Muss die Korrektheit der CE-Konformität vom Käufer einer Maschine geprüft werden, wenn dieser die kompletten technischen Unterlagen beim Kauf mitfordert?

Antwort:

Bei der Beantwortung der Frage ist zwischen den folgenden Punkten zu unterscheiden:

  1. Prüfungspflicht nach Öffentlichem Recht
  2. Prüfungspflicht nach Zivilrecht

1. Prüfungspflicht nach Öffentlichem Recht

a) Eine Verpflichtung zur Überprüfung der CE-Korrektheit für den Betreiber ergibt sich nicht aus der Überreichung von (technischen) Unterlagen und infolgedessen durch „Wissen“, sondern aus § 7 Nr. 1 Betriebssicherheitsverord­nung (BetrSichV). Es muss nach dieser Vorschrift sichergestellt werden, dass die Maschine der Maschinen­richtlinie entspricht. Hierzu gibt es zwei Wege: Vertrauen oder Kontrolle.

b) Die Verantwortung nach Produktsicherheits­gesetz (ProdSG) und Maschinenrichtlinie ist und bleibt allein beim Inverkehrbringer – egal wie viele Informationen er seinem Produkt beifügt und wie viel der Betreiber weiß. Der Betreiber hat nie eine „Verantwortung für die richtig erstellte CE-Konformitäts­erklärung“ allein dadurch, dass er etwas über das Produkt weiß – öffentlich-rechtlich selbst dann nicht, wenn er konkrete Vorgaben für die Konstruktion gemacht hat.

2. Prüfungspflicht nach Zivilrecht

Die Haftungsverantwortung ist komplexer.

a) Eine Verantwortung des Betreibers nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt nicht in Betracht. Er ist weder Hersteller, noch Importeur, noch Händler. Nur diese Personen können haften. Wer nur etwas weiß, haftet nicht.

b) Eine Verantwortung nach den Grundsätzen über die auf § 823 BGB beruhende Produzentenhaftung ist – in eher seltenen Fällen – denkbar, denn die Haftung knüpft hier an Verkehrssicherungspflichten an, die jeder Verkehrsteilnehmer hat, also auch der Betreiber.

Zivilrechtlich kann bei „Herstellervorgaben“ ein Haftungsrisiko bestehen.