Wie wird eine Maschine für Forschungszwecke definiert?

Antwort:

In der Maschinenrichtlinie finden sich dafür drei Anhaltspunkte: Artikel 1, Absatz (2).h) der Maschinenrichtlinie

  • für Forschungszwecke konstruiert und gebaut
  • zur vorübergehenden Verwendung
  • Verwendung in Laboratorien

Der Forschungszweck ist der Erkenntnissgewinn aus einem Forschungsvorhaben, beispielsweise dem Gewinnen von Messdaten.

Vorübergehend bedeutet, dass nach dem Abschluss des Forschungsvorhabens die Maschine zu Forschungszwecken wieder abgebaut oder für andere Forschungszwecke umgebaut wird.

Der Begriff Laboratorien schließt auch Versuchshallen oder Freiluftareale für Feldforschung mit ein.

Achtung! Messgeräte, Prüfmaschinen und Maschinen, die ständig in Labors installiert sind und für allgemeine Forschungszwecke verwendet werden können sind von der Maschinenrichtlinie nicht ausgenommen. Siehe auch §60 im Leitfaden für die Anwendung der MRL

Einen interessanten Leitfaden für das „Herstellen und Betreiben von Geräten und Anlagen für Forschungszwecke“ bietet die Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unvallversicherung e.V. (DGUV) Seite öffnenBGI/GUV-I 5139.

Benötigen Maschinen für Forschungszwecke eine CE-Kennzeichnung nach MRL?

Antwort:

Nein – denn die Maschinenrichtlinie schließt Maschinen für Forschungszwecke von ihrem Anwendungsbereich aus: Artikel 1, Absatz (2).h) der Maschinenrichtlinie

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;

Definition „Hersteller“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 i:

„Jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;“