Wann und wie haften Zulieferer für das fertige Endprodukt?

Der Expander

BGH, Urteil v. 9.1.1990 – VI ZR 103/89

Sowohl Endhersteller als auch Zulieferer tragen im Bereich des Produkthaftungsrechts eine gemeinsame Produktverantwortung.

Sachverhalt:

Der Kläger verletzte sich 1982 durch einen hochschnellenden Expander am Auge infolge eines Bruchs des Kunststoffgriffs. Der Endhersteller bestellte die Griffe bei einem Auftragsfertiger und gab Formen vor, die einen Konstruktionsfehler beinhalten. Es wurden seit 1975 jährlich etwa 60.000 bis 75.000 Expander hergestellt. Der TÜV vergab nach einer Bauartprüfung das GS-Zeichen.

Der Verletzte verklagt den Griffhersteller auf DM 60.000,- Schmerzensgeld und den Ersatz aller materiellen Schäden.

Urteil:

Der BGH geht von einer – wenn auch im Vergleich zum Endhersteller geringeren – Sorgfaltspflicht des Zulieferers auch für die Endkonstruktion aus, verneint aber im konkreten Fall eine Pflichtverletzung.

Verkehrssicherungspflichten des Auftragsfertigers:

Der BGH spricht von „horizontaler Aufgabenteilung“ zwischen Auftragsfertiger und Endhersteller und umreißt die jeweiligen Pflichten so:

● Der Besteller hat die „Bestimmungsgewalt“ über „Konstruktion“ und „Materialauswahl“.
● Der Auftragsfertiger hat „in erster Linie die Fabrikationsverantwortung“.

Der BGH stellt aber klar, „dass auch ein Unternehmer, der auftragsgemäß nur die Fabrikation einzelner Produkte oder Produktteile für einen anderen Unternehmer übernimmt, für die Verkehrssicherheit dieser Produkte mitverantwortlich ist“ – und die bezieht sich auch auf die Konstruktion: „Da jeder an einer solchen Arbeitsteilung beteiligte Unternehmer auch in bestimmten Grenzen auf den Produktionsbeitrag des anderen zu achten hat, ist auch der Auftragsfertiger nicht von jeder Verantwortung für die Konstruktion des von ihm hergestellten End- oder Teilprodukts freigestellt“.

Der Zulieferer muss zwar nicht „die Konstruktion auf ihre Gefährlichkeit überprüfen“,
er hat aber Sorgfaltspflichten,

● „wenn die Konstruktion Fabrikationsfehler begünstigt“ und
● „wenn er bei der Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Konstruktion erkennen kann, sofern er konkreten Anlass für die Annahme haben muss, dass der für die Konstruktion Verantwortliche diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen hat“.

Keine Pflichtverletzung des Auftragsfertigers:

Der BGH verneinte im konkreten Fall indes eine Pflichtverletzung des Zulieferers, denn er habe keine Kenntnis von der Gefährlichkeit des Griffs und auch keine Überprüfungspflicht.

Keine Kenntnis des Zulieferers von Gefährlichkeit des Griffes:

Obwohl die Beklagte auf ihren Briefbogen ihre Fähigkeiten zur „Beratung, Planung, Konstruktion“ erwähnt und aus verschiedenen Veröffentlichungen, u.a. von dem Hersteller des verarbeiteten Kunststoffes, bereits darauf hingewiesen worden war, dass Kerben ausgesprochene Schwachstellen bilden, konnte der BGH keine Feststellungen zur Kenntnis der Beklagten von der Gefährlichkeit des Griffes treffen. Dazu „hätte noch hinzu­kommen müssen, dass die Beklagte auch hätte erkennen können, dass der ‚Schwachstelle‘ bei der vorgesehe­nen Verwendung des Expanders und der dabei auftretenden Kraftübertragungen eine so große Bedeutung zukam, dass dadurch die erforderliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet war. Dazu hätte es zumindest der Feststellung bedurft, dass alle Kunststoffverarbeiter derartige Kenntnisse haben müssen bzw. dass die Beklagte in ihrem Unternehmen auch selbst-konstruierte Kunststoffprodukte hergestellt hat, die ähnlichen Belastungen ausgesetzt sind wie die Expandergriffe“.

