Können Hersteller und Betreiber die Sprache der Betriebsanleitung vertraglich regeln?

Antwort:

Ja und Nein. Wirtschaftsakteure können zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Anforderungen vertragliche Vereinbarungen treffen. Nicht möglich ist es, von den gesetzlich geforderten Bestimmungen (z.B. der Maschinenrichtlinie) abzuweichen. Diese sind in Link zu Originaldokument im PDF Anhang I, 1.7.4 der Maschinenrichtlinie geregelt.

Hinweis:

Etwas anders ist die Situation bei unvollständige Maschinen. Hier fordert die Maschinenrichtlinie in Link zu Originaldokument im PDF Artikel 13 die Mitlieferung einer Montageanleitung entsprechend Link zu Originaldokument im PDF Anhang VI.

Maschinenrichtlinie Anhang VI:

… Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.

Die Richtlinie zwingt die Wirtschaftsakteure hier also zwar, dass die Sprache er Montageanleitung einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sein muss, lässt es den Beteiligten aber offen, welche dieser Sprache es sein soll.

Selbstverständlich können die Beteiligten Unternehmen auch vereinbaren, dass die Dokumente in zusätzliche weitere Sprachen (z.B. auch in zusätzlichen, nicht in der Gemeinschaft gesprochenen Sprachen) übersetzt werden.

Wann und inwieweit gilt das ProdSG, wenn es produktsicherheitsbezogene Spezialvorschriften gibt?

Antwort:

§ 1 Abs. 3 grenzt das ProdSG zu bestimmten Produktsicherheitsvorschriften ab, die das ProdSG vollständig verdrängen [Zitat gekürzt]:

Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Antiquitäten,
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen […],
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich für militärische Zwecke bestimmt sind,
4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, […],
5. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, […],
6. Umschließungen […] für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
7. Pflanzenschutzmittel […].

§ 1 Abs. 4 grenzt das ProdSG zu weiteren produktsicherheitsbezogenen Spezialvorschriften ab – einerseits ohne sie ausdrücklich zu benennen und andererseits mit der Folge, dass dann das ProdSG doch noch zum Zuge kommen kann. Das ProdSG gilt nicht, „soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weiter gehende Vorschriften vorgesehen sind“.

Daraus folgt andersherum und erstens: Das ProdSG gilt, soweit es weitergehende Vorschriften als das Spezialgesetz enthält. Das ProdSG gilt also nur subsidiär.

Gemeint sind etwa Vorschriften über
– Arzneimittel,
– Bauprodukte,
– Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und
– Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile.

Nicht gemeint sind die Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG – also die ProdSV, die die EG-Harmonisierungsrichtlinien (etwa die Maschinenrichtlinie) umsetzen. Insoweit ordnet § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG – letztlich ähnlich dem § 1 Abs. 4 ProdSG und klarstellend – an, dass die ProdSV anzuwenden sind.

Das ProdSG gilt auch zweitens, wenn es keine speziellere Rechtsvorschrift für das jeweilige Produkt gibt, es „trifft Regelungen hinsichtlich des Bereitstellens von Produkten auf dem Markt, sofern es für diese Produkte keine spezielleren Rechtsvorschriften gibt“ (BT-Drs. 17/6276 v. 24.6.2011, S. 39)

  • entweder weil schon gar keine weitere Vorschrift für das zu beurteilende Produkt vorhanden ist (Auffangfunktion des ProdSG)
  • oder wenn zwar eine solche speziellere Vorschrift vorhanden ist, es aber um einen Aspekt geht, der dort nicht geregelt ist, sondern nur im ProdSG (Dachfunktion des ProdSG).

Es gelten also folgende Grundsätze: Das ProdSG gilt,

  • wenn es für ein Produkt gar keine weitere Rechtsvorschrift gibt,
  • wenn es zwar eine Spezialvorschrift für das Produkt gibt, ein Aspekt aber dort nicht geregelt ist und
  • wenn ein Aspekt zwar in einer spezielleren Rechtsvorschrift geregelt ist, aber das ProdSG weiter geht.

