Wann und wie haften Zulieferer für das fertige Endprodukt?

Der Expander

BGH, Urteil v. 9.1.1990 – VI ZR 103/89

Sowohl Endhersteller als auch Zulieferer tragen im Bereich des Produkthaftungsrechts eine gemeinsame Produktverantwortung.

Sachverhalt:

Der Kläger verletzte sich 1982 durch einen hochschnellenden Expander am Auge infolge eines Bruchs des Kunststoffgriffs. Der Endhersteller bestellte die Griffe bei einem Auftragsfertiger und gab Formen vor, die einen Konstruktionsfehler beinhalten. Es wurden seit 1975 jährlich etwa 60.000 bis 75.000 Expander hergestellt. Der TÜV vergab nach einer Bauartprüfung das GS-Zeichen.

Der Verletzte verklagt den Griffhersteller auf DM 60.000,- Schmerzensgeld und den Ersatz aller materiellen Schäden.

Urteil:

Der BGH geht von einer – wenn auch im Vergleich zum Endhersteller geringeren – Sorgfaltspflicht des Zulieferers auch für die Endkonstruktion aus, verneint aber im konkreten Fall eine Pflichtverletzung.

Verkehrssicherungspflichten des Auftragsfertigers:

Der BGH spricht von „horizontaler Aufgabenteilung“ zwischen Auftragsfertiger und Endhersteller und umreißt die jeweiligen Pflichten so:

● Der Besteller hat die „Bestimmungsgewalt“ über „Konstruktion“ und „Materialauswahl“.
● Der Auftragsfertiger hat „in erster Linie die Fabrikationsverantwortung“.

Der BGH stellt aber klar, „dass auch ein Unternehmer, der auftragsgemäß nur die Fabrikation einzelner Produkte oder Produktteile für einen anderen Unternehmer übernimmt, für die Verkehrssicherheit dieser Produkte mitverantwortlich ist“ – und die bezieht sich auch auf die Konstruktion: „Da jeder an einer solchen Arbeitsteilung beteiligte Unternehmer auch in bestimmten Grenzen auf den Produktionsbeitrag des anderen zu achten hat, ist auch der Auftragsfertiger nicht von jeder Verantwortung für die Konstruktion des von ihm hergestellten End- oder Teilprodukts freigestellt“.

Der Zulieferer muss zwar nicht „die Konstruktion auf ihre Gefährlichkeit überprüfen“,
er hat aber Sorgfaltspflichten,

● „wenn die Konstruktion Fabrikationsfehler begünstigt“ und
● „wenn er bei der Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Konstruktion erkennen kann, sofern er konkreten Anlass für die Annahme haben muss, dass der für die Konstruktion Verantwortliche diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen hat“.

Keine Pflichtverletzung des Auftragsfertigers:

Der BGH verneinte im konkreten Fall indes eine Pflichtverletzung des Zulieferers, denn er habe keine Kenntnis von der Gefährlichkeit des Griffs und auch keine Überprüfungspflicht.

Keine Kenntnis des Zulieferers von Gefährlichkeit des Griffes:

Obwohl die Beklagte auf ihren Briefbogen ihre Fähigkeiten zur „Beratung, Planung, Konstruktion“ erwähnt und aus verschiedenen Veröffentlichungen, u.a. von dem Hersteller des verarbeiteten Kunststoffes, bereits darauf hingewiesen worden war, dass Kerben ausgesprochene Schwachstellen bilden, konnte der BGH keine Feststellungen zur Kenntnis der Beklagten von der Gefährlichkeit des Griffes treffen. Dazu „hätte noch hinzu­kommen müssen, dass die Beklagte auch hätte erkennen können, dass der ‚Schwachstelle‘ bei der vorgesehe­nen Verwendung des Expanders und der dabei auftretenden Kraftübertragungen eine so große Bedeutung zukam, dass dadurch die erforderliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet war. Dazu hätte es zumindest der Feststellung bedurft, dass alle Kunststoffverarbeiter derartige Kenntnisse haben müssen bzw. dass die Beklagte in ihrem Unternehmen auch selbst-konstruierte Kunststoffprodukte hergestellt hat, die ähnlichen Belastungen ausgesetzt sind wie die Expandergriffe“.