Keine Überprüfungspflicht:

Der BGH verneinte auch eine Überprüfungspflicht, weil der Zulieferer sich in konkreten Fall auf TÜV-Begutachtungen verlassen konnte:

„Im Streitfalle hatte die Beklagte auch keine besondere Veranlassung, die Konstruktion der Expandergriffe zu überprüfen, da die Prüfstelle des TÜV das Sportgerät einschließlich der von ihr hergestellten Griffe geprüft und dann das GS-Zeichen vergeben und der TÜV ein ähnliches Gerät bei einem Test mit „gut“ bewertet hat. Zwar wird ein Hersteller, der seine Produkte selbst konstruiert, nicht ohne weiteres von der Haftung für Schäden durch konstruktive Mängel seines Produktes freigestellt, wenn eine Prüfstelle es überprüft und derartige Mängel nicht festgestellt hat. Für andere in den Herstellungsprozess und den Vertrieb von Industrieprodukten eingeschaltete Unternehmer, die in Bezug auf Konstruktionsgefahren geringere Sorgfaltspflichten als der eigentliche Hersteller und Konstrukteur des Produktes zu erfüllen haben, gilt aber etwas anderes. So kann ein Importeur sich u.U. damit entlasten, dass er das eingeführte Gerät durch einen Sachverständigen überprüfen lässt oder es von einer zugelassenen Prüfstelle auf ihre Sicherheit untersuchen lässt. Dasselbe muss grundsätzlich auch für Auftragsfertiger gelten“.

Fazit und Merksätze und Empfehlungen:

  1. Auch der Auftragsfertiger/Zulieferer hat Sorgfaltspflichten nicht nur im Hinblick auf seine Fabrikation, sondern auch im Hinblick auf die Konstruktion des Endprodukts, wenn er die „Gefährlichkeit der Konstruktion erkennen kann“ und nicht davon ausgehen darf, dass der Endhersteller diesem Umstand Rechnung trägt.
  2. Die Beweislast für die Kenntnis bzw. die Erkennbarkeit des Zulieferers von der Gefährlichkeit liegt beim Geschädigten (vgl. auch Kullmann, ProdHaftG, 5. Aufl. 2006, § 1 Rn. 104).
  3. „Erkennen kann“ ein Zulieferer die Gefährlichkeit der Konstruktion, wenn er überprüft. Ob eine Überprüfungspflicht des Zulieferers besteht, hängt von seiner Kenntnis der Endverwendung und den weiteren Fallumständen ab. So kann die Kenntnis daraus folgen, dass der Zulieferer nicht nur nach strikten Vorgaben herstellt, sondern auch selbst Konstrukteur dieser Produkte ist und insoweit Konstruktionswissen hat.
  4. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass sich Importeure und Zulieferer auf Sachverständigen­gutachten verlassen können, verneint also in diesem Fall eine weitergehende Prüfungspflicht.
  5. Endhersteller und Zulieferer könnten und sollten die Aufgabenverteilung – und insbesondere den Umfang von Informations- und Überprüfungspflichten – im Vertrag festlegen.

Wann und inwieweit gilt das ProdSG, wenn es produktsicherheitsbezogene Spezialvorschriften gibt?

Antwort:

§ 1 Abs. 3 grenzt das ProdSG zu bestimmten Produktsicherheitsvorschriften ab, die das ProdSG vollständig verdrängen [Zitat gekürzt]:

Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Antiquitäten,
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen […],
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich für militärische Zwecke bestimmt sind,
4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, […],
5. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, […],
6. Umschließungen […] für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
7. Pflanzenschutzmittel […].

§ 1 Abs. 4 grenzt das ProdSG zu weiteren produktsicherheitsbezogenen Spezialvorschriften ab – einerseits ohne sie ausdrücklich zu benennen und andererseits mit der Folge, dass dann das ProdSG doch noch zum Zuge kommen kann. Das ProdSG gilt nicht, „soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weiter gehende Vorschriften vorgesehen sind“.

