Beiträge vom Dezember, 2010

 

Neue EN ISO 12100:2010 veröffentlicht

Mittwoch, 22. Dezember 2010 15:30

Am 15.12.2010 wurden die für den sicherheitstechnischen Maschinen- und Anlagenbau wichtigen Grundnormen EN ISO 12100-1, EN ISO 12100-2 und EN ISO 14121-1 zurückgezogen. Die Nachfolgenorm ist EN ISO 12100:2010, die eine konsolidierte Fassung der drei Vorgängernormen darstellt.

Informationen zur neuen Norm:

  • Durch die Zusammenlegung der drei Normen wurden Redundanzen abgebaut. Die Norm ist jetzt wesentlich einfacher lesbar, pragmatisch strukturiert und wird dadurch die Anwendung wesentlich erleichtern.
  • In der Veröffentlichung ISO/TC 199 N 833 wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenlegung der Normen nicht mit technischen Änderungen verbunden ist:

“ISO 12100:2010 constitutes a consolidation without technical changes of ISO 12100-1: 2003, ISO 12100-2: 2003, ISO 14121-1: 2007 and related Amendments.”

  • Gliederung der neuen Norm:
  • 1 Anwendungsbereich
  • 2 Normative Verweisungen
  • 3 Begriffe
  • 4 Strategie zur Risikobeurteilung und Risikominderung
  • 5 Risikobeurteilung
  • 6 Risikominderung
  • 7 Dokumentation zur Risikobeurteilung und Risikominderung
  • Die bisherige Gefährdungsliste aus EN ISO 14121-1, Anhang A befindet sich jetzt in EN ISO 12100:2010, Anhang B.
  • Zum Stand 7.2.2011 war im EU-Amtsblatt die neue Norm noch nicht gelistet. Somit besaßen zu diesem Zeitpunkt noch die Vorgängernormen Konformitätsvermutung im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
  • Die Veröffentlichung ISO/TC 199 N 833 enthält eine hilfreiche Zuordnungstabelle, die aufzeigt, welche Abschnitte der alten Normen sich an welchen Abschnitte in der neuen Norm befinden. Kostenloser Download der Zuordnungstabelle: Link zu Originaldokument im PDF www.ibf.at/fachbeitrag2010.html

Weitere Themen:

Thema: CE-Beauftragter, Konstruktion, Normen | Kommentare deaktiviert | Autor: Ing. Helmut Frick

 

Muss für Sicherheitsbauteile eine Risikobeurteilung durchgeführt werden?

Montag, 13. Dezember 2010 9:43

Antwort:

Ja. Sicherheitsbauteile sind gemäß den Begriffsbestimmungen aus Link zu Originaldokument im PDF Artikel 2 der Maschinenrichtlinie als Maschinen einzustufen:

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f [Anm. Buchstabe c = Sicherheitsbauteile] aufgelisteten Erzeugnisse.

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF Artikel 5 Nummer 1a muss der Hersteller (…):

sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;

Dieser Nachweis erfolgt in Form einer Risikobeurteilung wie sie Link zu Originaldokument im PDF Anhang VII A fordert.

Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion | Kommentare deaktiviert | Autor: Hüning, Schulze

 

Welchen Vorteil bieten EU-Richtlinien (z.B. Maschinenrichtlinie)?

Donnerstag, 9. Dezember 2010 12:08

Antwort:

Beachten Sie zu dieser Frage die Ausführungen aus dem von IBF produzierten SafetyReport (Beitrag 1, Dauer: 56 Sekunden).

Get the Flash Player to see the wordTube Media Player.

Hinweis:

Um den gesamten Beitrag (höhere Qualität) zu sehen, besuchen Sie bitte die kostenlose Webseite safetyreport.tv.

Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Konstruktion, Lehrbeauftragter | Kommentare deaktiviert | Autor: Ing. Helmut Frick

 

Fallen Abrollbehälter (Abfallcontainer) in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?

Montag, 6. Dezember 2010 16:05

Antwort:

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Thema: CE-Beauftragter | Kommentare deaktiviert | Autor: Hüning, Schulze

 

Muss eine Originalunterschrift auf der Konformitätserklärung (Einbauerklärung) sein, oder reicht auch eine Kopie aus?

