Gibt es eine gesetzliche Anforderung an den Ausbildungsgrad des Unterzeichners der Konformitätserklärung?

Antwort:

Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen an den Ausbildungs- oder Qualifikationsgrad der Personen, die im CE-Prozess täig sind und die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen. Wie in allen Bereichen dürfen aber nur solche Personen beauftragt werden, die geeignet – also zuverlässig und fachkundig – sind. Die Zuverlässigkeit stellt eher auf persönliche Eigenschaften und Veranlagungen ab, die Fachkunde auf die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Außerdem müssen den beaufragten Mitarbeitern ausreichend Befugnisse eingeräumt werden, um den CE-Prozess steuern zu können – soweit die Geschäftsleitung nicht selbst tätig ist.
Im Bereich der Produktsicherheit ist also wichtig, dass diese Person in der Lage ist, den zu Grunde liegenden CE-Prozess zu verstehen, zu überwachen und gegebenenfalls auch zu beeinflussen.
Die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen bei Maschinenbauunternehmen meist Mitglieder der Geschäftsleitung oder leitende Angestellte mit Prokura. In Industrieunternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion herstellen, kann die Unterschriftenleistung etwa auch durch den zuständigen Abteilungsleiter erfolgen. Die Zuständigkeit zur Unterschriftenleistung muss aber von der Geschäftsleitung delegiert werden – am besten schriftlich. Dann erfolgt die Unterzeichnung aber immer für das Unternehmen.

Darf die Konformitätserklärung (Einbauerklärung) von zwei Personen unterschrieben werden?

Antwort:

Ja. Wenn im Recht eine Unterschrift gefordert ist, dürfen grundsätzlich auch mehrere Personen unterschreiben. Mit dieser Unterschrift soll eine Zurechnung zum Inverkehrbringer – also dem Unternehmen – möglich sein: und das ist auch bei zwei Unterschriften möglich. Es sind dann eben zwei Personen zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bevollmächtigt.

Nur wenn das Recht durch die Unterschrift sicherstellen will, dass der Zugriff auf eine bestimmte Einzelperson möglich ist, könnten zwei Unterschriften verboten werden. Das ist unserer Ansicht aber nicht einmal beim Dokumentationsbevollmächtigten gemäß Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie Anhang II 1.A Nr. 2 und Link zu Originaldokument im PDF B Nr. 2 der Fall. Wenn mehrere Personen angegeben sind, kann die Behörde auf sie alle zugreifen – aber keiner kann sich durch Verweis auf andere von seinen Pflichten entbinden.
Zu empfehlen ist die Angabe mehrerer Personen indes nicht.

Zusatzfrage: Gibt es eine Rechtsgrundlage (Aktiengesetz, GmbH-Gesetz oder ähnliches), die die Unterschrift von zwei Personen fordert?

Nein, das Gesellschaftsrecht fordert das nie. Aber Unternehmen sehen häufig das Mehraugenprinzip für die „Führungsriege“ in der Gesellschaftssatzung vor. Das ist dann in Deutschland im Handelsregister und in Österreich im Firmenbuch abrufbar (Link zu Originaldokument im PDF www.handelsregister.de bzw. Link zu Originaldokument im PDF www.justiz.gv.at unter E-Government: Firmenbuch). Auch bei Abteilungs- oder Bereichsleitern kann der Unternehmensaufbau das Mehraugenprinzip vorsehen.

Hinweis:

Jene Personen, welche die Konformitätserklärung (Einbauerklärung) unterschreiben, sind im Regelfall nicht für die technische Umsetzung der sicherheitsrelevanten Maßnahmen verantwortlich. Deshalb verwenden manche Unternehmen eine sog. „Unterschriftenkarte“ in der die Abteilungsleiter der beteiligten Abteilungen unterschreiben. Die Unterschriftenkarte wird dann häufig der Konformitätserklärung beigelegt.

Welche Haftungsrisiken bestehen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung?

Als Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Maschinen und Anlagen ist man mit drei Kernbereichen des Haftungsrechts konfrontiert, die potentiell bei einem sicherheitstechnischen Produktmangel für Probleme sorgen können:

  1. Öffentliches Recht (insb.: Produktsicherheitsrecht)
  2. Zivilrecht (insb.: Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht)
  3. Strafrecht (insb.: Fährlässige Körperverletzung und Tötung)

Weitere Informationen:

  • Fachbeitrag: Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich?
    Prof. Dr. Thomas Wilrich, Ing. Helmut Frick
    zum Fachbeitrag
  • Fachbeitrag: Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich? (Ergänzt durch Schweizer Recht)
    Prof. Dr. Thomas Wilrich, Ing. Helmut Frick, RA Hans-Joachim Hess
    zum Fachbeitrag
  • Fachbeitrag: CE ist Chefsache – So reduzieren Geschäftsleiter ihr Haftungsrisiko
    Prof. Dr. Wilrich, Johannes Frick
    zum Fachbeitrag