Daraus folgt andersherum und erstens: Das ProdSG gilt, soweit es weitergehende Vorschriften als das Spezialgesetz enthält. Das ProdSG gilt also nur subsidiär.

Gemeint sind etwa Vorschriften über
– Arzneimittel,
– Bauprodukte,
– Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und
– Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile.

Nicht gemeint sind die Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG – also die ProdSV, die die EG-Harmonisierungsrichtlinien (etwa die Maschinenrichtlinie) umsetzen. Insoweit ordnet § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG – letztlich ähnlich dem § 1 Abs. 4 ProdSG und klarstellend – an, dass die ProdSV anzuwenden sind.

Das ProdSG gilt auch zweitens, wenn es keine speziellere Rechtsvorschrift für das jeweilige Produkt gibt, es „trifft Regelungen hinsichtlich des Bereitstellens von Produkten auf dem Markt, sofern es für diese Produkte keine spezielleren Rechtsvorschriften gibt“ (BT-Drs. 17/6276 v. 24.6.2011, S. 39)

  • entweder weil schon gar keine weitere Vorschrift für das zu beurteilende Produkt vorhanden ist (Auffangfunktion des ProdSG)
  • oder wenn zwar eine solche speziellere Vorschrift vorhanden ist, es aber um einen Aspekt geht, der dort nicht geregelt ist, sondern nur im ProdSG (Dachfunktion des ProdSG).

Es gelten also folgende Grundsätze: Das ProdSG gilt,

  • wenn es für ein Produkt gar keine weitere Rechtsvorschrift gibt,
  • wenn es zwar eine Spezialvorschrift für das Produkt gibt, ein Aspekt aber dort nicht geregelt ist und
  • wenn ein Aspekt zwar in einer spezielleren Rechtsvorschrift geregelt ist, aber das ProdSG weiter geht.

Die speziellere Rechtsvorschrift gilt dagegen allein und das ProdSG gilt nicht,

  • wenn ein Aspekt gar nicht im ProdSG, sondern nur dort geregelt ist und
  • wenn ein Aspekt zwar auch im ProdSG geregelt ist, die speziellere Rechtsvorschrift aber identisch ist und
  • wenn ein Aspekt zwar auch im ProdSG geregelt ist, die speziellere Rechtsvorschrift aber weiter geht.

In § 26 Abs. 2 ProdSG heißt es, dass die Vorschriften des ProdSG „ergänzend zur Anwendung kommen“. Das bedeutet: Bei „umfassenden Regelungen über die Bereitstellung von speziellen Produkten“ tritt das ProdSG „in Gänze“ zurück (Gesetzentwurf, in: BT-Drs. 17/6276 v. 24.6.2011, S. 40).

Gibt es eine gesetzliche Anforderung an den Ausbildungsgrad des Unterzeichners der Konformitätserklärung?

Antwort:

Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen an den Ausbildungs- oder Qualifikationsgrad der Personen, die im CE-Prozess täig sind und die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen. Wie in allen Bereichen dürfen aber nur solche Personen beauftragt werden, die geeignet – also zuverlässig und fachkundig – sind. Die Zuverlässigkeit stellt eher auf persönliche Eigenschaften und Veranlagungen ab, die Fachkunde auf die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Außerdem müssen den beaufragten Mitarbeitern ausreichend Befugnisse eingeräumt werden, um den CE-Prozess steuern zu können – soweit die Geschäftsleitung nicht selbst tätig ist.
Im Bereich der Produktsicherheit ist also wichtig, dass diese Person in der Lage ist, den zu Grunde liegenden CE-Prozess zu verstehen, zu überwachen und gegebenenfalls auch zu beeinflussen.
Die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen bei Maschinenbauunternehmen meist Mitglieder der Geschäftsleitung oder leitende Angestellte mit Prokura. In Industrieunternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion herstellen, kann die Unterschriftenleistung etwa auch durch den zuständigen Abteilungsleiter erfolgen. Die Zuständigkeit zur Unterschriftenleistung muss aber von der Geschäftsleitung delegiert werden – am besten schriftlich. Dann erfolgt die Unterzeichnung aber immer für das Unternehmen.