Die speziellere Rechtsvorschrift gilt dagegen allein und das ProdSG gilt nicht,

  • wenn ein Aspekt gar nicht im ProdSG, sondern nur dort geregelt ist und
  • wenn ein Aspekt zwar auch im ProdSG geregelt ist, die speziellere Rechtsvorschrift aber identisch ist und
  • wenn ein Aspekt zwar auch im ProdSG geregelt ist, die speziellere Rechtsvorschrift aber weiter geht.

In § 26 Abs. 2 ProdSG heißt es, dass die Vorschriften des ProdSG „ergänzend zur Anwendung kommen“. Das bedeutet: Bei „umfassenden Regelungen über die Bereitstellung von speziellen Produkten“ tritt das ProdSG „in Gänze“ zurück (Gesetzentwurf, in: BT-Drs. 17/6276 v. 24.6.2011, S. 40).

Gibt es eine gesetzliche Anforderung an den Ausbildungsgrad des Unterzeichners der Konformitätserklärung?

Antwort:

Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen an den Ausbildungs- oder Qualifikationsgrad der Personen, die im CE-Prozess täig sind und die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen. Wie in allen Bereichen dürfen aber nur solche Personen beauftragt werden, die geeignet – also zuverlässig und fachkundig – sind. Die Zuverlässigkeit stellt eher auf persönliche Eigenschaften und Veranlagungen ab, die Fachkunde auf die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Außerdem müssen den beaufragten Mitarbeitern ausreichend Befugnisse eingeräumt werden, um den CE-Prozess steuern zu können – soweit die Geschäftsleitung nicht selbst tätig ist.
Im Bereich der Produktsicherheit ist also wichtig, dass diese Person in der Lage ist, den zu Grunde liegenden CE-Prozess zu verstehen, zu überwachen und gegebenenfalls auch zu beeinflussen.
Die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen bei Maschinenbauunternehmen meist Mitglieder der Geschäftsleitung oder leitende Angestellte mit Prokura. In Industrieunternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion herstellen, kann die Unterschriftenleistung etwa auch durch den zuständigen Abteilungsleiter erfolgen. Die Zuständigkeit zur Unterschriftenleistung muss aber von der Geschäftsleitung delegiert werden – am besten schriftlich. Dann erfolgt die Unterzeichnung aber immer für das Unternehmen.

Benötigen Maschinen für Forschungszwecke eine CE-Kennzeichnung nach MRL?

Antwort:

Nein – denn die Maschinenrichtlinie schließt Maschinen für Forschungszwecke von ihrem Anwendungsbereich aus: Artikel 1, Absatz (2).h) der Maschinenrichtlinie

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;

Gesamtübersicht: Welche Gesetze und Richtlinien sind zusätzlich bzw. anstatt der Maschinenrichtlinie anzuwenden?

Antwort:

Diese Frage beantwortet auch, welche gesetzlichen Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Produkten  gelten, wenn keine EU-Richtlinien zur Anwendung kommen, die eine CE-Kennzeichnung erfordern.  Zur Übersicht dient dieses Ablaufdiagramm:

Startpunkt der Betrachtung ist die Entscheidungsraute “Maschine od. unvollständige Maschine”. Damit wird geklärt, ob ein Produkt ein “Erzeugnis” im Sinne der Maschinenrichtlinie ist und nicht in deren Ausnahmen fällt. Ist dies der Fall, kommt die Maschinenrichtlinie zur Anwendung, ggf. aber auch noch weitere EG-Richtlinien.

Für den Fall, dass es sich bei einem bestimmten Produkt nicht um eine Maschine oder unvollständige Maschine handelt, kommen ggf. andere EU-Richtlinien zur Anwendung, wie z.B. die Niederspannungs- ATEX-, EMV- oder/und Druckgeräterichtlinie, sofern sich diese nicht gegenseitig ausschließen, wie z.B. Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie.

