Über welche Mittel muss ein Hersteller verfügen, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt?
Dienstag, 30. August 2011 7:27
Maschinenrichtlinie – Artikel 5 Absatz 3:
“(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Artikel 12 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.”
Frage:
Was ist mit “Mittel” gemeint?
Antwort:
Der
Guide zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie liefert dazu in § 105 folgende Erläuterung:
“… Zu diesen Mitteln zählen beispielsweise die notwendigen qualifizierten Mitarbeiter, Zugang zu den erforderlichen Informationen, die Befähigung und die Ausrüstung, die benötigt wird, um die notwendigen Konstruktionsprüfungen, Berechnungen, Messungen, Funktionsprüfungen, Festigkeitsprüfungen, Sichtprüfungen und Kontrollen von Informationen und der Betriebsanleitung durchzuführen, um die Übereinstimmung der Maschine mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen zu gewährleisten.
Wenn eine Maschine nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wird, sind in den Normen üblicherweise die Mittel, zur Überprüfung der Konformität der Maschine mit ihren Spezifikationen festgelegt.
Bei Maschinen, die in eine der Kategorien des Anhang IV fallen, für die das in Anhang X beschriebene umfassende Qualitätssicherungsverfahren angewendet wird, müssen die Mittel zur Durchführung der erforderlichen Prüfungen im umfassenden Qualitätssicherungssystem des Herstellers dokumentiert werden – siehe § 403: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 2.2.”
Thema: CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung | Kommentare deaktiviert | Autor: frick, hüning