Kann bei zu hohen Kosten auf Sicherheitsmaßnahmen verzichtet werden?

Antwort:

Ja – und zwar aus technischen Gründen und aus wirtschaftlichen Gründen.

Aus technischer Sicht führen die „Eigenschaften des Produkts“ (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG) häufig (und selbstverständlich) dazu, dass nicht (noch) mehr Sicherheit erreicht werden kann. In Anhang I, allgemeine Grundsätze Punkt 3 der Maschinenrichtlinie heißt es:

Es kann jedoch sein, dass die damit gesetzten Ziele [Anm. nach Anhang I] aufgrund des Stands der Technik nicht erreicht werden können. In diesem Fall muss die Maschine so weit wie möglich auf diese Ziele hin konstruiert und gebaut werden.

Die wirtschaftlichen Gründe sind etwa in Erwägungsgrund Nr. 14 der Maschinen­richtlinie angesprochen:

Es sollte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt werden, damit gewährleistet ist, dass die Maschinen sicher sind; es sollte jedoch eine differenzierte Anwendung dieser Anforderungen erfolgen, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

§ 161 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie führt bezüglich des Standes der Technik folgendes aus:

Stand der Technik „wird in der Maschinenrichtlinie nicht definiert; aus Erwägungsgrund 14 ergibt sich jedoch in eindeutiger Form, dass der Begriff des Standes der Technik sowohl einen technischen als auch einen wirtschaftlichen Aspekt einschließt. Die angewandten technischen Lösungen, mit denen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt werden sollen, entsprechen dann dem Stand der Technik, wenn in ihnen die wirksamsten technischen Mittel zur Anwendung kommen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt zu Kosten zur Verfügung stehen, welche sich unter Berücksichtigung der Gesamtkosten der betreffenden Maschinenkategorie und der angestrebten Risikominimierung auf einem angemessenen Niveau bewegen. Es kann von den Herstellern von Maschinen nicht erwartet werden, dass sie Lösungen, die sich noch im Entwicklungsstadium befinden, oder technische Mittel einsetzen, die nicht allgemein marktgängig sind. Andererseits müssen sie jedoch den technischen Fortschritt berücksichtigen und die wirksamsten technischen Lösungen einsetzen, die für die betreffende Maschine geeignet sind, sobald sie zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. Der Stand der Technik ist also ein dynamisches Konstrukt: Der Stand der Technik schreitet fort, wenn wirksamere technische Mittel zur Verfügung stehen oder wenn deren relative Kosten sinken“.

Die Abwägung Sicherheit gegen Kosten gehört allerdings zu den schwierigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben im Produktionsprozess. Ausgangspunkte hierbei sind, dass einerseits – mit vermehrten und erneuten Kosten – immer noch mehr Sicherheit erreicht werden könnte, dass aber andererseits irgendwann und irgendwo Schluss sein muss und darf. Nur wo? Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs illustrieren die Schwierigkeiten. Obwohl es jeweils um Produkte ohne CE-Kennzeichnungspflicht ging, sind die Grundaussagen übertragbar.

Im Kirschtaler-Urteil hatte der Kläger sich an einem Kirschkern in einem Gebäck an den Zähnen verletzt und der BGH verneinte einen Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG: „Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten“. Zur Unzu­mut­­barkeit weiterer Kosten heißt es: „Eine vollkommene Sicherheit wäre nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine untersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar“.

Im Airbag-Urteil wurde der Kläger schwer wegen eines sich selbst auslösenden Airbag verletzt. Der BGH stellt klar: „Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind darüber hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im Rahmen derer insbesondere die Verbrauchergewohnheiten, die Produktionskosten, die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die Kosten-Nutzen-Relation (vgl. auch den so genannten risk-utility-test nach US-amerikanischem Recht)“. Im Ergebnis hat der BGH an die Vorinstanz – das OLG Leipzig – zurück­verwiesen: „Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob es die vorstehend dargelegten Grundsätze [zu Konstruktionspflichten] beachtet hat. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass ergänzende Sicherheitsvor­kehrungen im Streitfall technisch möglich waren“.