Nach Anwendung der einschlägigen Richtlinien, die spezielle Gefährdungen bzw. Produktgruppen abdecken, muss geklärt werden, ob es sich beim Produkt (z.B. Maschine) um ein Verbraucherprodukt handelt. Ist dies der Fall kommt die EG-Produktsicherheitsrichtlinie zusätzlich zu den vorher genannten Richtlinien zur Anwendung (umgesetzt in Deutschland im ProdSG und in Österreich im PSG).

Handelt es sich nicht um ein Verbraucherprodukt, besteht kein weiteres öffentlich-rechtliches Inverkehrbringensrecht.

Immer – egal also ob spezielle EG-Richtlinien anwendbar sind und egal ob Verbraucherprodukt oder nicht – gelten bei Inverkehrbringen von Produkten zivilrechtliche Pflichten. Gemeint ist das Produkthaftungsrecht – bestehend aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (in Deutschland § 823 BGB und Österreich §§ 1295 ff. ABGB) und den Umsetzungen der EG-Produkthaftungsrichtlinie (Deutschland: ProdHaftG, Österreich: PHG).

Kann auf eine Maschine die Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) zusätzlich zur Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommen?

Antwort:

Ja, die EG-Harmonisierungsrichtlinien – wie die Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie – sind nicht abschließend. Wenn eine Maschine für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise voraussehbaren Bedingungen von ihnen benutzt werden kann, fallt sie auch unter die Link zu Originaldokument im PDF allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie – 2001/95/EG.

Diese Richtlinie ist sozusagen ein Dach für alle Verbraucherprodukte über allen speziellen gefährdungs- oder produktbezogenen Richtlinien und gilt nicht nur dann, wenn Spezialvorschriften mit Produktanforderungen fehlen. Das stellt auch die  Europäische Kommission in § 101 des Link zu Originaldokument im PDF Leitfadens zur Anwendung der Maschinenrichtlinie klar:

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie und Verordnung über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten finden bestimmte spezielle Bestimmungen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit auf Maschinen Anwendung, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind oder wahrscheinlich von diesen verwendet werden, soweit die Maschinenrichtlinie oder die Verordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthalten (…)

Es ist also immer zu prüfen, ob bei „Verbrauchermaschinen“ zusätzliche Anforderungen zu den konkreten Vorschriften in der Maschinenrichtlinie erforderlich sind, um ausreichende Sicherheit zu erreichen. Das ist etwa insbesondere im Bereich der Instruktionen und Warnungen möglich, wenn die Maschine durch Laien bedient wird bzw. werden kann.

In welchen Sprachen muss die Betriebsanleitung für Maschinen geliefert werden?

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.7.4:

Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedsstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
.

Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen. …

In welcher Sprache muss die Bedienoberfläche (Bedienpanel) einer Maschine sein?

Antwort:

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie Anhang I 1.7.1 müssen die Informationen in der Amtsprache des Landes abgefasst sein, in dem die Maschine in Verkehr bzw. in Betrieb genommen wird:

Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.

Hinweise:

Selbstverständlich können neben der geforderten Amtssprache bzw. neben den geforderten Amtssprachen auch privatrechtlich weitere Sprachen vereinbart werden, solange das gesamte Bedienpaneel dem ersten Absatz aus Link zu Originaldokument im PDF Anhang I 1.7.2 nicht widerspricht:

Die für die Bedienung einer Maschine erforderlichen Informationen müssen eindeutig und leicht verständlich sein. Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal nicht mit Informationen überlastet wird.

Arbeitsschutzrechtlich sind bei der Frage Sprache der Bedieneroberfläche die „Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel“ gemäß Link zu Originaldokument im PDF § 4 BetrSichV einschlägig. Danach muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen treffen:

damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

Wenn der Arbeitgeber die Arbeit etwa so organisiert, dass an einer bestimmten Maschine nur ausländisches Personal einer bestimmten Muttersprache arbeitet, könnte er die Bedieneroberfläche auch nur in dieser Sprache vorsehen, denn dann ist die bestimmungsgemäße Nutzung von ihm auf dieses fremdsprachige Personal beschränkt.

