen möglichen Betriebszuständen mit einer Last gleich dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen dynamischen Prüfungskoeffizienten und unter Berücksichtigung ihres dynamischen Verhaltens betrieben wird, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu überprüfen.”

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Definition “Statische Prüfung”

Montag, 14. September 2009 10:48

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. e:

“Prüfung, bei der die Maschine zum Heben von Lasten oder das Lastaufnahmemittel zunächst überprüft und dann mit einer Kraft gleich dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen statischen Prüfungskoeffizienten belastet wird und nach Entfernen der Last erneut überprüft wird, um sicherzustellen, dass keine Schäden aufgetreten sind.”

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Definition “Prüfungskoeffizient”

Montag, 14. September 2009 10:44

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. d:

“Arithmetisches Verhältnis zwischen der für die statische oder dynamische Prüfung der Maschine zum Heben von Lasten oder des Lastaufnahmemittels verwendeten Last und der auf der Maschine zum Heben von Lasten oder dem Lastaufnahmemittel angegebenen maximalen Tragfähigkeit.”

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Definition “Geführte Last”

Montag, 14. September 2009 10:37

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. b:

“Last, die während ihrer gesamten Bewegung an starren Führungselementen oder an beweglichen Führungselementen, deren Lage im Raum durch Festpunkte bestimmt wird, geführt wird.”

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Definition “Hebevorgang”

Montag, 14. September 2009 10:27

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. a:

“Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern und/oder Personen unter Höhenverlagerung.”

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Definition “Fahrer”

Montag, 14. September 2009 10:21

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 3.1.1. b:

“Ist eine Bedienungsperson, die mit dem Verfahren einer Maschine betraut ist. Der Fahrer kann auf der Maschine aufsitzen, sie zu Fuß begleiten oder fernsteuern.”

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Definition “Maschine, von der aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen”

Montag, 14. September 2009 10:15

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 3.1.1. a:

“Ist

  • eine Maschine, die bei der Arbeit entweder beweglich sein muss oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu aufeinander folgenden festen Arbeitsstellen verfahren werden muss, oder
  • eine Maschine, die während der Arbeit nicht verfahren wird, die aber mit Einrichtungen ausgestattet werden kann, mit denen sie sich leichter an eine andere Stelle bewegen lässt.”

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Definition “harmonisierte Norm”

Montag, 14. September 2009 7:41

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 l:

“Eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation, nämlich dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (Cenelec) oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), aufgrund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (1) [Anm. Fußnote: siehe Originaldokument] festgelegten Verfahren angenommen wurde.”

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Definition “Inbetriebnahme”

Montag, 14. September 2009 7:39

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 k:

“Die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft;”

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Definition “Bevollmächtigter”

Montag, 14. September 2009 7:37

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 j:

“Jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind;”

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Definition “Hersteller”

Montag, 14. September 2009 7:36

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 i:

“Jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;”

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Definition “abnehmbare Gelenkwelle”

Montag, 14. September 2009 7:34

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 f:

“Ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen;”

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Definition “Ketten, Seile und Gurte”

Montag, 14. September 2009 7:31

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 e:

“Für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte;”

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Definition “Lastaufnahmemittel”

Montag, 14. September 2009 7:10

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 d:

“Ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;”

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Definition “Sicherheitsbauteil”

Montag, 14. September 2009 7:06

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 c:

“Ein Bauteil,

  • das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
  • gesondert in Verkehr gebracht wird,
  • dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
  • das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann;”

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Bevollmächtigte Person zum Zusammenstellen der technischen Unterlagen

Freitag, 4. September 2009 16:00

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Link zu Originaldokument im PDF Anhang II 1.A und Link zu Originaldokument im PDF Anhang II 1.B:

Die EG-Konformitätserklärung bzw. die Einbauerklärung muss u. a. enthalten:

“Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die (relevanten) technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;”

Dies wirft mehrere Fragen auf:

  1. Wozu dient diese neue Forderung?
  2. Ist die Bezeichnung “Dokumentationsverantwortlicher” korrekt?
  3. Ist die benannte Person für die Inhalte und die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich?
  4. Muss die benannte Person beim Hersteller beschäftigt sein?
  5. Muss eine natürliche Person benannt werden?
  6. Muss die private oder die dienstliche Anschrift angeführt werden?
  7. Muss die benannte Person unterschreiben?