Insgesamt muss festgehalten werden, dass Aussagen zur Unzumutbarkeit wie im Kirschtaler-Urteile die Ausnahme bleiben dürften, denn auf der anderen Seite der Abwägung stehen Körper, Gesundheit und Leben. Wenn ein Hersteller aus Kostengründen auf Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, sollte er dies ausführlich in der Technischen Dokumentation rechtfertigen, um später eine Chance zu haben, andere (etwa Richter) von der Unzumutbarkeit zu überzeugen.

Gesamtübersicht: Welche Gesetze und Richtlinien sind zusätzlich bzw. anstatt der Maschinenrichtlinie anzuwenden?

Antwort:

Diese Frage beantwortet auch, welche gesetzlichen Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Produkten  gelten, wenn keine EU-Richtlinien zur Anwendung kommen, die eine CE-Kennzeichnung erfordern.  Zur Übersicht dient dieses Ablaufdiagramm:

Startpunkt der Betrachtung ist die Entscheidungsraute “Maschine od. unvollständige Maschine”. Damit wird geklärt, ob ein Produkt ein “Erzeugnis” im Sinne der Maschinenrichtlinie ist und nicht in deren Ausnahmen fällt. Ist dies der Fall, kommt die Maschinenrichtlinie zur Anwendung, ggf. aber auch noch weitere EG-Richtlinien.

Für den Fall, dass es sich bei einem bestimmten Produkt nicht um eine Maschine oder unvollständige Maschine handelt, kommen ggf. andere EU-Richtlinien zur Anwendung, wie z.B. die Niederspannungs- ATEX-, EMV- oder/und Druckgeräterichtlinie, sofern sich diese nicht gegenseitig ausschließen, wie z.B. Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie.

Nach Anwendung der einschlägigen Richtlinien, die spezielle Gefährdungen bzw. Produktgruppen abdecken, muss geklärt werden, ob es sich beim Produkt (z.B. Maschine) um ein Verbraucherprodukt handelt. Ist dies der Fall kommt die EG-Produktsicherheitsrichtlinie zusätzlich zu den vorher genannten Richtlinien zur Anwendung (umgesetzt in Deutschland im ProdSG und in Österreich im PSG).

Handelt es sich nicht um ein Verbraucherprodukt, besteht kein weiteres öffentlich-rechtliches Inverkehrbringensrecht.

Immer – egal also ob spezielle EG-Richtlinien anwendbar sind und egal ob Verbraucherprodukt oder nicht – gelten bei Inverkehrbringen von Produkten zivilrechtliche Pflichten. Gemeint ist das Produkthaftungsrecht – bestehend aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (in Deutschland § 823 BGB und Österreich §§ 1295 ff. ABGB) und den Umsetzungen der EG-Produkthaftungsrichtlinie (Deutschland: ProdHaftG, Österreich: PHG).

Kann auf eine Maschine die Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) zusätzlich zur Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommen?

Antwort:

Ja, die EG-Harmonisierungsrichtlinien – wie die Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie – sind nicht abschließend. Wenn eine Maschine für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise voraussehbaren Bedingungen von ihnen benutzt werden kann, fallt sie auch unter die Link zu Originaldokument im PDF allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie – 2001/95/EG.

Diese Richtlinie ist sozusagen ein Dach für alle Verbraucherprodukte über allen speziellen gefährdungs- oder produktbezogenen Richtlinien und gilt nicht nur dann, wenn Spezialvorschriften mit Produktanforderungen fehlen. Das stellt auch die  Europäische Kommission in § 101 des Link zu Originaldokument im PDF Leitfadens zur Anwendung der Maschinenrichtlinie klar:

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie und Verordnung über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten finden bestimmte spezielle Bestimmungen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit auf Maschinen Anwendung, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind oder wahrscheinlich von diesen verwendet werden, soweit die Maschinenrichtlinie oder die Verordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthalten (…)

Es ist also immer zu prüfen, ob bei „Verbrauchermaschinen“ zusätzliche Anforderungen zu den konkreten Vorschriften in der Maschinenrichtlinie erforderlich sind, um ausreichende Sicherheit zu erreichen. Das ist etwa insbesondere im Bereich der Instruktionen und Warnungen möglich, wenn die Maschine durch Laien bedient wird bzw. werden kann.

