Darf die Konformitätserklärung (Einbauerklärung) von zwei Personen unterschrieben werden?

Antwort:

Ja. Wenn im Recht eine Unterschrift gefordert ist, dürfen grundsätzlich auch mehrere Personen unterschreiben. Mit dieser Unterschrift soll eine Zurechnung zum Inverkehrbringer – also dem Unternehmen – möglich sein: und das ist auch bei zwei Unterschriften möglich. Es sind dann eben zwei Personen zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bevollmächtigt.

Nur wenn das Recht durch die Unterschrift sicherstellen will, dass der Zugriff auf eine bestimmte Einzelperson möglich ist, könnten zwei Unterschriften verboten werden. Das ist unserer Ansicht aber nicht einmal beim Dokumentationsbevollmächtigten gemäß Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie Anhang II 1.A Nr. 2 und Link zu Originaldokument im PDF B Nr. 2 der Fall. Wenn mehrere Personen angegeben sind, kann die Behörde auf sie alle zugreifen – aber keiner kann sich durch Verweis auf andere von seinen Pflichten entbinden.
Zu empfehlen ist die Angabe mehrerer Personen indes nicht.

Zusatzfrage: Gibt es eine Rechtsgrundlage (Aktiengesetz, GmbH-Gesetz oder ähnliches), die die Unterschrift von zwei Personen fordert?

Nein, das Gesellschaftsrecht fordert das nie. Aber Unternehmen sehen häufig das Mehraugenprinzip für die „Führungsriege“ in der Gesellschaftssatzung vor. Das ist dann in Deutschland im Handelsregister und in Österreich im Firmenbuch abrufbar (Link zu Originaldokument im PDF www.handelsregister.de bzw. Link zu Originaldokument im PDF www.justiz.gv.at unter E-Government: Firmenbuch). Auch bei Abteilungs- oder Bereichsleitern kann der Unternehmensaufbau das Mehraugenprinzip vorsehen.

Hinweis:

Jene Personen, welche die Konformitätserklärung (Einbauerklärung) unterschreiben, sind im Regelfall nicht für die technische Umsetzung der sicherheitsrelevanten Maßnahmen verantwortlich. Deshalb verwenden manche Unternehmen eine sog. „Unterschriftenkarte“ in der die Abteilungsleiter der beteiligten Abteilungen unterschreiben. Die Unterschriftenkarte wird dann häufig der Konformitätserklärung beigelegt.

Einbauerklärung: Wie müssen die „Grundlegenden Anforderungen“ angeben werden?

Antwort:

Die Maschinenrichtlinie gibt keine Lösung vor, in welcher Weise die Grundlegenden Anforderungen gemäß Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie ANHANG II 1.B. (4) angegeben werden sollen. Pragmatisch scheint das Auflisten der einzelnen Kapitelnummern der grundlegenden Anforderungen die zur Anwendung kommen und eingehalten werden.

Wichtig! Der Hersteller einer unvollständigen Maschine muss in seiner Einbauerklärung genau angeben, welche der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewendet wurden und eingehalten werden. Wenn eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung für bestimmte Teile oder Aspekte der unvollständigen Maschinen eingehalten wird und für andere nicht, so muss dies angegeben werden.

Die Montageanleitung für die unvollständige Maschine muss auf die Notwendigkeit zum Einhalten der grundlegendenn Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinweisen, die nicht oder nur teilweise eingehalten sind.

Nähere Erläuterungen hierzu liefert § 385 (4) des Link zu Originaldokument im PDFLeitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. „.

Muss ein Hersteller einer „unvollständigen Maschine“ eine Betriebsanleitung mitliefern?

Antwort:

Nein. Die Lieferung einer Betriebsanleitung entsprechend Anhang I, 1.7.4 ist nicht gefordert.

Link zu Originaldokument im PDF Artikel 13 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verpflichtet ihn jedoch zur Mitlieferung:

Anmerkungen:

In der Montageanleitung müssen die entsprechenden Angaben, wie Schnittstellen, Montage und Demontage geregelt werden. Je anspruchsvoller eine unvollständige Maschine ist, z.B. Roboter, muss äquivalent natürlich auch die Montageanleitung den erweiterten Erfordernissen Rechnung tragen.

Die in der Montageanleitung erforderlichen Inhalte ergeben sich aus der Risikobeurteilung, die alle Gefährdungssituationen berücksichtigt.