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Mittwoch, 21. September 2011 10:34
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Thema: Definitionen, Konstruktion, Lehrbeauftragter, Normen |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 12. September 2011 7:25
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde bislang von drei Dokumenten geändert:
Diese drei Dokumente ändern die Richtlinie an unterschiedlichen Stellen. Zu Ihrer optimalen Übersicht haben wir im Originaldokument an den geänderten Stellen diesen Vermerk mit Informationen zu den Änderungen eingefügt:

Maschinenrichtlinie_mit_Kommentaren.pdf
Hinweis: Auf der ersten Seite des PDF-Dokuments finden Sie eine Kurzanleitung zur bestmöglichen Darstellung der Änderungen.
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 3. September 2011 11:50
Antwort:
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Thema: Konstruktion, Normen |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 29. August 2011 17:28
Nein – leider nicht immer. Die Praxis hat gezeigt, dass es viele Hersteller gibt, die das CE-Zeichen anbringen, ohne die Anforderungen erfüllt zu haben. Daher kann man der Aussagekraft nicht blind trauen.
Vor allem die Arbeitsschutzgesetze verpflichten die Betreiber von Maschinen, deren Mitarbeiter nur Maschinen bereitszustellen, die den Herstellergesetzen entsprechen.
Es ist dringend zu empfehlen, bereits bei der Maschinenbeschaffung entsprechende Sorgfalt walten zu lassen: Auswahl der Lieferanten, geeignete Verträge und Lastenhefte,…
Beachten Sie dazu den kostenlosen Filmbeitrag 3 auf www.safetyreport.tv.
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Thema: Arbeitsschutz, Einkauf, Qualitätssicherung, Verkauf |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Freitag, 18. Februar 2011 9:01
Hier können ggf. die auf EUR-Lex veröffentlichten einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen (EDM) weiterhelfen:
http://eur-lex.europa.eu/…
Thema: Lehrbeauftragter |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 22. Dezember 2010 15:30
Am 15.12.2010 wurden die für den sicherheitstechnischen Maschinen- und Anlagenbau wichtigen Grundnormen EN ISO 12100-1, EN ISO 12100-2 und EN ISO 14121-1 zurückgezogen. Die Nachfolgenorm ist EN ISO 12100:2010, die eine konsolidierte Fassung der drei Vorgängernormen darstellt.
Informationen zur neuen Norm:
- Durch die Zusammenlegung der drei Normen wurden Redundanzen abgebaut. Die Norm ist jetzt wesentlich einfacher lesbar, pragmatisch strukturiert und wird dadurch die Anwendung wesentlich erleichtern.
- In der Veröffentlichung ISO/TC 199 N 833 wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenlegung der Normen nicht mit technischen Änderungen verbunden ist:
“ISO 12100:2010 constitutes a consolidation without technical changes of ISO 12100-1: 2003, ISO 12100-2: 2003, ISO 14121-1: 2007 and related Amendments.”
- Gliederung der neuen Norm:
- 1 Anwendungsbereich
- 2 Normative Verweisungen
- 3 Begriffe
- 4 Strategie zur Risikobeurteilung und Risikominderung
- 5 Risikobeurteilung
- 6 Risikominderung
- 7 Dokumentation zur Risikobeurteilung und Risikominderung
- Die bisherige Gefährdungsliste aus EN ISO 14121-1, Anhang A befindet sich jetzt in EN ISO 12100:2010, Anhang B.
- Zum Stand 7.2.2011 war im EU-Amtsblatt die neue Norm noch nicht gelistet. Somit besaßen zu diesem Zeitpunkt noch die Vorgängernormen Konformitätsvermutung im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
- Die Veröffentlichung ISO/TC 199 N 833 enthält eine hilfreiche Zuordnungstabelle, die aufzeigt, welche Abschnitte der alten Normen sich an welchen Abschnitte in der neuen Norm befinden. Kostenloser Download der Zuordnungstabelle:
www.ibf.at/fachbeitrag2010.html
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Autor: Ing. Helmut Frick
Donnerstag, 9. Dezember 2010 12:08
Antwort:
Beachten Sie zu dieser Frage die Ausführungen aus dem von IBF produzierten SafetyReport (Beitrag 1, Dauer: 56 Sekunden).
Hinweis:
Um den gesamten Beitrag (höhere Qualität) zu sehen, besuchen Sie bitte die kostenlose Webseite safetyreport.tv.
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Dienstag, 23. November 2010 8:14
Gemäß
EMV-Richtlinie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck:
„Betriebsmittel“ ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage;
Dieser Unterscheidung liegt zu Grunde, dass für Geräte und ortsfeste Anlagen unterschiedliche Verfahren vorgeschrieben sind, welche sicherstellen, dass die grundlegenden Anforderungen der EMV-Richtlinie erfüllt worden sind.