Handelt es sich um unvollständige Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie, wenn sie in Maschinen eingebaut werden, die vor 1.1.1995 in Verkehr gebracht wurden?

Eine juristische Auslegung des Artikel 2g der Maschinenrichtlinie ergibt, dass das Datum, zu dem die Maschine, in welche die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, bezüglich der Anwendbarkeit der Maschinenrichtlinie auf die unvollständige Maschine, keine Rolle spielt.

Dies kann mit den juristischen Auslegungsmethoden wie folgt begründet werden:

a) Der Wortlaut des Art. 2 g) spricht vom Einbau in „andere Maschinen“, die zusammen mit der unvollständigen Maschine eine „Maschine im Sinne dieser Richtlinie“ bilden. Damit können:

  1. all die Produkte gemeint sein, die die Merkmale des Art. 2 a) erfüllen, also Maschinen unabhängig davon, wann sie erstmals in Verkehr gebracht worden sind, also auch Maschinen aus dem Jahr 1990, oder es können
  2. Maschinen gemeint sein, die nicht nur die Merkmale des Art. 2 a) erfüllen, sondern eben auch nach dem 1.1.1995 in Verkehr gebracht worden sind.

Für die zweite Auffassung spricht, dass im Endeffekt eine „Maschine im Sinne dieser Richtlinie“ entstehen muss, was nicht der Fall ist, wenn eine vor dem 1.1.1995 in Verkehr gebrachte Maschine durch Einbau zusätzlicher Teile unwesentlich verändert wird.

Für die erste Auffassung spricht, dass es Maschinen auch schon vor dem 1.1.1995 gab – auch wenn sie noch nicht in einer EG-Richtlinie so bezeichnet waren.

Wenn man den Wortlaut des 2 g) genau nehmen würde, dann müsste bei konsequentem Vollzug der zweiten Auffassung der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie verneint werden, wenn eine Maschine ergänzt wird, die zwar nach dem 1.1.1995, aber vor dem 29.12.2009 erstmals in Verkehr gebracht worden ist. Denn dann geht es auch nicht um eine Maschine „im Sinne dieser Richtlinie“ 2006/42/EG, sondern eben eine solche im Sinne der Richtlinie 1998/37/EG. Das kann so nicht gemeint sein. Eine solche Argumentation nennen Juristen „argumentum ad absurdum“.

b) Nach der systematischen Auslegung der Maschinenrichtlinie wird die erste Auffassung gestützt. Es ist eben in Art. 2 g) nicht der Zeitpunkt erwähnt, wann das Etwas in Verkehr gebracht sein muss, in das die unvollständige Maschine eingebaut wird. Das spricht dafür, dass – systematisch – mit den in Art. 2 g) erwähnten Maschinen solche Produkte in Bezug genommen sind, die die Merkmale des Art. 2 a) erfüllen, also auch Maschinen vor Geltung der Maschinenrichtlinie. Der Art. 26 Maschinenrichtlinie ist eben nicht in Bezug genommen – ein zeitliche Anforderung ist nicht genannt.

c) Entscheidend ist die Auslegung nach Sinn und Zweck. Mit den Regelungen über unvollständige Maschinen sollten – so scheint es aus Sicht der Autoren – alle Zulieferprodukte erfasst werden, die in Etwas eingebaut werden, das (sachlich und nicht zeitlich) in Art. 2 a) der Maschinenrichtlinie beschrieben ist. Es kann nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt des Inverkehrbringens ankommen. Das Ziel der Maschinenrichtlinie (der Endhersteller soll eine Montageanleitung haben und eine Einbauerklärung, in der die umgesetzten Schutzanforderungen der Maschinenrichtlinie vermerkt sind), soll immer erreicht werden – nicht nur dann, wenn das Endprodukt nach dem 1.1.1995 in Verkehr gebracht worden ist.

