Definition „auswechselbare Ausrüstung“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 b:

„Eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.“

Anmerkung:

Da auswechselbare Ausrüstungen per Definition Maschinen sind (Link zu Originaldokument im PDF Art. 2, 1. Absatz) gelten die gleichen Anforderungen wie für Maschinen.