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Autor: Ing. Helmut Frick
Dienstag, 23. November 2010 8:10
Gemäß
EMV-Richtlinie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck:
„Gerät“ einen fertigen Apparat oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
Als Geräte in diesem Sinne gelten auch folgende Definitionen gemäß
EMV-Richtlinie Artikel 2 Absatz 2:
a) „Bauteile“ und „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
b) „bewegliche Anlagen“, d. h. eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist.
Hinweise:
- Geräte im Sinne der EMV-Richtlinie können auch in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen.
- Für Geräte, die für den Einbau in ortsfeste Anlagen bestimmt sind und im Handel nicht erhältlich sind kann ein spezielles Verfahren gemäß
Artikel 13 EMV-Richtlinie gewählt werden.
Hilfe und Beispiele zur leichteren Unterscheidung:
Leitfaden zur Umsetzung der EMV-Richtlinie, Punkt 1.2
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Autor: Ing. Helmut Frick
Dienstag, 23. November 2010 8:09
Gemäß
EMV-Richtlinie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck:
„ortsfeste Anlage“ eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden
und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;
Hinweis:
Bei „bewegliche Anlagen“ handelt es sich um Geräte im Sinne der EMV-Richtlinie.
Hilfe und Beispiele: Leitfaden zur Umsetzung der EMV-Richtlinie, Punkt 1.2.4
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Autor: Ing. Helmut Frick
Donnerstag, 11. November 2010 19:05
Im EU-Amtsblatt 2009/C 321/09 wurde das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die bereits 2006 zurückgezogene Norm EN 954-1:1996 sowie für die EN ISO 13849-1:2006 mit 31.12.2011 festgelegt.
Anmerkungen zur Anwendung von EN 954-1:
Es ist nicht unsere Absicht, mögliche positive Aspekte der Fristverlängerung in Abrede zu stellen. Die Beachtung der folgenden Punkte erscheint jedoch sinnvoll:
- Kunden können Lieferanten privatrechtlich (z. B. im Kaufvertrag, Lastenheften,…) dazu verpflichten, die neue Norm EN ISO 13849-1:2008 anzuwenden. Wird in diesem Fall dennoch EN 954-1 angewandt, könnte sich der Käufer auf eine Vertragswidrigkeit berufen.
- Viele andere Normen, insbesondere C-Normen, verweisen bereits auf EN ISO 13849-1:2008. Die Anwendung der EN 954-1 ist dann nicht möglich, wenn Normen in der Konformitätserklärung genannt werden, die bereits einen Verweis auf EN ISO 13849-1:2008 enthalten.
- Die neue Norm EN ISO 13849-1 bietet mehr Freiheiten. Ausreichende Sicherheit kann nach EN ISO 13849-1 auch erreicht werden, wenn z. B. im Leistungsteil auf die zweikanalige Architektur verzichtet wird, wenn stattdessen ein Bauteil verwendet wird, das einen so hohen Sicherheitslevel integriert hat, dass auch damit das erforderliche Sicherheitsniveau (Performance Level) erreicht wird. Kosten für sicherheitstechnisches Equipment können dadurch reduziert werden.
- EN ISO 13849-1 stellt klar, dass auch mit einem zweikanaligen System nicht immer die geforderte Risikoreduzierung erreicht werden kann (Fehler gemeinsamer Ursachen, Fehlerdiagnose nicht ausreichend).
- Juristisch stellt sich die Frage, ob im Produkthaftungsfall die Anwendung der bereits seit 2006 zurückgezogenen Norm EN 954-1 ein Produkthaftungsrisiko birgt, da durch die Anwendung der zurückgezogenen Norm der im ProdHG geforderte Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ggf. nicht erfüllt wird.
Praxisseminare
Thema: CE-Beauftragter, Konstruktion, Normen |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Donnerstag, 11. November 2010 18:51
Antwort:
Nein. Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, müssen entsprechend
Anhang I, Abschnitt 1.5.1 der Maschinenrichtlinie auch jene sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, welche die elektrische Energieversorgung betreffen:
Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.
Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG [Anm. 73/23/EWG = Vorgängerrichtlinie der aktuellen Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG] gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie [Anm. = Maschinenrichtlinie] geregelt.
Die Konformitätsbewertung und -erklärung erfolgt also ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie. Daher sollte die
Niederspannungsrichtlinie in der Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie NICHT mehr genannt werden!
