Beiträge vom Oktober, 2010

 

Fallen Maschinen auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/125/EG (Öko-Design-Richtlinie)?

Dienstag, 26. Oktober 2010 12:58

Antwort:

Ja, sofern es sich um  “energieverbrauchsrelevante Produkte” im Sinne der Öko-Design-Richtlinie handelt.

Gemäß den Begriffsbestimmungen (Artikel 2 Buchstabe 1) der Link zu Originaldokument im PDF Richtlinie 2009/125/EG bezeichnet der Ausdruck

„energieverbrauchsrelevantes Produkt“ („Produkt“) einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;

Hinweis:

Thema: Aufgabengebiete, Konstruktion, Lehrbeauftragter | Kommentare deaktiviert | Autor: Dipl.-Ing. Marc Schulze

 

Anwendungsbereich Maschinenrichtlinie

Samstag, 9. Oktober 2010 10:43

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt in Link zu Originaldokument im PDF Artikel 1 (1) welche Produkte in ihren Anwendungsbereich fallen:

Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a) Maschinen;
b) auswechselbare Ausrüstungen;
c) Sicherheitsbauteile;
d) Lastaufnahmemittel;
e) Ketten, Seile und Gurte;
f) abnehmbare Gelenkwellen;
g) unvollständige Maschinen.

Hinweise:

  • Konformitätsbewertungsverfahren für Erzeugnisse nach Buchstabe a bis f: Link zu Originaldokument im PDF Artikel 12
  • Verfahren für Erzeugnisse nach Buchstabe g (unvollständige Maschinen): Link zu Originaldokument im PDF Artikel 13

Thema: Aufgabengebiete | Kommentare deaktiviert | Autor: Ing. Helmut Frick

 

Fallen bewegliche Brücken (z.B. Klappbrücken, Drehbrücken, Hubbrücken) in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?

Donnerstag, 7. Oktober 2010 8:16

Antwort:

Ja. Obwohl aufgrund der Größe eine Affinität mit Bauprodukten vorliegen könnte, fallen diese Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Bewegliche Brücken erfüllen die Definition einer Maschine gemäß Link zu Originaldokument im PDF Artikel 2 Buchstabe a und fallen somit in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Weitere Themen:

Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Konstruktion | Kommentare deaktiviert | Autor: Dipl.-Ing. Alois Hüning