Beitrags-Archiv für die Kategory 'Dokumentation'
Montag, 19. November 2012 10:00
Frage: Muss der Maschinenhersteller auch eine Betriebsanleitung in einer anderen Sprache als die des Verwenderlandes mitliefern wenn ihm bekannt ist, dass an der Maschine auch Personen arbeiten, die die Sprache des Verwenderlandes nicht verstehen?
Antwort:
Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren EG-Amtssprachen abgefasst sein. Beim Inverkehrbringen muss jeder Maschine ein Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen des Verwenderlandes beiliegen. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
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Autor: Hüning, Schulze
Montag, 12. November 2012 9:08
Es kommt immer wieder vor, dass die Angaben zum Hersteller auf eingebauten Maschinen und unvollständigen Maschinen von den Herstellern der fertigen Maschine / Anlage entfernt werden. Welche Konsequenzen hat das?
Antwort:
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Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 8. November 2012 8:54
Antwort:
§ 1 Abs. 3 grenzt das ProdSG zu bestimmten Produktsicherheitsvorschriften ab, die das ProdSG vollständig verdrängen [Zitat gekürzt]:
Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Antiquitäten,
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen [...],
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich für militärische Zwecke bestimmt sind,
4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, [...],
5. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, [...],
6. Umschließungen [...] für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
7. Pflanzenschutzmittel [...].
§ 1 Abs. 4 grenzt das ProdSG zu weiteren produktsicherheitsbezogenen Spezialvorschriften ab – einerseits ohne sie ausdrücklich zu benennen und andererseits mit der Folge, dass dann das ProdSG doch noch zum Zuge kommen kann. Das ProdSG gilt nicht, „soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weiter gehende Vorschriften vorgesehen sind“.
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Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Mittwoch, 3. Oktober 2012 10:25
Als Teil der technischen Unterlagen für Maschinen, die in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im
Anhang VII Teil A aufgelistet werden, muss auch eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten, vorhanden sein. Wie soll diese Liste aussehen und wie detailliert muss diese sein?
Antwort:
Die Liste richtet sich nach dem Anhang I der Maschinenrichtlinie. Die Maschine muss anhand ihrer Eigenschaften auf die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I überprüft werden und die zutreffenden Kapiteln werden in die Liste eingetragen.
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Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 3. Juli 2012 7:38
Antwort
Nein, da die Maschine bereits erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
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Autor: Dipl.-Ing. Alois Hüning
Montag, 2. Juli 2012 12:34
Antwort:
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Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Montag, 16. April 2012 8:00
Antwort:
Nein – denn die Maschinenrichtlinie schließt Maschinen für Forschungszwecke von ihrem Anwendungsbereich aus:
Artikel 1, Absatz (2).h) der Maschinenrichtlinie
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
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Autor: Dipl.-Ing. Alois Hüning
Montag, 2. Januar 2012 12:24
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Autor: Hüning, Schulze
Montag, 12. September 2011 7:25
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde bislang von drei Dokumenten geändert:
Diese drei Dokumente ändern die Richtlinie an unterschiedlichen Stellen. Zu Ihrer optimalen Übersicht haben wir im Originaldokument an den geänderten Stellen diesen Vermerk mit Informationen zu den Änderungen eingefügt:

Maschinenrichtlinie_mit_Kommentaren.pdf
Hinweis: Auf der ersten Seite des PDF-Dokuments finden Sie eine Kurzanleitung zur bestmöglichen Darstellung der Änderungen.
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Dienstag, 30. August 2011 9:35
Antwort:
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Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 30. August 2011 9:10
Antwort:
Diese Frage beantwortet auch, welche gesetzlichen Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Produkten gelten, wenn keine EU-Richtlinien zur Anwendung kommen, die eine CE-Kennzeichnung erfordern. Zur Übersicht dient dieses Ablaufdiagramm:
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Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Freitag, 19. August 2011 20:41
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Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 19. August 2011 11:00
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Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 19. August 2011 7:51
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Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Donnerstag, 18. August 2011 10:31
Antwort:
Gemäß
Maschinenrichtlinie Artikel 2a, erster Spiegelstrich, muss eine Maschine
mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft (…)
ausgestattet sein, um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie darzustellen.
Hilfreich sind folgende 4 Zitate aus
§ 35 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie:
Die beweglichen Teile von Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, müssen von einer anderen Energiequelle als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden.