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Autor: Ing. Helmut Frick
Donnerstag, 11. November 2010 16:44
Die Begriffe
- Stand der Technik
- Anerkannte Regeln der Technik
- Stand von Wissenschaft und Technik
wurden im
CE-InfoService Nr. 5 vom 25.5.2010 von Prof. Dr. Wilrich erläutert.
Thema: Definitionen |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Donnerstag, 11. November 2010 16:43
Die Begriffe
- Stand der Technik
- Anerkannte Regeln der Technik
- Stand von Wissenschaft und Technik
wurden im
CE-InfoService Nr. 5 vom 25.5.2010 von Prof. Dr. Wilrich erläutert.
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Autor: Ing. Helmut Frick
Donnerstag, 11. November 2010 16:42
Die Begriffe
- Stand der Technik
- Anerkannte Regeln der Technik
- Stand von Wissenschaft und Technik
wurden im
CE-InfoService Nr. 5 vom 25.5.2010 von Prof. Dr. Wilrich erläutert.
Thema: Definitionen |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 8. November 2010 10:14
EN 62061:2010-01-01, Abschnitt 3.2.4:
sicherheitsbezogenes elektrisches Steuerungssystem
(en: Safety-Related Electrical Control System (SRECS ))
elektrisches Steuerungssystem einer Maschine, dessen Ausfall zu einer unmittelbaren Erhöhung des Risikos (der Risiken) führt
ANMERKUNG Ein SRECS schließt alle Teile eines elektrischen Steuerungssystems ein, deren Ausfall zu einer Reduzierung oder einem Verlust der funktionalen Sicherheit führen kann. Dies kann sowohl Schaltungsteile zur elektrischen Stromversorgung als auch Steuerkreise einschließen.
Thema: Definitionen |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 9. Oktober 2010 10:43
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt in
Artikel 1 (1) welche Produkte in ihren Anwendungsbereich fallen:
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
a) Maschinen;
b) auswechselbare Ausrüstungen;
c) Sicherheitsbauteile;
d) Lastaufnahmemittel;
e) Ketten, Seile und Gurte;
f) abnehmbare Gelenkwellen;
g) unvollständige Maschinen.
Hinweise:
- Konformitätsbewertungsverfahren für Erzeugnisse nach Buchstabe a bis f:
Artikel 12
- Verfahren für Erzeugnisse nach Buchstabe g (unvollständige Maschinen):
Artikel 13
Thema: Aufgabengebiete |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Freitag, 7. Mai 2010 15:17
Antwort:
Nein, die Maschinenrichtlinie fordert gesetzlich nicht, dass so eine Person, Stelle oder Rolle geschaffen wird. Diese Verpflichtung ist auch nicht aus
Anhang II 1.A oder
1.B abzuleiten, wo gefordert wird, dass in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung eine Person zu benennen ist die “bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen” (siehe www.ce-wissen.de/?p=1305).
Aber: Die Idee der Industrie erscheint durchaus pragmatisch, in Anlehnung an den Umweltschutz-, Strahlenschutz-, Brandschutz- oder Qualitätsbeauftragten,… jene Person, die sich um die durchgängige Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zur Sicherheit von Maschinen kümmert, “CE-Beauftragten” zu nennen.
Weitere Informationen:
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 6. März 2010 18:13
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.27.3:
feststehende oder bewegliche trennende Schutzeinrichtung, die entweder als Ganzes einstellbar ist oder ein oder mehrere einstellbare Teile enthält
Neben dieser trennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Thema: Definitionen |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 27. Januar 2010 12:02
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Thema: Arbeitsschutz, CE-Beauftragter |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 27. Januar 2010 11:44
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Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Dienstag, 22. Dezember 2009 15:00
Am 25.11.2009 wurde im EU-Amtsblatt L 310/29 die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlicht:
RICHTLINIE 2009/127/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Oktober 2009
zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden
Entsprechend Artikel 2 (1) gilt für die Umsetzung:
“Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Juni 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Dezember 2011 an.”
Die Richtlinie hat aktuell keine Auswirkungen für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab dem 29.12.2009.
Kostenloser Download:
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Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 14. September 2009 15:40
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. c:
“Arithmetisches Verhältnis zwischen der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten garantierten Last, die das Bauteil höchstens halten kann, und der auf dem Bauteil angegebenen maximalen Tragfähigkeit.”
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 14. September 2009 10:53
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. g:
“Teil der Maschine, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.”
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 14. September 2009 10:51
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. f:
“Prüfung, bei der die Maschine zum Heben von Lasten in allen möglichen Betriebszuständen mit einer Last gleich dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen dynamischen Prüfungskoeffizienten und unter Berücksichtigung ihres dynamischen Verhaltens betrieben wird, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu überprüfen.”