Keine Überprüfungspflicht:

Der BGH verneinte auch eine Überprüfungspflicht, weil der Zulieferer sich in konkreten Fall auf TÜV-Begutachtungen verlassen konnte:

„Im Streitfalle hatte die Beklagte auch keine besondere Veranlassung, die Konstruktion der Expandergriffe zu überprüfen, da die Prüfstelle des TÜV das Sportgerät einschließlich der von ihr hergestellten Griffe geprüft und dann das GS-Zeichen vergeben und der TÜV ein ähnliches Gerät bei einem Test mit „gut“ bewertet hat. Zwar wird ein Hersteller, der seine Produkte selbst konstruiert, nicht ohne weiteres von der Haftung für Schäden durch konstruktive Mängel seines Produktes freigestellt, wenn eine Prüfstelle es überprüft und derartige Mängel nicht festgestellt hat. Für andere in den Herstellungsprozess und den Vertrieb von Industrieprodukten eingeschaltete Unternehmer, die in Bezug auf Konstruktionsgefahren geringere Sorgfaltspflichten als der eigentliche Hersteller und Konstrukteur des Produktes zu erfüllen haben, gilt aber etwas anderes. So kann ein Importeur sich u.U. damit entlasten, dass er das eingeführte Gerät durch einen Sachverständigen überprüfen lässt oder es von einer zugelassenen Prüfstelle auf ihre Sicherheit untersuchen lässt. Dasselbe muss grundsätzlich auch für Auftragsfertiger gelten“.

Fazit und Merksätze und Empfehlungen:

  1. Auch der Auftragsfertiger/Zulieferer hat Sorgfaltspflichten nicht nur im Hinblick auf seine Fabrikation, sondern auch im Hinblick auf die Konstruktion des Endprodukts, wenn er die „Gefährlichkeit der Konstruktion erkennen kann“ und nicht davon ausgehen darf, dass der Endhersteller diesem Umstand Rechnung trägt.
  2. Die Beweislast für die Kenntnis bzw. die Erkennbarkeit des Zulieferers von der Gefährlichkeit liegt beim Geschädigten (vgl. auch Kullmann, ProdHaftG, 5. Aufl. 2006, § 1 Rn. 104).
  3. „Erkennen kann“ ein Zulieferer die Gefährlichkeit der Konstruktion, wenn er überprüft. Ob eine Überprüfungspflicht des Zulieferers besteht, hängt von seiner Kenntnis der Endverwendung und den weiteren Fallumständen ab. So kann die Kenntnis daraus folgen, dass der Zulieferer nicht nur nach strikten Vorgaben herstellt, sondern auch selbst Konstrukteur dieser Produkte ist und insoweit Konstruktionswissen hat.
  4. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass sich Importeure und Zulieferer auf Sachverständigen­gutachten verlassen können, verneint also in diesem Fall eine weitergehende Prüfungspflicht.
  5. Endhersteller und Zulieferer könnten und sollten die Aufgabenverteilung – und insbesondere den Umfang von Informations- und Überprüfungspflichten – im Vertrag festlegen.

Kann bei zu hohen Kosten auf Sicherheitsmaßnahmen verzichtet werden?

Antwort:

Ja – und zwar aus technischen Gründen und aus wirtschaftlichen Gründen.

Aus technischer Sicht führen die „Eigenschaften des Produkts“ (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG) häufig (und selbstverständlich) dazu, dass nicht (noch) mehr Sicherheit erreicht werden kann. In Anhang I, allgemeine Grundsätze Punkt 3 der Maschinenrichtlinie heißt es:

Es kann jedoch sein, dass die damit gesetzten Ziele [Anm. nach Anhang I] aufgrund des Stands der Technik nicht erreicht werden können. In diesem Fall muss die Maschine so weit wie möglich auf diese Ziele hin konstruiert und gebaut werden.

Die wirtschaftlichen Gründe sind etwa in Erwägungsgrund Nr. 14 der Maschinen­richtlinie angesprochen:

Es sollte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt werden, damit gewährleistet ist, dass die Maschinen sicher sind; es sollte jedoch eine differenzierte Anwendung dieser Anforderungen erfolgen, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

§ 161 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie führt bezüglich des Standes der Technik folgendes aus:

Stand der Technik „wird in der Maschinenrichtlinie nicht definiert; aus Erwägungsgrund 14 ergibt sich jedoch in eindeutiger Form, dass der Begriff des Standes der Technik sowohl einen technischen als auch einen wirtschaftlichen Aspekt einschließt. Die angewandten technischen Lösungen, mit denen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt werden sollen, entsprechen dann dem Stand der Technik, wenn in ihnen die wirksamsten technischen Mittel zur Anwendung kommen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt zu Kosten zur Verfügung stehen, welche sich unter Berücksichtigung der Gesamtkosten der betreffenden Maschinenkategorie und der angestrebten Risikominimierung auf einem angemessenen Niveau bewegen. Es kann von den Herstellern von Maschinen nicht erwartet werden, dass sie Lösungen, die sich noch im Entwicklungsstadium befinden, oder technische Mittel einsetzen, die nicht allgemein marktgängig sind. Andererseits müssen sie jedoch den technischen Fortschritt berücksichtigen und die wirksamsten technischen Lösungen einsetzen, die für die betreffende Maschine geeignet sind, sobald sie zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. Der Stand der Technik ist also ein dynamisches Konstrukt: Der Stand der Technik schreitet fort, wenn wirksamere technische Mittel zur Verfügung stehen oder wenn deren relative Kosten sinken“.

Die Abwägung Sicherheit gegen Kosten gehört allerdings zu den schwierigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben im Produktionsprozess. Ausgangspunkte hierbei sind, dass einerseits – mit vermehrten und erneuten Kosten – immer noch mehr Sicherheit erreicht werden könnte, dass aber andererseits irgendwann und irgendwo Schluss sein muss und darf. Nur wo? Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs illustrieren die Schwierigkeiten. Obwohl es jeweils um Produkte ohne CE-Kennzeichnungspflicht ging, sind die Grundaussagen übertragbar.

Im Kirschtaler-Urteil hatte der Kläger sich an einem Kirschkern in einem Gebäck an den Zähnen verletzt und der BGH verneinte einen Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG: „Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten“. Zur Unzu­mut­­barkeit weiterer Kosten heißt es: „Eine vollkommene Sicherheit wäre nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine untersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar“.

Im Airbag-Urteil wurde der Kläger schwer wegen eines sich selbst auslösenden Airbag verletzt. Der BGH stellt klar: „Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind darüber hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im Rahmen derer insbesondere die Verbrauchergewohnheiten, die Produktionskosten, die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die Kosten-Nutzen-Relation (vgl. auch den so genannten risk-utility-test nach US-amerikanischem Recht)“. Im Ergebnis hat der BGH an die Vorinstanz – das OLG Leipzig – zurück­verwiesen: „Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob es die vorstehend dargelegten Grundsätze [zu Konstruktionspflichten] beachtet hat. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass ergänzende Sicherheitsvor­kehrungen im Streitfall technisch möglich waren“.

Insgesamt muss festgehalten werden, dass Aussagen zur Unzumutbarkeit wie im Kirschtaler-Urteile die Ausnahme bleiben dürften, denn auf der anderen Seite der Abwägung stehen Körper, Gesundheit und Leben. Wenn ein Hersteller aus Kostengründen auf Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, sollte er dies ausführlich in der Technischen Dokumentation rechtfertigen, um später eine Chance zu haben, andere (etwa Richter) von der Unzumutbarkeit zu überzeugen.

Muss die Korrektheit der CE-Konformität vom Käufer einer Maschine geprüft werden, wenn dieser die kompletten technischen Unterlagen beim Kauf mitfordert?

Antwort:

Bei der Beantwortung der Frage ist zwischen den folgenden Punkten zu unterscheiden:

  1. Prüfungspflicht nach Öffentlichem Recht
  2. Prüfungspflicht nach Zivilrecht

1. Prüfungspflicht nach Öffentlichem Recht

a) Eine Verpflichtung zur Überprüfung der CE-Korrektheit für den Betreiber ergibt sich nicht aus der Überreichung von (technischen) Unterlagen und infolgedessen durch „Wissen“, sondern aus § 7 Nr. 1 Betriebssicherheitsverord­nung (BetrSichV). Es muss nach dieser Vorschrift sichergestellt werden, dass die Maschine der Maschinen­richtlinie entspricht. Hierzu gibt es zwei Wege: Vertrauen oder Kontrolle.

b) Die Verantwortung nach Produktsicherheits­gesetz (ProdSG) und Maschinenrichtlinie ist und bleibt allein beim Inverkehrbringer – egal wie viele Informationen er seinem Produkt beifügt und wie viel der Betreiber weiß. Der Betreiber hat nie eine „Verantwortung für die richtig erstellte CE-Konformitäts­erklärung“ allein dadurch, dass er etwas über das Produkt weiß – öffentlich-rechtlich selbst dann nicht, wenn er konkrete Vorgaben für die Konstruktion gemacht hat.