Somit fallen Maschinen, die nicht mehr funktionieren, sobald keine menschliche oder tierische Kraft aufgebracht wird nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Der Leitfaden führt das ebenfalls (mit Beispielen) in § 35 aus:
Maschinen, die von der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden, beispielsweise von Hand geschobene Rasenmäher, manuell angetriebene Bohrmaschinen oder von Hand geschobene Transportkarren, die aufhören zu funktionieren, sobald die manuelle Kraft nicht mehr einwirkt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
Beachten Sie jedoch, dass dies nicht auf manuell betriebene Maschinen zutrifft, die zum Heben von Lasten vorgesehen sind:
Die einzige Ausnahme von dieser Grundregel betrifft Hebezeuge [Anm.: Beachten Sie dazu
§ 40 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie]
.
Aber Vorsicht! Maschinen, die “von Hand” betrieben werden und Energie speichern fallen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie:
Andererseits ist die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anzuwenden, wenn die manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, sondern gespeichert wird, beispielsweise in Federn oder in hydraulischen oder pneumatischen Speichern, so dass die Maschine nachdem die manuelle Krafteinwirkung aufgehört hat weiterhin funktionieren kann.
Darauf geht auch die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Maschinenrichtlinie betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden im Erwägungsgrund (6) ein:
Außerdem gehören dazu [Anm.: zu den Maschinen zum Ausbringen von Pestiziden] tragbare Maschinen und handgehaltene Maschinen, die jeweils motorisch oder durch menschliche Kraft angetrieben werden und mit einer Druckkammer ausgestattet sind.
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Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 18. August 2011 7:13
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Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 5. Juli 2011 8:55
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Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 10. Juni 2011 13:34
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Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 1. April 2011 15:52
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Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 24. März 2011 9:32
Die Maschinenrichtlinie definiert in
Anhang I (5) zusätzliche Anforderungen an Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind.
Frage:
Gelten diese zusätzlichen Anforderungen nur für den Schreitausbau, oder sind auch andere Maschinen wie z.B. Tunnelbohrmaschinen oä. davon betroffen?
Antwort:
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Autor: Hüning, Schulze
Montag, 21. März 2011 15:15
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.7.4:
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedsstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
.
Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen. …
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Autor: Hüning, Schulze
Mittwoch, 16. März 2011 13:01
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Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 15. März 2011 15:11
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Autor: Frick, Hüning, Schulze
Mittwoch, 9. März 2011 7:43
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Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 8. März 2011 11:45
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Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 4. März 2011 14:41
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Autor: Hüning, Schulze, Wilrich
Mittwoch, 2. März 2011 9:33
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Autor: Hüning, Schulze
Mittwoch, 26. Januar 2011 11:04
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Autor: Hüning, Schulze
Mittwoch, 12. Januar 2011 9:14
Antwort:
Ja, sofern es sich um eine sog. qualifizierte elektronische Signatur handelt, bei der erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.
Nach Deutschem Recht kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, außer wenn das Gesetz es verbietet (
§ 126 Abs. 3 BGB). Ein solches Verbot enthält die Maschinenrichtlinie nicht. Elektronische Form bedeutet indes, dass ein sog. qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden muss, bei der erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllt werden müssen
(§ 126a BGB in Verbindung mit dem
Signaturgesetz). Wenn nur die Unterschrift kopiert wird, nennt man das Textform (
§ 126b BGB), die indes ausdrücklich zugelassen werden muss. Das tut die Maschinenrichtlinie aber auch nicht.
Die EG-Konformitätserklärung muss also entweder mit der Originalunterschrift oder mit einer qualifizierte elektronische Signatur vorhanden sein, eine Kopie nur der Unterschrift ist nicht ausreichend, um diese Konformitätserklärung als Original zu bezeichnen.
Hinweise:
- Kopien der Konformitätserklärung (etwa als Bestandteil der Technischen Unterlagen – siehe
Maschinenrichtlinie Anhang VII A1a am Ende) dürfen kopierte Unterschriften enthalten.
- Häufig wird der Begriff “digitale Signatur” unzutreffend synonym gesetzt mit dem Begriff “elektronische Signatur”. Juristisch relevant ist allein der Begriff der elektronischen Signatur.