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 14. September 2009 10:48
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. e:
“Prüfung, bei der die Maschine zum Heben von Lasten oder das Lastaufnahmemittel zunächst überprüft und dann mit einer Kraft gleich dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen statischen Prüfungskoeffizienten belastet wird und nach Entfernen der Last erneut überprüft wird, um sicherzustellen, dass keine Schäden aufgetreten sind.”
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 14. September 2009 10:44
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. d:
“Arithmetisches Verhältnis zwischen der für die statische oder dynamische Prüfung der Maschine zum Heben von Lasten oder des Lastaufnahmemittels verwendeten Last und der auf der Maschine zum Heben von Lasten oder dem Lastaufnahmemittel angegebenen maximalen Tragfähigkeit.”
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 14. September 2009 10:37
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. b:
“Last, die während ihrer gesamten Bewegung an starren Führungselementen oder an beweglichen Führungselementen, deren Lage im Raum durch Festpunkte bestimmt wird, geführt wird.”
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Montag, 14. September 2009 10:27
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 4.1.1. a:
“Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern und/oder Personen unter Höhenverlagerung.”
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Montag, 14. September 2009 10:21
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 3.1.1. b:
“Ist eine Bedienungsperson, die mit dem Verfahren einer Maschine betraut ist. Der Fahrer kann auf der Maschine aufsitzen, sie zu Fuß begleiten oder fernsteuern.”
Thema: Definitionen |
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Montag, 14. September 2009 10:15
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 3.1.1. a:
“Ist
- eine Maschine, die bei der Arbeit entweder beweglich sein muss oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu aufeinander folgenden festen Arbeitsstellen verfahren werden muss, oder
- eine Maschine, die während der Arbeit nicht verfahren wird, die aber mit Einrichtungen ausgestattet werden kann, mit denen sie sich leichter an eine andere Stelle bewegen lässt.”
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Montag, 14. September 2009 7:41
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 l:
“Eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation, nämlich dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (Cenelec) oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), aufgrund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (1) [Anm. Fußnote: siehe Originaldokument] festgelegten Verfahren angenommen wurde.”
Thema: Definitionen, Normen |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 14. September 2009 7:39
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 k:
“Die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft;”
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Montag, 14. September 2009 7:37
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 j:
“Jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind;”
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Montag, 14. September 2009 7:36
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 i:
“Jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;”
Thema: Definitionen, Dokumentation |
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Montag, 14. September 2009 7:34
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 f:
“Ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen;”
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 14. September 2009 7:31
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 e:
“Für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte;”
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Montag, 14. September 2009 7:10
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 d:
“Ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;”
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 14. September 2009 7:06
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 c:
“Ein Bauteil,
- das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
- gesondert in Verkehr gebracht wird,
- dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
- das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.
Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann;”
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Autor: Ing. Helmut Frick
Freitag, 4. September 2009 16:00
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG,
Anhang II 1.A und
Anhang II 1.B:
Die EG-Konformitätserklärung bzw. die Einbauerklärung muss u. a. enthalten:
“Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die (relevanten) technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;”
Dies wirft mehrere Fragen auf:
- Wozu dient diese neue Forderung?
- Ist die Bezeichnung “Dokumentationsverantwortlicher” korrekt?
- Ist die benannte Person für die Inhalte und die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich?
- Muss die benannte Person beim Hersteller beschäftigt sein?
- Muss eine natürliche Person benannt werden?
- Muss die private oder die dienstliche Anschrift angeführt werden?
- Muss die benannte Person unterschreiben?
Antwort 1:
Wozu dient diese neue Forderung?
Zum Stärken der für die Marktaufsicht zuständigen Behörden. Hierdurch soll bei einem begründeten Verlangen gewährleistet werden, dass der Behörde die Unterlagen möglichst rasch zur Verfügung stehen.
Antwort 2:
Ist die Bezeichnung “Dokumentationsverantwortlicher” korrekt?
Diesen Begriff gibt es in der Maschinenrichtlinie nicht. Die Bezeichnung ist insofern irreführend, da sie den Anschein erwecken könnte, diese Person sei für die Inhalte und die Vollständigkeit der technischen Unterlagen “verantwortlich”, was aber nicht zwangsläufig so sein muss (siehe Antwort 3). Etwas klarer wäre eventuell der Begriff “Dokumentationsbevollmächtigter”, aber auch dieser Begriff ist nicht in der Maschinenrichtlinie zu finden.
Die Bezeichnung “Dokumentationsverantwortlicher” mag jedoch insofern korrekt sein, dass diese Person eben für das Zusammenstellen der technischen Unterlagen zuständig und somit wohl auch dafür “verantwortlich” ist.
