Mittwoch, 12. Januar 2011 9:14
Antwort:
Ja, sofern es sich um eine sog. qualifizierte elektronische Signatur handelt, bei der erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.
Nach Deutschem Recht kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, außer wenn das Gesetz es verbietet (
§ 126 Abs. 3 BGB). Ein solches Verbot enthält die Maschinenrichtlinie nicht. Elektronische Form bedeutet indes, dass ein sog. qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden muss, bei der erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllt werden müssen
(§ 126a BGB in Verbindung mit dem
Signaturgesetz). Wenn nur die Unterschrift kopiert wird, nennt man das Textform (
§ 126b BGB), die indes ausdrücklich zugelassen werden muss. Das tut die Maschinenrichtlinie aber auch nicht.
Die EG-Konformitätserklärung muss also entweder mit der Originalunterschrift oder mit einer qualifizierte elektronische Signatur vorhanden sein, eine Kopie nur der Unterschrift ist nicht ausreichend, um diese Konformitätserklärung als Original zu bezeichnen.
Hinweise:
- Kopien der Konformitätserklärung (etwa als Bestandteil der Technischen Unterlagen – siehe
Maschinenrichtlinie Anhang VII A1a am Ende) dürfen kopierte Unterschriften enthalten.
- Häufig wird der Begriff “digitale Signatur” unzutreffend synonym gesetzt mit dem Begriff “elektronische Signatur”. Juristisch relevant ist allein der Begriff der elektronischen Signatur.
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