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Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Dienstag, 11. Januar 2011 10:14
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Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 4. Januar 2011 10:55
Antwort:
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Thema: CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Dokumentation, Geschäftsleitung, Konstruktion |
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Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Montag, 13. Dezember 2010 9:43
Antwort:
Ja. Sicherheitsbauteile sind gemäß den Begriffsbestimmungen aus
Artikel 2 der Maschinenrichtlinie als Maschinen einzustufen:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f [Anm. Buchstabe c = Sicherheitsbauteile] aufgelisteten Erzeugnisse.
Gemäß
Artikel 5 Nummer 1a muss der Hersteller (…):
sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
Dieser Nachweis erfolgt in Form einer Risikobeurteilung wie sie
Anhang VII A fordert.
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Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 3. Dezember 2010 18:48
Antwort:
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Thema: Dokumentation |
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Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 2. Dezember 2010 11:34
Antwort:
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Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion |
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Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 16. November 2010 12:31
Antwort:
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Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Donnerstag, 11. November 2010 18:51
Antwort:
Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, müssen entsprechend
Anhang I, Abschnitt 1.5.1 der Maschinenrichtlinie auch jene sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, welche die elektrische Energieversorgung betreffen:
Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.
Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG [Anm. 73/23/EWG = Vorgängerrichtlinie der aktuellen Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG] gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie [Anm. = Maschinenrichtlinie] geregelt.
Die Konformitätsbewertung und -erklärung erfolgt also ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie. Daher darf die
Niederspannungsrichtlinie in der Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG NICHT mehr genannt werden!
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 1. März 2010 9:38
Maschinenrichtlinie, ANHANG VII A.1 a) – vorletzter Punkt:
Die technische Dokumentation muss u. a. enthalten:
“- gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte,”
Frage:
Bedeutet dies, dass z. B. auch alle EG-Konformitätserklärungen von Erzeugnissen beigelegt werden müssen, die nach der Niederspannungsrichtlinie in den Verkehr gebracht wurden?
Antwort:
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Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation |
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Autor: Frick, Hüning
Montag, 1. März 2010 9:00
Antwort:
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Thema: CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Dokumentation, Konstruktion |
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Autor: Hüning, Schulze
Montag, 14. September 2009 7:39
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 k:
“Die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft;”
Thema: Definitionen, Dokumentation |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 14. September 2009 7:36
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 i:
“Jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;”
Thema: Definitionen, Dokumentation |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 11. März 2009 14:36
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Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion, Qualitätssicherung |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 17:00
Antwort:
Die Maschinenrichtlinie fordert eine Aufbewahrung der technischen Unterlagen von 10 Jahren.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII A 2 – Technische Unterlagen für Maschinen:
“Die (…) technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.”
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII B (vorletzter Absatz) – Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen:
“Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen. (…)”
Hinweis:
Weitere Informationen finden Sie unter der Katergorie Dokumentation.
Thema: Dokumentation, Verkauf |
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Autor: Frick, Hüning, Schulze
Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:41
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. i:
“Die Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.”
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Thema: CE-Kennzeichnung, Definitionen, Dokumentation, Konstruktion |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:34
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Thema: Dokumentation, Qualitätssicherung, Verkauf |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 15:31
Die Montageanleitung muss entsprechend Artikel 13 für “unvollständige Maschinen” mitgeliefert werden. Bzgl. der sprachlichen Regelung gilt:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VI:
“Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.”
Praxistipp:
Es liegt im Verantwortungsbereich des Herstellers, eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfieht sich die Schriftform. Die Richtlinie definiert nicht, was gilt, wenn die Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Hinweis:
Für Maschinen ist eine Betriebsanleitung mitzuliefern, KEINE Montageanleitung!
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Autor: Frick, Hüning, Schulze
Samstag, 26. Januar 2008 14:04
Gerade in der heutigen arbeitsteiligen Welt kann sich nicht jeder um alles kümmern. Aufgaben werden delegiert.
In die Produktentstehungsprozesse von Maschinen und Anlagen sind die verschiedensten Abteilungen integriert, wie z. B. Konstruktion, Planung, Montage,… Aber auch andere Bereiche werden mehr oder weniger intensiv dazu beitragen, ob Maschinen oder Anlagen gesetzeskonform in den Verkehr gebracht werden.
Aus diesem Grund sind auch andere Abteilungen von der CE-Kennzeichnung betroffen, z. B. durch die Auswahl von Lieferanten oder Zulieferteilen, Auswahl von Personal, Weiterbildung der Mitarbeiter, Beschaffung von Gesetzen und Normen,…
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Autor: Ing. Helmut Frick