Anmerkung: Die englische Maschinenrichtlinie spricht von einer “autorisierten” Person, nicht von einer “verantwortlichen”: “name and address of the person authorised to compile the technical file,…”
Antwort 3:
Ist die benannte Person für die Inhalte und die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich?
Nein, in den meisten Fällen wird dies nicht möglich sein! In der Praxis entstehen Maschinen oder Anlagen häufig im Zusammenspiel mehrerer Beteiligter. Eine einzelne Person wird nicht die Verantwortung für die Inhalte und die Vollständigkeit für alle im Zuge der Entstehungsprozesse gesetzlich geforderten Unterlagen übernehmen können.
Die konkrete Forderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG lautet:
“Die technischen Unterlagen müssen … von der … benannten Person … innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.”
“… Die in der Einbauerklärung benannte Person muss die Unterlagen jedoch zusammenstellen und der zuständigen Behörde vorlegen können.”
Praxistipp: Die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten der benannten Person sollten innerbetrieblich festgelegt werden, zum Beispiel in einer Stellenbeschreibung. Ebenso sollten die damit verbundenen Kompetenzen definiert sein. Im Falle des Ausscheidens der benannten Person sollte an eine Nachfolgeregelung gedacht werden.
Achtung! Nicht mit dem “
Bevollmächtigten aus Artikel 2 j” verwechseln!
Antwort 4:
Muss die benannte Person beim Hersteller beschäftigt sein?
Nein! Es kann z. B. auch ein externer Dienstleister benannt werden.
Hinweis: Zu beachten ist, dass der benannten Person im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Zutritt zu bestimmten Abteilungen und Dokumentationen gewährt werden muss, damit sie ihre Aufgabe erfüllen kann, was unter Umständen aber nicht (mehr) im Interesse des Herstellers liegt.
Antwort 5:
Muss eine natürliche Person benannt werden?
Der
“Guide for application of the Machinery Directive 2006/42/EC” besagt in der Ausgabe vom Juni 2010 in §383 (2), dass eine natürliche oder juristische Person angeführt werden kann:
“The person authorised to compile the technical file is a natural or legal person…”
Da eine juristische Person nur durch natürliche Personen handeln kann, muss im Sinne des Herstellers organisatorisch sichergestellt werden, dass die technischen Unterlagen operativ auch tatsächlich innerhalb einer angemessenen Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.
Antwort 6:
Muss die private oder die dienstliche Anschrift angeführt werden?
Die Anschrift der Niederlassung, in der die benannte Person arbeitet. Im Falle eines externen Dienstleisters die Anschrift der Niederlassung des Dienstleisters.
Antwort 7:
Muss die benannte Person unterschreiben?
Nein. Es ist nicht erforderlich, dass die benannte Person auf der EG-Konformitätserklärung oder der Einbauerklärung gesondert unterschreibt. Die benannte Person kann jedoch mit dem Unterzeichner identisch sein.
Thema: CE-Beauftragter |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 11. März 2009 18:30
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 h:
“Die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung.”
Thema: Definitionen |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 11. März 2009 14:36
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 7. Februar 2009 16:12
Antwort:
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 7. Februar 2009 12:19
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 7. Februar 2009 11:16
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.2:
Fähigkeit einer Maschine oder von deren Teilen oder Ausrüstung, eine geforderte Funktion unter festgelegten Bedingungen und für einen vorgegebenen Zeitraum ohne Ausfall zu erfüllen
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 7. Februar 2009 11:14
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.13:
Risiko, das verbleibt, nachdem Schutzmaßnahmen getroffen wurden
ANMERKUNG 1: In dieser Internationalen Norm wird unterschieden zwischen:
- dem Restrisiko, nachdem Schutzmaßnahmen durch den Konstrukteur getroffen wurden;
- dem Restrisiko, welches verbleibt, nachdem sämtliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
ANMERKUNG 2: Siehe auch Bild 2.
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 7. Februar 2009 11:13
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.5:
physische Verletzung oder Gesundheitsschädigung
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 7. Februar 2009 11:13
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.7:
Gefährdung, die als an der Maschine vorhanden oder mit ihrem Einsatz verbunden festgestellt wurde
ANMERKUNG 1: Eine relevante Gefährdung wird als Ergebnis eines Verfahrensschrittes nach Abschnitt 5 festgestellt.
ANMERKUNG 2: Dieser Begriff wurde als grundsätzliche Terminologie für Typ-B- und Typ-C-Normen aufgenommen.
