Müssen alte Maschinen an die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angepasst werden?

Antwort:

Vor dem 29.12.2009 bereits in Betrieb befindlichte Maschinen müssen nicht auf die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angepasst werden, es sein denn, sie werden im Zuge eines Umbaus „wesentlich verändert“. Der Weiterbetrieb von Altanlagen ist im Arbeitsschutz geregelt und hat daher mit der Maschinenrichtlinie nichts zu tun. Die Maschinenrichtlinie gilt nur für erstmalig auf dem Gebiet der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse.

Tipp:

Beachten Sie dazu unseren umfangreichen Fachbeiträge:

Normeneinteilung nach EN ISO 12100

Das Kapitel „Einleitung“ zur harmonisierten Norm EN ISO 12100 enthält diese Information:

Der Hauptzweck dieser Internationalen Norm besteht darin, Konstrukteuren einen Gesamtüberblick und eine Anleitung für während der Entwicklung von Maschinen zu treffende Entscheidungen zu geben, um diesen die Konstruktion von Maschinen zu ermöglichen, die für ihre bestimmungsgemäße Verwendung sicher sind.

Darüber hinaus stellt die Norm eine Strategie für die Normensetzer zur Verfügung und dient als Hilfestellung bei der Erarbeitung geeigneter und miteinander abgestimmter Typ-B- und Typ-C-Normen.

Entsprechend EN ISO 12100 wird die Normen zum Thema „Sicherheit von Maschinen“ nach diesen Typen strukturiert:

  • Typ-A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) behandeln Grundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und allgemeine Aspekte, die auf Maschinen angewandt werden können;
  • Typ-B-Normen (Sicherheitsfachgrundnormen) behandeln einen Sicherheitsaspekt oder eine Art von Schutzeinrichtungen, die für eine ganze Reihe von Maschinen verwendet werden können:
    • Typ-B1-Normen für bestimmte Sicherheitsaspekte (z. B. Sicherheitsabstände, Oberflächentemperatur, Lärm);
    • Typ-B2-Normen für Schutzeinrichtungen (z. B. Zweihandschaltungen, Verriegelungseinrichtungen, druckempfindliche Schutzeinrichtungen, trennende Schutzeinrichtungen);
  • Typ-C-Normen (Maschinensicherheitsnormen) behandeln detaillierte Sicherheitsanforderungen an eine bestimmte Maschine oder Gruppe von Maschinen.

ACHTUNG! Wenn eine Typ-C-Norm von einer oder mehrerer Festlegungen abweicht, die in EN ISO 12100 oder in einer Typ-B-Norm behandelt werden, dann hat die Typ-C-Norm Vorrang. Dies kann für Ihre Maschine bedeuten: selbst wenn sie der A- oder B-Norm entspricht, sind die Anforderungen der Maschinenrichtlinie ggf. NICHT erfüllt!!

Welche Bedeutung haben „datierte“ und „undatierte“ Verweisungen in Normen?

Antwort:

Die Festlegung, in welcher Weise in Normen (z. B. CEN/CENELEC) datierte oder undatierte Verweisungen vorgenommen werden, ist in der Geschäftsordnung, Teil 3: Regeln für den Aufbau und die Abfassung von CEN/CENELEC-Publikationen (ISO/IEC-Direktiven – Teil 2, modifiziert) definiert.

Siehe dazu:

Dementsprechend befindet sich z. B. in EN ISO 12100, Abschnitt 2 dieser Hinweis:

… Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

Definition „Betriebsmittel“

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF EMV-Richtlinie Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet der Ausdruck:

„Betriebsmittel“: ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage;

Dieser Unterscheidung liegt zu Grunde, dass für Geräte und ortsfeste Anlagen unterschiedliche Verfahren vorgeschrieben sind, die sicherstellen, dass die grundlegenden Anforderungen der EMV-Richtlinie erfüllt worden sind.

Definition „Gerät“

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF EMV-Richtlinie Artikel 2 Absatz (1) Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck:

„Gerät“: ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;

Als Geräte in diesem Sinne gelten auch folgende Definitionen gemäß Link zu Originaldokument im PDF EMV-Richtlinie Artikel 3 Absatz (2):

1. „Bauteile“ oder „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
2. „bewegliche Anlagen“, d. h. eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist.

Hinweise:

  • Geräte im Sinne der EMV-Richtlinie können auch in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen.

Definition „Ortsfeste Anlage“

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF EMV-Richtlinie Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichnet der Ausdruck:

„ortsfeste Anlage“: eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;

Hinweis:

Bei „bewegliche Anlagen“ handelt es sich um Geräte im Sinne der EMV-Richtlinie.

Einbauerklärung: Wie müssen die „Grundlegenden Anforderungen“ angeben werden?

Antwort:

Die Maschinenrichtlinie gibt keine Lösung vor, in welcher Weise die Grundlegenden Anforderungen gemäß Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie ANHANG II 1.B. (4) angegeben werden sollen. Pragmatisch scheint das Auflisten der einzelnen Kapitelnummern der grundlegenden Anforderungen die zur Anwendung kommen und eingehalten werden.

Wichtig! Der Hersteller einer unvollständigen Maschine muss in seiner Einbauerklärung genau angeben, welche der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewendet wurden und eingehalten werden. Wenn eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung für bestimmte Teile oder Aspekte der unvollständigen Maschinen eingehalten wird und für andere nicht, so muss dies angegeben werden.

Die Montageanleitung für die unvollständige Maschine muss auf die Notwendigkeit zum Einhalten der grundlegendenn Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinweisen, die nicht oder nur teilweise eingehalten sind.

Nähere Erläuterungen hierzu liefert § 385 (4) des Link zu Originaldokument im PDFLeitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. „.

Ist die Niederspannungsrichtlinie parallel zur Maschinenrichtlinie anzuwenden?

Antwort:

Maschinen, die in den Anwendungsbereich der  Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, müssen entsprechend Link zu Originaldokument im PDF Anhang I, Abschnitt 1.5.1 der Maschinenrichtlinie auch jene sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, welche die elektrische Energieversorgung betreffen:

Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.

Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG [Anm. 73/23/EWG = Vor-Vorgängerrichtlinie der aktuellen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU] gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie [Anm. = Maschinenrichtlinie] geregelt.

Die Konformitätsbewertung und -erklärung erfolgt also ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie. Daher darf die Link zu Originaldokument im PDF Niederspannungsrichtlinie in der Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG NICHT mehr genannt werden!