Es dürfte auch für den Inverkehrbringer einer unvollständigen Maschine unmöglich sein zu ermitteln, ob sein Produkt in eine Maschine eingebaut wird, die vor (dann keine unvollständige Maschine) oder nach (dann unvollständige Maschine) dem 1.1.1995 in Verkehr gebracht worden ist. Jedenfalls ist es unzumutbar, von ihm zu verlangen, entsprechende Erkundigungen einzuholen.

Darf die Konformitätserklärung (Einbauerklärung) von zwei Personen unterschrieben werden?

Antwort:

Ja. Wenn im Recht eine Unterschrift gefordert ist, dürfen grundsätzlich auch mehrere Personen unterschreiben. Mit dieser Unterschrift soll eine Zurechnung zum Inverkehrbringer – also dem Unternehmen – möglich sein: und das ist auch bei zwei Unterschriften möglich. Es sind dann eben zwei Personen zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bevollmächtigt.

Nur wenn das Recht durch die Unterschrift sicherstellen will, dass der Zugriff auf eine bestimmte Einzelperson möglich ist, könnten zwei Unterschriften verboten werden. Das ist unserer Ansicht aber nicht einmal beim Dokumentationsbevollmächtigten gemäß Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie Anhang II 1.A Nr. 2 und Link zu Originaldokument im PDF B Nr. 2 der Fall. Wenn mehrere Personen angegeben sind, kann die Behörde auf sie alle zugreifen – aber keiner kann sich durch Verweis auf andere von seinen Pflichten entbinden.
Zu empfehlen ist die Angabe mehrerer Personen indes nicht.

Zusatzfrage: Gibt es eine Rechtsgrundlage (Aktiengesetz, GmbH-Gesetz oder ähnliches), die die Unterschrift von zwei Personen fordert?

Nein, das Gesellschaftsrecht fordert das nie. Aber Unternehmen sehen häufig das Mehraugenprinzip für die „Führungsriege“ in der Gesellschaftssatzung vor. Das ist dann in Deutschland im Handelsregister und in Österreich im Firmenbuch abrufbar (Link zu Originaldokument im PDF www.handelsregister.de bzw. Link zu Originaldokument im PDF www.justiz.gv.at unter E-Government: Firmenbuch). Auch bei Abteilungs- oder Bereichsleitern kann der Unternehmensaufbau das Mehraugenprinzip vorsehen.

Hinweis:

Jene Personen, welche die Konformitätserklärung (Einbauerklärung) unterschreiben, sind im Regelfall nicht für die technische Umsetzung der sicherheitsrelevanten Maßnahmen verantwortlich. Deshalb verwenden manche Unternehmen eine sog. „Unterschriftenkarte“ in der die Abteilungsleiter der beteiligten Abteilungen unterschreiben. Die Unterschriftenkarte wird dann häufig der Konformitätserklärung beigelegt.

Muss die Korrektheit der CE-Konformität vom Käufer einer Maschine geprüft werden, wenn dieser die kompletten technischen Unterlagen beim Kauf mitfordert?

Antwort:

Bei der Beantwortung der Frage ist zwischen den folgenden Punkten zu unterscheiden:

  1. Prüfungspflicht nach Öffentlichem Recht
  2. Prüfungspflicht nach Zivilrecht

1. Prüfungspflicht nach Öffentlichem Recht

a) Eine Verpflichtung zur Überprüfung der CE-Korrektheit für den Betreiber ergibt sich nicht aus der Überreichung von (technischen) Unterlagen und infolgedessen durch „Wissen“, sondern aus § 7 Nr. 1 Betriebssicherheitsverord­nung (BetrSichV). Es muss nach dieser Vorschrift sichergestellt werden, dass die Maschine der Maschinen­richtlinie entspricht. Hierzu gibt es zwei Wege: Vertrauen oder Kontrolle.

b) Die Verantwortung nach Produktsicherheits­gesetz (ProdSG) und Maschinenrichtlinie ist und bleibt allein beim Inverkehrbringer – egal wie viele Informationen er seinem Produkt beifügt und wie viel der Betreiber weiß. Der Betreiber hat nie eine „Verantwortung für die richtig erstellte CE-Konformitäts­erklärung“ allein dadurch, dass er etwas über das Produkt weiß – öffentlich-rechtlich selbst dann nicht, wenn er konkrete Vorgaben für die Konstruktion gemacht hat.

