Können Hersteller und Betreiber die Sprache der Betriebsanleitung vertraglich regeln?

Antwort:

Ja und Nein. Wirtschaftsakteure können zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Anforderungen vertragliche Vereinbarungen treffen. Nicht möglich ist es, von den gesetzlich geforderten Bestimmungen (z.B. der Maschinenrichtlinie) abzuweichen. Diese sind in Link zu Originaldokument im PDF Anhang I, 1.7.4 der Maschinenrichtlinie geregelt.

Hinweis:

Etwas anders ist die Situation bei unvollständige Maschinen. Hier fordert die Maschinenrichtlinie in Link zu Originaldokument im PDF Artikel 13 die Mitlieferung einer Montageanleitung entsprechend Link zu Originaldokument im PDF Anhang VI.

Maschinenrichtlinie Anhang VI:

… Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.

Die Richtlinie zwingt die Wirtschaftsakteure hier also zwar, dass die Sprache er Montageanleitung einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sein muss, lässt es den Beteiligten aber offen, welche dieser Sprache es sein soll.

Selbstverständlich können die Beteiligten Unternehmen auch vereinbaren, dass die Dokumente in zusätzliche weitere Sprachen (z.B. auch in zusätzlichen, nicht in der Gemeinschaft gesprochenen Sprachen) übersetzt werden.

In welchen Sprachen muss die Betriebsanleitung für Maschinen geliefert werden?

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.7.4:

Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedsstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
.

Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen. …

Muss ein Hersteller einer „unvollständigen Maschine“ eine Betriebsanleitung mitliefern?

Antwort:

Nein. Die Lieferung einer Betriebsanleitung entsprechend Anhang I, 1.7.4 ist nicht gefordert.

Link zu Originaldokument im PDF Artikel 13 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verpflichtet ihn jedoch zur Mitlieferung:

Anmerkungen:

In der Montageanleitung müssen die entsprechenden Angaben, wie Schnittstellen, Montage und Demontage geregelt werden. Je anspruchsvoller eine unvollständige Maschine ist, z.B. Roboter, muss äquivalent natürlich auch die Montageanleitung den erweiterten Erfordernissen Rechnung tragen.

Die in der Montageanleitung erforderlichen Inhalte ergeben sich aus der Risikobeurteilung, die alle Gefährdungssituationen berücksichtigt.

Welche Angaben müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein?

Die Mitlieferung einer Betriebsanleitung stellt entsprechend der Maschinenrichtlinie eine zentrale Forderung dar. Eingige der wichtigsten Abschnitte, die Anforderungen an die Betriebsanleitung enthält, sind hier zusammengefasst:

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:

Bitte beachten Sie, dass auch an anderen Stellen Aussagen zum Begriff „Betriebsanleitung“ getroffen werden!

Hinweise: