Über welche Mittel muss ein Hersteller verfügen, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt?

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie – Artikel 5 Absatz 3:

„(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Artikel 12 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.“

Frage:

Was ist mit „Mittel“ gemeint?

Antwort:

Der Link zu Originaldokument im PDF Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie liefert dazu in § 105 folgende Erläuterung:

Zu diesen Mitteln zählen beispielsweise, Zugang zum erforderlichen qualifizierten Personal, das sowohl mit der Maschinenrichtlinie als auch mit maßgeblichen Normen vertraut ist, Zugang zu den erforderlichen Informationen, die Befähigung und die Ausrüstung, die benötigt wird, um die notwendigen Konstruktionsprüfungen, Berechnungen, Messungen, Funktionsprüfungen, Festigkeitsprüfungen, Sichtprüfungen und Kontrollen von Informationen und der Betriebsanleitung durchzuführen, um die Übereinstimmung der Maschine mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu gewährleisten.

Wenn eine Maschine nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wird, sind in den Normen üblicherweise die Mittel, zur Überprüfung der Konformität der Maschine mit ihren Spezifikationen festgelegt. (106) In diesem Fall wird Zugang zu den einschlägigen Normen benötigt.

Bei Maschinen, die in eine der Kategorien des Anhang IV fallen, für die das in Anhang X beschriebene umfassende Qualitätssicherungsverfahren angewendet wird, müssen die Mittel zur Durchführung der erforderlichen Prüfungen im umfassenden Qualitätssicherungssystem des Herstellers dokumentiert werden – siehe § 403: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 2.2.

106:
Siehe Ziffer 6.8 – „Verification of the safety requirements and/or protective measures“ in CEN Guide 414: 2017 – Safety of machinery – Rules for the drafting and presentation of safety standards.

Definition „auswechselbare Ausrüstung“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 b:

„Eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.“

Anmerkung:

Da auswechselbare Ausrüstungen per Definition Maschinen sind (Link zu Originaldokument im PDF Art. 2, 1. Absatz) gelten die gleichen Anforderungen wie für Maschinen.

Fallen Sicherheitsbauteile in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?

Ja. Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (Link zu Originaldokument im PDF Art. 1) nennt unter anderem auch Sicherheitsbauteile als zutreffend.

Vorsicht! Entsprechend Link zu Originaldokument im PDF Artikel 1 (2a) sind von der Maschinenrichtlinie u. a. ausgenommen:

„Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden.“