Ist für Maschinen, die in die Schweiz geliefert werden, eine CE-Kennzeichnung erforderlich?

Die Schweiz hat in seiner Umsetzung auf die formale Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung verzichtet, da es sich bei diesem Zeichen um ein europäisches Zeichen handelt, das man nicht einfach „kopieren“ wollte. Alle anderen Anforderungen sind aber in weiten Bereichen 1:1 umgesetzt (Konformitätsbewertung, Risikobeurteilung, technische Unterlagen,…). Selbstverständlich dürfen Maschinen, die aus anderen Ländern in die Schweiz geliefert werden, das CE-Kennzeichen tragen.

Hinweis:

In der Schweiz regelt die „Verordnung über die Sicherheit von Maschinen“ (Maschinenverordnung, MaschV) das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Maschinen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Weblinks:

Fordert die Maschinenrichtlinie die Installation eines CE-Beauftragten?

Antwort:

Nein, die Maschinenrichtlinie fordert gesetzlich nicht, dass so eine Person, Stelle oder Rolle geschaffen wird. Diese Verpflichtung ist auch nicht aus Link zu Originaldokument im PDF Anhang II 1.A oder Link zu Originaldokument im PDF 1.B abzuleiten, wo gefordert wird, dass in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung eine Person zu benennen ist die „bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen“ (siehe www.ce-wissen.de/?p=1305).

Aber: Die Idee der Industrie erscheint durchaus pragmatisch, in Anlehnung an den Umweltschutz-, Strahlenschutz-, Brandschutz- oder Qualitätsbeauftragten,… jene Person, die sich um die durchgängige Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zur Sicherheit von Maschinen kümmert, „CE-Beauftragten“ zu nennen.

Weitere Informationen:

Ausbildungskonzepten von IBF in zwei Ausbildungsschwerpunkten (Maschinenrichtlinie / Niederspannungsrichtlinie): Link zu Originaldokument im PDF www.ibf-solutions.com/ce-ko.

Welche Haftungsrisiken bestehen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung?

Als Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Maschinen und Anlagen ist man mit drei Kernbereichen des Haftungsrechts konfrontiert, die potentiell bei einem sicherheitstechnischen Produktmangel für Probleme sorgen können:

  1. Öffentliches Recht (insb.: Produktsicherheitsrecht)
  2. Zivilrecht (insb.: Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht)
  3. Strafrecht (insb.: Fährlässige Körperverletzung und Tötung)

Weitere Informationen:

  • Fachbeitrag: Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich?
    Prof. Dr. Thomas Wilrich, Ing. Helmut Frick
    zum Fachbeitrag
  • Fachbeitrag: Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich? (Ergänzt durch Schweizer Recht)
    Prof. Dr. Thomas Wilrich, Ing. Helmut Frick, RA Hans-Joachim Hess
    zum Fachbeitrag
  • Fachbeitrag: CE ist Chefsache – So reduzieren Geschäftsleiter ihr Haftungsrisiko
    Prof. Dr. Wilrich, Johannes Frick
    zum Fachbeitrag

Welche Angaben müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein?

Die Mitlieferung einer Betriebsanleitung stellt entsprechend der Maschinenrichtlinie eine zentrale Forderung dar. Eingige der wichtigsten Abschnitte, die Anforderungen an die Betriebsanleitung enthält, sind hier zusammengefasst:

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:

Bitte beachten Sie, dass auch an anderen Stellen Aussagen zum Begriff „Betriebsanleitung“ getroffen werden!

Hinweise: