Können Hersteller und Betreiber die Sprache der Betriebsanleitung vertraglich regeln?

Antwort:

Ja und Nein. Wirtschaftsakteure können zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Anforderungen vertragliche Vereinbarungen treffen. Nicht möglich ist es, von den gesetzlich geforderten Bestimmungen (z.B. der Maschinenrichtlinie) abzuweichen. Diese sind in Link zu Originaldokument im PDF Anhang I, 1.7.4 der Maschinenrichtlinie geregelt.

Hinweis:

Etwas anders ist die Situation bei unvollständige Maschinen. Hier fordert die Maschinenrichtlinie in Link zu Originaldokument im PDF Artikel 13 die Mitlieferung einer Montageanleitung entsprechend Link zu Originaldokument im PDF Anhang VI.

Maschinenrichtlinie Anhang VI:

… Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.

Die Richtlinie zwingt die Wirtschaftsakteure hier also zwar, dass die Sprache er Montageanleitung einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sein muss, lässt es den Beteiligten aber offen, welche dieser Sprache es sein soll.

Selbstverständlich können die Beteiligten Unternehmen auch vereinbaren, dass die Dokumente in zusätzliche weitere Sprachen (z.B. auch in zusätzlichen, nicht in der Gemeinschaft gesprochenen Sprachen) übersetzt werden.

Ist für Maschinen, die in die Schweiz geliefert werden, eine CE-Kennzeichnung erforderlich?

Die Schweiz hat in seiner Umsetzung auf die formale Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung verzichtet, da es sich bei diesem Zeichen um ein europäisches Zeichen handelt, das man nicht einfach „kopieren“ wollte. Alle anderen Anforderungen sind aber in weiten Bereichen 1:1 umgesetzt (Konformitätsbewertung, Risikobeurteilung, technische Unterlagen,…). Selbstverständlich dürfen Maschinen, die aus anderen Ländern in die Schweiz geliefert werden, das CE-Kennzeichen tragen.

Hinweis:

In der Schweiz regelt die „Verordnung über die Sicherheit von Maschinen“ (Maschinenverordnung, MaschV) das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Maschinen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Weblinks:

In welchen Sprachen muss die Betriebsanleitung für Maschinen geliefert werden?

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.7.4:

Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedsstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
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Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen. …

Wie lange müssen die technischen Unterlagen aufbewahrt werden?

Antwort:

Die Maschinenrichtlinie definiert eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für technische Unterlagen.

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII A 2 – Technische Unterlagen für Maschinen:

„Die (…) technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII B (vorletzter Absatz) – Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen:

„Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen. (…)“

Hinweis:

Weitere Informationen finden Sie unter der Katergorie Dokumentation.

Welche Angaben müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein?

Die Mitlieferung einer Betriebsanleitung stellt entsprechend der Maschinenrichtlinie eine zentrale Forderung dar. Eingige der wichtigsten Abschnitte, die Anforderungen an die Betriebsanleitung enthält, sind hier zusammengefasst:

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:

Bitte beachten Sie, dass auch an anderen Stellen Aussagen zum Begriff „Betriebsanleitung“ getroffen werden!

Hinweise:

Müssen Normen angewandt werden?

Nein, die Anwendung von Normen ist im Sinne der Maschinenrichtlinie freiwillig.

Es ist jedoch möglich, Lieferanten zur Anwendung von Normen privatrechtlich zu verpflichten. Dies sollte vor allem im Verkauf berücksichtigt werden.

Gesetzliche Verpflichtungen

Der Hersteller ist jedoch verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, also die nationalen Umsetzungen der europäischen Richtlinien.