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Samstag, 7. Februar 2009 11:12
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.8:
Gefährdung, die als relevant festgestellt wurde und die vom Konstrukteur spezielle Maßnahmen erfordert, um das Risiko entsprechend der Risikobeurteilung auszuschließen oder zu reduzieren
ANMERKUNG: Dieser Begriff wurde als grundsätzliche Terminologie für Typ-B- und Typ-C-Normen aufgenommen.
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Samstag, 7. Februar 2009 11:11
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.17:
Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 7. Februar 2009 11:11
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.15:
Kombination aus Festlegung der Grenzen der Maschine, Identifizierung der Gefährdungen und Risikoeinschätzung
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Samstag, 7. Februar 2009 11:10
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.14:
Bestimmung des wahrscheinlichen Ausmaßes eines Schadens und der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts
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Samstag, 7. Februar 2009 11:10
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.16:
auf der Risikoanalyse beruhende Beurteilung, ob die Ziele zur Risikominderung erreicht wurden
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Samstag, 7. Februar 2009 11:09
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.18:
Risikominderung, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik zumindest den gesetzlichen Anforderungen entspricht
ANMERKUNG: Kriterien, mit Hilfe derer bestimmt werden kann, wann eine hinreichende Risikominderung erreicht wurde, sind in 5.6.2 angegeben.
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Samstag, 7. Februar 2009 11:08
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.19:
Mittel zur vorgesehenen Minderung des Risikos, umgesetzt vom:
- Konstrukteur (inhärent sichere Konstruktion, technische Schutzmaßnahmen und ergänzende Schutzmaßnahmen, Benutzerinformation) und/oder
- Benutzer (Organisation: sichere Arbeitsverfahren, Überwachung, Betriebserlaubnis zur Ausführung von Arbeiten; Bereitstellung und Anwendung zusätzlicher Schutzeinrichtungen; Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen; Ausbildung)
ANMERKUNG: Siehe Bild 2.
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Samstag, 7. Februar 2009 11:06
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.20:
“Schutzmaßnahme, die entweder Gefährdungen beseitigt oder die mit den Gefährdungen verbundenen Risiken vermindert, indem ohne Anwendung von trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen die Konstruktions- oder Betriebseigenschaften der Maschine verändert werden
ANMERKUNG: Siehe 6.2.
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Samstag, 7. Februar 2009 10:02
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.21:
Schutzmaßnahme, bei der Schutzeinrichtungen zur Anwendung kommen, um Personen vor Gefährdungen zu schützen, die durch inhärent sichere Konstruktion nicht in angemessener Weise beseitigt werden können, oder vor Risiken zu schützen, die dadurch nicht ausreichend vermindert werden können
ANMERKUNG: Siehe 6.3.
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Samstag, 7. Februar 2009 10:01
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.22:
Schutzmaßnahme, die aus Kommunikationselementen besteht (z. B. Texte, Wörter, Zeichen, Signale, Symbole, Diagramme), die einzeln oder gemeinsam verwendet werden, um Informationen an den Benutzer weiterzugeben
ANMERKUNG: Siehe 6.4.
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Samstag, 7. Februar 2009 9:57
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.26:
“trennende oder nicht trennende Schutzeinrichtung”
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Samstag, 7. Februar 2009 9:46
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.27.5:
trennende Schutzeinrichtung mit einer Verriegelungseinrichtung und einer Zuhaltung, damit zusammen mit dem Steuerungssystem der Maschine die folgenden Funktionen ausgeführt werden:
- die mit der trennenden Schutzeinrichtung „abgesicherten” gefährdenden Maschinenfunktionen können nicht ausgeführt werden, bevor die trennende Schutzeinrichtung geschlossen und zugehalten ist;
- die trennende Schutzeinrichtung bleibt geschlossen und zugehalten, bis das Risiko durch die mit der trennenden Schutzeinrichtung „abgesicherten” gefährdenden Maschinenfunktionen nicht mehr vorliegt;
- die mit der trennenden Schutzeinrichtung „abgesicherten” gefährdenden Maschinenfunktionen können ausgeführt werden, sobald die trennende Schutzeinrichtung geschlossen und zugehalten ist. Das Schließen und Zuhalten der trennenden Schutzeinrichtung löst nicht selbsttätig die gefährdenden Maschinenfunktionen aus
ANMERKUNG: ISO 14119 beschreibt detaillierte Vorkehrungen.