Antwort 1:
Wozu dient diese neue Forderung?

Zum Stärken der für die Marktaufsicht zuständigen Behörden. Hierdurch soll bei einem begründeten Verlangen gewährleistet werden, dass der Behörde die Unterlagen möglichst rasch zur Verfügung stehen.

Antwort 2:
Ist die Bezeichnung “Dokumentationsverantwortlicher” korrekt?

Diesen Begriff gibt es in der Maschinenrichtlinie nicht. Die Bezeichnung ist insofern irreführend, da sie den Anschein erwecken könnte, diese Person sei für die Inhalte und die Vollständigkeit der technischen Unterlagen “verantwortlich”, was aber nicht zwangsläufig so sein muss (siehe Antwort 3). Etwas klarer wäre eventuell der Begriff “Dokumentationsbevollmächtigter”, aber auch dieser Begriff ist nicht in der Maschinenrichtlinie zu finden.

Die Bezeichnung “Dokumentationsverantwortlicher” mag jedoch insofern korrekt sein, dass diese Person eben für das Zusammenstellen der technischen Unterlagen zuständig und somit wohl auch dafür “verantwortlich” ist.

Anmerkung: Die englische Maschinenrichtlinie spricht von einer “autorisierten” Person, nicht von einer “verantwortlichen”: “name and address of the person authorised to compile the technical file,…”

Antwort 3:
Ist die benannte Person für die Inhalte und die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich?

Nein, in den meisten Fällen wird dies nicht möglich sein! In der Praxis entstehen Maschinen oder Anlagen häufig im Zusammenspiel mehrerer Beteiligter. Eine einzelne Person wird nicht die Verantwortung für die Inhalte und die Vollständigkeit für alle im Zuge der Entstehungsprozesse gesetzlich geforderten Unterlagen übernehmen können.

Die konkrete Forderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG lautet:

“Die technischen Unterlagen müssen … von der … benannten Person … innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.”

“… Die in der Einbauerklärung benannte Person muss die Unterlagen jedoch zusammenstellen und der zuständigen Behörde vorlegen können.”

Praxistipp: Die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten der benannten Person sollten innerbetrieblich festgelegt werden, zum Beispiel in einer Stellenbeschreibung. Ebenso sollten die damit verbundenen Kompetenzen definiert sein. Im Falle des Ausscheidens der benannten Person sollte an eine Nachfolgeregelung gedacht werden.

Achtung! Nicht mit dem “Link zu Originaldokument im PDF Bevollmächtigten aus Artikel 2 j” verwechseln!

Antwort 4:
Muss die benannte Person beim Hersteller beschäftigt sein?

Nein! Es kann z. B. auch ein externer Dienstleister benannt werden.

Hinweis: Zu beachten ist, dass der benannten Person im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Zutritt zu bestimmten Abteilungen und Dokumentationen gewährt werden muss, damit sie ihre Aufgabe erfüllen kann, was unter Umständen aber nicht (mehr) im Interesse des Herstellers liegt.

Antwort 5:
Muss eine natürliche Person benannt werden?

Der Link zu Originaldokument im PDFGuide for application of the Machinery Directive 2006/42/EC” besagt in der Ausgabe vom Juni 2010 in §383 (2), dass eine natürliche oder juristische Person angeführt werden kann:

“The person authorised to compile the technical file is a natural or legal person…”

Da eine juristische Person nur durch natürliche Personen handeln kann, muss im Sinne des Herstellers organisatorisch sichergestellt werden, dass die technischen Unterlagen operativ auch tatsächlich innerhalb einer angemessenen Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.

Antwort 6:
Muss die private oder die dienstliche Anschrift angeführt werden?

Die Anschrift der Niederlassung, in der die benannte Person arbeitet. Im Falle eines externen Dienstleisters die Anschrift der Niederlassung des Dienstleisters.

Antwort 7:
Muss die benannte Person unterschreiben?

Nein. Es ist nicht erforderlich, dass die benannte Person auf der EG-Konformitätserklärung oder der Einbauerklärung gesondert unterschreibt. Die benannte Person kann jedoch mit dem Unterzeichner identisch sein.

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