Definition „Betriebsmittel“

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF EMV-Richtlinie Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet der Ausdruck:

„Betriebsmittel“: ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage;

Dieser Unterscheidung liegt zu Grunde, dass für Geräte und ortsfeste Anlagen unterschiedliche Verfahren vorgeschrieben sind, die sicherstellen, dass die grundlegenden Anforderungen der EMV-Richtlinie erfüllt worden sind.

Definition „Gerät“

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF EMV-Richtlinie Artikel 2 Absatz (1) Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck:

„Gerät“: ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;

Als Geräte in diesem Sinne gelten auch folgende Definitionen gemäß Link zu Originaldokument im PDF EMV-Richtlinie Artikel 3 Absatz (2):

1. „Bauteile“ oder „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
2. „bewegliche Anlagen“, d. h. eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist.

Hinweise:

  • Geräte im Sinne der EMV-Richtlinie können auch in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen.

Definition „Ortsfeste Anlage“

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF EMV-Richtlinie Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichnet der Ausdruck:

„ortsfeste Anlage“: eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;

Hinweis:

Bei „bewegliche Anlagen“ handelt es sich um Geräte im Sinne der EMV-Richtlinie.