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Samstag, 7. Februar 2009 9:45
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.27.4:
trennende Schutzeinrichtung mit einer Verriegelungseinrichtung, damit zusammen mit dem Steuerungssystem der Maschine die folgenden Funktionen ausgeführt werden:
- die mit der trennenden Schutzeinrichtung „abgesicherten” gefährdenden Maschinenfunktionen können nicht ausgeführt werden, bevor die trennende Schutzeinrichtung geschlossen ist;
- ein Stoppbefehl wird ausgelöst, wenn die trennende Schutzeinrichtung während gefährdender Maschinenfunktionen geöffnet wird;
- die mit der trennenden Schutzeinrichtung „abgesicherten” gefährdenden Maschinenfunktionen können ausgeführt werden, sobald die trennende Schutzeinrichtung geschlossen ist. Das Schließen der trennenden Schutzeinrichtung löst nicht selbsttätig die gefährdenden Maschinenfunktionen aus
ANMERKUNG: ISO 14119 beschreibt detaillierte Vorkehrungen.
Neben dieser trennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 9:43
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.27.2:
trennende Schutzeinrichtung, die ohne Verwendung von Werkzeugen geöffnet werden kann
Neben dieser trennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 9:40
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.27.1:
trennende Schutzeinrichtung, die so befestigt ist (z. B. durch Schrauben, Muttern, Schweißen), dass sie nur mit Hilfe von Werkzeugen oder durch Zerstörung der Befestigungsmittel geöffnet oder entfernt werden kann
Neben dieser trennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 9:35
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.27.6:
besondere Ausführung einer verriegelten trennenden Schutzeinrichtung, die bei Erreichen ihrer Schließstellung einen Befehl zum Auslösen der gefährdenden Maschinenfunktion(en) ohne Anwendung einer gesonderten Anlaufsteuerung gibt
ANMERKUNG: Siehe 6.3.3.2.5 hinsichtlich detaillierter Festlegungen zu den Anwendungsbedingungen.
Neben dieser trennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 9:16
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.28.9:
Steuerungseinrichtung, bei der eine einzelne Betätigung im Zusammenwirken mit der Steuerung der Maschine nur eine begrenzte Wegstrecke eines Maschinenteiles erlaubt
Neben dieser trennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 9:15
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.28.8:
Einrichtung, die verhindert, dass eine Maschine oder (ein) gefährdende(r) Maschinenzustand(zustände) eine vorgegebene Grenze (räumliche Grenze, Druckgrenze, Lastmomentgrenze usw.) überschreitet
Neben dieser trennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 9:13
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.28.7:
Einrichtung, die in einen Mechanismus ein mechanisches Hindernis (z.B. Keil, Spindel, Strebe, Anschlag) einführt, das durch seine Eigenfestigkeit jede gefährdende Bewegung verhindern kann
Neben dieser trennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 9:12
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.28.6:
(active opotoelectronic protective device)
Einrichtung, deren Abtastfunktion durch aussendende und empfangende optoelektronische Bauteile erfolgt;
durch Empfangsunterbrechung der im Gerät erzeugten optischen Strahlung wird die Anwesenheit eines undurchsichtigen Gegenstandes im festgelegten Wirkungsbereich nachgewiesen
ANMERKUNG: IEC 61496 stellt detaillierte Festlegungen zur Verfügung.
Neben dieser nichttrennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von nichttrennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 9:11
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.28.4:
Steuerungseinrichtung, die mindestens die gleichzeitige Betätigung durch beide Hände erfordert, um gefährdende Maschinenfunktionen in Gang zu setzen und aufrechtzuerhalten, und so eine Schutzmaßnahme nur für die Person bietet, die die Steuerungseinrichtung betätigt
ANMERKUNG: ISO 13851 stellt detaillierte Festlegungen zur Verfügung.
Neben dieser nichttrennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von nichttrennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 9:08
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.28.2:
zusätzliche handbetätigte Einrichtung, die in Verbindung mit einer Anlaufsteuerung benutzt wird, und die bei ständiger Betätigung die Funktion der Maschine zulässt
Neben dieser trennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 9:07
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.28.1:
mechanische, elektrische oder sonstige Art einer Einrichtung, die den Zweck hat, die Ausführung von gefährdenden Maschinenfunktionen unter festgelegten Bedingungen zu verhindern (im Allgemeinen so lange, wie die trennende Schutzeinrichtung nicht geschlossen ist)
Neben dieser nichttrennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von nichttrennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 9:02
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. f:
Ein Maschinenteil, das Schutz mittels einer physischen Barriere bietet;
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.27:
technische Sperre, die als Teil der Maschine ausgelegt ist, um Schutz zu bieten
ANMERKUNG 1 Eine trennende Schutzeinrichtung darf entweder
- allein wirken, wobei sie in diesem Fall nur dann wirksam ist, wenn sie „geschlossen” ist (bei einer beweglichen trennenden Schutzeinrichtung) oder „sicher in Stellung gehalten” wird (bei einer feststehenden trennenden Schutzeinrichtung), oder
- in Verbindung mit einer Verriegelungseinrichtung mit oder ohne Zuhaltung, wobei der Schutz in diesem Fall unabhängig von der Stellung der trennenden Schutzeinrichtung sichergestellt wird.