2. Prüfungspflicht nach Zivilrecht

Die Haftungsverantwortung ist komplexer.

a) Eine Verantwortung des Betreibers nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt nicht in Betracht. Er ist weder Hersteller, noch Importeur, noch Händler. Nur diese Personen können haften. Wer nur etwas weiß, haftet nicht.

b) Eine Verantwortung nach den Grundsätzen über die auf § 823 BGB beruhende Produzentenhaftung ist – in eher seltenen Fällen – denkbar, denn die Haftung knüpft hier an Verkehrssicherungspflichten an, die jeder Verkehrsteilnehmer hat, also auch der Betreiber.

Zivilrechtlich kann bei „Herstellervorgaben“ ein Haftungsrisiko bestehen.

Kann ein Kunde haften, wenn er dem Hersteller einer Maschine konkrete Vorgaben zu Konstruktion, Material, etc. vorgibt?

Antwort:

Eine gemeinsame Verantwortung des „Ideengebers“ und des Herstellers, der die konkrete (tech­nische) Idee umsetzt, ist nach der BGH-Rechtssprechung (siehe unten) grundsätzlich denkbar.

Es ist zu unterscheiden zwischen:

  1. Haftungen nach Öffentlichem Recht
  2. Haftungen nach Zivilrecht

1. Öffentliches Recht

a. Gemäß  § 7 Nr. 1 Betriebssicherheitsverord­nung (BetrSichV) muss sichergestellt werden, dass die Maschine der Maschinen­richtlinie entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat oder nicht.

b. Die Verantwortung nach Produktsicherheits­gesetz (ProdSG) und Maschinenrichtlinie ist und bleibt allein beim Inverkehrbringer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass er eine gesetzeskonforme Maschine in Verkehr bringt.  Für den Betreiber besteht hier kein Haftungsrisiko allein dadurch, dass er etwas über das Produkt weiß – öffentlich-rechtlich selbst dann nicht, wenn er konkrete Vorgaben für die Konstruktion gemacht hat.

2. Zivilrecht

a. Eine Verantwortung des Betreibers nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt nicht in Betracht. Er ist weder Hersteller, noch Importeur, noch Händler. Nur diese Personen können haften. Wer nur etwas weiß, haftet nicht. Auch wenn der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat und der Produktfehler auf diesen Vorgaben beruht, haftet er nicht.
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b. Eine Verantwortung nach den Grundsätzen der auf § 823 BGB beruhenden Produzentenhaftung ist – in eher seltenen Fällen – denkbar, denn die Haftung knüpft hier an Verkehrssicherungspflichten an, die jeder Verkehrsteilnehmer hat, also auch der Betreiber. Wenn der Betreiber konkrete Vorgaben für ein technisches Detail gemacht hat und gerade dieser Umstand zur Fehlerhaftigkeit des Produkts führt und infolgedessen einen Schaden verursacht, käme eine Haftung in Betracht.

Rechtsprechung zu diesem Problem gibt es nach unserer Recherche nicht. Im Falle horizontaler Aufgabenteilung zwischen einem Besteller, der die „Bestimmungsgewalt über Konstruktion“ und „Materialauswahl“ hat, und einem Auftragsfertiger, der „in erster Linie die Fabrikationsverantwortung“ hat, urteilt der BGH im Januar 1990:

„Da jeder an einer solchen Arbeitsteilung beteiligte Unternehmer auch in bestimm­ten Grenzen auf den Produktionsbeitrag des anderen zu achten hat, ist auch der Auftragsfertiger nicht von jeder Verantwortung für die Konstruktion des von ihm her­ge­stellten End- oder Teilprodukts freigestellt“. Er muss nicht „die Konstruktion auf ihre Gefährlichkeit überprüfen“, hat aber Sorgfaltspflichten,

  • „wenn die Konstruktion Fabrikationsfehler begünstigt“ und
  • „wenn er bei der Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Konstruktion erkennen kann, sofern er konkreten Anlass für die Annahme haben muss, dass der für die Konstruktion Verantwortliche diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen hat“.