Aber Vorsicht! Bein Inverkehrbringen gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Das gilt unabhängig davon, ob später (beim Betrieb der Maschine) nur anderssprachige Bediener daran arbeitet. Die Sprache für ausländische Mitarbeiter wäre dann wie bereits erwähnt ein Zusatz zur Maschinenrichtlinie, der gemäß BetrSichV auch gefordert sein könnte.

Darf die Konformitätserklärung (Einbauerklärung) von zwei Personen unterschrieben werden?

Antwort:

Ja. Wenn im Recht eine Unterschrift gefordert ist, dürfen grundsätzlich auch mehrere Personen unterschreiben. Mit dieser Unterschrift soll eine Zurechnung zum Inverkehrbringer – also dem Unternehmen – möglich sein: und das ist auch bei zwei Unterschriften möglich. Es sind dann eben zwei Personen zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bevollmächtigt.

Nur wenn das Recht durch die Unterschrift sicherstellen will, dass der Zugriff auf eine bestimmte Einzelperson möglich ist, könnten zwei Unterschriften verboten werden. Das ist unserer Ansicht aber nicht einmal beim Dokumentationsbevollmächtigten gemäß Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie Anhang II 1.A Nr. 2 und Link zu Originaldokument im PDF B Nr. 2 der Fall. Wenn mehrere Personen angegeben sind, kann die Behörde auf sie alle zugreifen – aber keiner kann sich durch Verweis auf andere von seinen Pflichten entbinden.
Zu empfehlen ist die Angabe mehrerer Personen indes nicht.

Zusatzfrage: Gibt es eine Rechtsgrundlage (Aktiengesetz, GmbH-Gesetz oder ähnliches), die die Unterschrift von zwei Personen fordert?

Nein, das Gesellschaftsrecht fordert das nie. Aber Unternehmen sehen häufig das Mehraugenprinzip für die „Führungsriege“ in der Gesellschaftssatzung vor. Das ist dann in Deutschland im Handelsregister und in Österreich im Firmenbuch abrufbar (Link zu Originaldokument im PDF www.handelsregister.de bzw. Link zu Originaldokument im PDF www.justiz.gv.at unter E-Government: Firmenbuch). Auch bei Abteilungs- oder Bereichsleitern kann der Unternehmensaufbau das Mehraugenprinzip vorsehen.

Hinweis:

Jene Personen, welche die Konformitätserklärung (Einbauerklärung) unterschreiben, sind im Regelfall nicht für die technische Umsetzung der sicherheitsrelevanten Maßnahmen verantwortlich. Deshalb verwenden manche Unternehmen eine sog. „Unterschriftenkarte“ in der die Abteilungsleiter der beteiligten Abteilungen unterschreiben. Die Unterschriftenkarte wird dann häufig der Konformitätserklärung beigelegt.

Einbauerklärung: Wie müssen die „Grundlegenden Anforderungen“ angeben werden?

Antwort:

Die Maschinenrichtlinie gibt keine Lösung vor, in welcher Weise die Grundlegenden Anforderungen gemäß Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie ANHANG II 1.B. (4) angegeben werden sollen. Pragmatisch scheint das Auflisten der einzelnen Kapitelnummern der grundlegenden Anforderungen die zur Anwendung kommen und eingehalten werden.

Wichtig! Der Hersteller einer unvollständigen Maschine muss in seiner Einbauerklärung genau angeben, welche der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewendet wurden und eingehalten werden. Wenn eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung für bestimmte Teile oder Aspekte der unvollständigen Maschinen eingehalten wird und für andere nicht, so muss dies angegeben werden.

Die Montageanleitung für die unvollständige Maschine muss auf die Notwendigkeit zum Einhalten der grundlegendenn Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinweisen, die nicht oder nur teilweise eingehalten sind.

Nähere Erläuterungen hierzu liefert § 385 (4) des Link zu Originaldokument im PDFLeitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. „.