2. Prüfungspflicht nach Zivilrecht

Die Haftungsverantwortung ist komplexer.

a) Eine Verantwortung des Betreibers nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt nicht in Betracht. Er ist weder Hersteller, noch Importeur, noch Händler. Nur diese Personen können haften. Wer nur etwas weiß, haftet nicht.

b) Eine Verantwortung nach den Grundsätzen über die auf § 823 BGB beruhende Produzentenhaftung ist – in eher seltenen Fällen – denkbar, denn die Haftung knüpft hier an Verkehrssicherungspflichten an, die jeder Verkehrsteilnehmer hat, also auch der Betreiber.

Zivilrechtlich kann bei „Herstellervorgaben“ ein Haftungsrisiko bestehen.

Kann ein Kunde haften, wenn er dem Hersteller einer Maschine konkrete Vorgaben zu Konstruktion, Material, etc. vorgibt?

Antwort:

Eine gemeinsame Verantwortung des „Ideengebers“ und des Herstellers, der die konkrete (tech­nische) Idee umsetzt, ist nach der BGH-Rechtssprechung (siehe unten) grundsätzlich denkbar.

Es ist zu unterscheiden zwischen:

  1. Haftungen nach Öffentlichem Recht
  2. Haftungen nach Zivilrecht

1. Öffentliches Recht

a. Gemäß  § 7 Nr. 1 Betriebssicherheitsverord­nung (BetrSichV) muss sichergestellt werden, dass die Maschine der Maschinen­richtlinie entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat oder nicht.

b. Die Verantwortung nach Produktsicherheits­gesetz (ProdSG) und Maschinenrichtlinie ist und bleibt allein beim Inverkehrbringer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass er eine gesetzeskonforme Maschine in Verkehr bringt.  Für den Betreiber besteht hier kein Haftungsrisiko allein dadurch, dass er etwas über das Produkt weiß – öffentlich-rechtlich selbst dann nicht, wenn er konkrete Vorgaben für die Konstruktion gemacht hat.

2. Zivilrecht

a. Eine Verantwortung des Betreibers nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt nicht in Betracht. Er ist weder Hersteller, noch Importeur, noch Händler. Nur diese Personen können haften. Wer nur etwas weiß, haftet nicht. Auch wenn der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat und der Produktfehler auf diesen Vorgaben beruht, haftet er nicht.
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b. Eine Verantwortung nach den Grundsätzen der auf § 823 BGB beruhenden Produzentenhaftung ist – in eher seltenen Fällen – denkbar, denn die Haftung knüpft hier an Verkehrssicherungspflichten an, die jeder Verkehrsteilnehmer hat, also auch der Betreiber. Wenn der Betreiber konkrete Vorgaben für ein technisches Detail gemacht hat und gerade dieser Umstand zur Fehlerhaftigkeit des Produkts führt und infolgedessen einen Schaden verursacht, käme eine Haftung in Betracht.

Rechtsprechung zu diesem Problem gibt es nach unserer Recherche nicht. Im Falle horizontaler Aufgabenteilung zwischen einem Besteller, der die „Bestimmungsgewalt über Konstruktion“ und „Materialauswahl“ hat, und einem Auftragsfertiger, der „in erster Linie die Fabrikationsverantwortung“ hat, urteilt der BGH im Januar 1990:

„Da jeder an einer solchen Arbeitsteilung beteiligte Unternehmer auch in bestimm­ten Grenzen auf den Produktionsbeitrag des anderen zu achten hat, ist auch der Auftragsfertiger nicht von jeder Verantwortung für die Konstruktion des von ihm her­ge­stellten End- oder Teilprodukts freigestellt“. Er muss nicht „die Konstruktion auf ihre Gefährlichkeit überprüfen“, hat aber Sorgfaltspflichten,

  • „wenn die Konstruktion Fabrikationsfehler begünstigt“ und
  • „wenn er bei der Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Konstruktion erkennen kann, sofern er konkreten Anlass für die Annahme haben muss, dass der für die Konstruktion Verantwortliche diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen hat“.