Freitag, 3. Dezember 2010 18:48

Antwort:

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Thema: Aufgabengebiete | Kommentare deaktiviert | Autor: Hüning, Schulze

 

Kann ein Kunde haften, wenn er dem Hersteller einer Maschine konkrete Vorgaben zu Konstruktion, Material, etc. vorgibt?

Donnerstag, 2. Dezember 2010 15:24

Antwort:

Eine gemeinsame Verantwortung des „Ideengebers“ und des Herstellers, der die konkrete (tech­nische) Idee umsetzt, ist nach der BGH-Rechtssprechung (siehe unten) grundsätzlich denkbar.

Es ist zu unterscheiden zwischen:

  1. Haftungen nach Öffentlichem Recht
  2. Haftungen nach Zivilrecht

1. Öffentliches Recht

a. Gemäß  § 7 Nr. 1 Betriebssicherheitsverord­nung (BetrSichV) muss sichergestellt werden, dass die Maschine der Maschinen­richtlinie entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat oder nicht.

b. Die Verantwortung nach Produktsicherheits­gesetz (ProdSG) und Maschinenrichtlinie ist und bleibt allein beim Inverkehrbringer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass er eine gesetzeskonforme Maschine in Verkehr bringt.  Für den Betreiber besteht hier kein Haftungsrisiko allein dadurch, dass er etwas über das Produkt weiß – öffentlich-rechtlich selbst dann nicht, wenn er konkrete Vorgaben für die Konstruktion gemacht hat.

2. Zivilrecht

a. Eine Verantwortung des Betreibers nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt nicht in Betracht. Er ist weder Hersteller, noch Importeur, noch Händler. Nur diese Personen können haften. Wer nur etwas weiß, haftet nicht. Auch wenn der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat und der Produktfehler auf diesen Vorgaben beruht, haftet er nicht.
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b. Eine Verantwortung nach den Grundsätzen der auf § 823 BGB beruhenden Produzentenhaftung ist – in eher seltenen Fällen – denkbar, denn die Haftung knüpft hier an Verkehrssicherungspflichten an, die jeder Verkehrsteilnehmer hat, also auch der Betreiber. Wenn der Betreiber konkrete Vorgaben für ein technisches Detail gemacht hat und gerade dieser Umstand zur Fehlerhaftigkeit des Produkts führt und infolgedessen einen Schaden verursacht, käme eine Haftung in Betracht.

Rechtsprechung zu diesem Problem gibt es nach unserer Recherche nicht. Im Falle horizontaler Aufgabenteilung zwischen einem Besteller, der die „Bestimmungsgewalt über Konstruktion“ und „Materialauswahl“ hat, und einem Auftragsfertiger, der „in erster Linie die Fabrikationsverantwortung“ hat, urteilt der BGH im Januar 1990:

„Da jeder an einer solchen Arbeitsteilung beteiligte Unternehmer auch in bestimm­ten Grenzen auf den Produktionsbeitrag des anderen zu achten hat, ist auch der Auftragsfertiger nicht von jeder Verantwortung für die Konstruktion des von ihm her­ge­stellten End- oder Teilprodukts freigestellt“. Er muss nicht „die Konstruktion auf ihre Gefährlichkeit überprüfen“, hat aber Sorgfaltspflichten,

  • „wenn die Konstruktion Fabrikationsfehler begünstigt“ und
  • „wenn er bei der Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Konstruktion erkennen kann, sofern er konkreten Anlass für die Annahme haben muss, dass der für die Konstruktion Verantwortliche diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen hat“.

Thema: Arbeitsschutz, CE-Beauftragter, Einkauf, Konstruktion | Kommentare deaktiviert | Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

 

Muss an unvollständigen Maschinen eine CE-Kennzeichnung nach EMV-Richtlinie angebracht werden?

Donnerstag, 2. Dezember 2010 11:34

Antwort:

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Weitere Themen:

Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion | Kommentare deaktiviert | Autor: Hüning, Schulze