ANMERKUNG 2 Je nach konstruktiver Ausführung darf eine trennende Schutzeinrichtung zum Beispiel als Gehäuse, Schild, Abdeckung, Schirm, Tür bzw. Verkleidung beschrieben werden.
ANMERKUNG 3 Die Benennungen für die Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen sind in 3.27.1 bis 3.27.6 definiert [Anm.: Siehe Links unten]. Siehe auch 6.3.3.2 und ISO 14120 zu den Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen und bezüglich zugehöriger Anforderungen.
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Samstag, 7. Februar 2009 8:53
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. g:
Eine Einrichtung ohne trennende Funktion, die allein oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung das Risiko vermindert;
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.28:
andere als eine trennende Schutzeinrichtung
ANMERKUNG: Beispiele für nichttrennende Schutzeinrichtungen sind unter 3.28.1 bis 3.28.9 aufgeführt (Siehe Links unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 8:52
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.28.5:
(en: sensitve protective equipment)
Einrichtung für den Nachweis von Personen oder Körperteilen, die ein entsprechendes Signal an das Steuerungssystem übermittelt, um so das Risiko für die erkannten Personen zu vermindern
ANMERKUNG: Das Signal kann erzeugt werden, sobald sich eine Person oder ein Körperteil über eine festgelegte Grenze bewegt – z. B. in einen Gefährdungsbereich hinein – (Annäherungsreaktion) oder solange die Anwesenheit einer Person in einem festgelegten Bereich nachgewiesen wird (Anwesenheitsmeldung) oder in beiden Fällen.
Neben dieser nichttrennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von nichttrennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Samstag, 7. Februar 2009 8:20
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.29:
technisches Hindernis (niedrige Sperre, Geländer usw.), das die Zugangsmöglichkeit zu einem Gefährdungsbereich durch Blockierung des freien Zugangs einschränkt, ohne den Zugang zu diesem Bereich völlig zu verhindern
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Samstag, 7. Februar 2009 8:19
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.30:
Funktion einer Maschine, wobei ein Ausfall dieser Funktion zur unmittelbaren Erhöhung des Risikos (der Risiken) führen kann
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Samstag, 7. Februar 2009 8:18
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.31:
Jeder unvorhergesehene Anlauf, der zu einer Gefährdung führt
ANMERKUNG 1: Dies kann z. B. verursacht werden durch:
- einen Befehl zum Ingangsetzen, der durch einen Ausfall in der Steuerung oder einen äußeren Einfluss auf die Steuerung bewirkt wird;
- einen Befehl zum Ingangsetzen durch unpassende Handlung an einer Anlaufsteuerung oder anderen Teilen der Maschine, wie einem Messfühler oder Leistungssteuerungselement;
- Wiederherstellung der Energieversorgung nach einer Unterbrechung;
- äußere/innere Einflüsse (Schwerkraft, Wind, Selbstzündung bei Verbrennungsmotoren usw.) auf Teile der Maschine.
ANMERKUNG 2: Der Anlauf einer Maschine beim normalen Ablauf eines automatischen Arbeitszyklusses ist nicht unbeabsichtigt, kann aber im Verständnis der Bedienperson als unerwartet angesehen werden. In diesem Fall schließt die Vermeidung von Unfällen technische Schutzmaßnahmen mit ein (siehe 6.3).
ANMERKUNG 3: In Anlehnung an ISO 14118:2000, Definition 3.2.
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Samstag, 7. Februar 2009 8:17
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.36:
Ausfälle von Einheiten, die durch den gleichen Ablauf gekennzeichnet sind
ANMERKUNG: Gleichartige Ausfälle sollten nicht mit Ausfällen aufgrund gemeinsamer Ursache verwechselt werden, da die gleichartigen Ausfälle unterschiedliche Ursachen haben können.
[IEV 191-04-24]
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Samstag, 7. Februar 2009 8:16
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.33:
Zustand einer Einheit, in dem sie unfähig ist, eine geforderte Funktion zu erfüllen, wobei die durch Wartung oder andere geplante Handlungen bzw. durch das Fehlen äußerer Mittel verursachte Funktionsunfähigkeit ausgeschlossen ist
[IEV 191-05-01]
ANMERKUNG 1: Ein Fehler ist oft das Ergebnis eines Ausfalls der Einheit selbst, er kann aber auch ohne vorherigen Ausfall vorhanden sein.
ANMERKUNG 2: Auf dem Gebiet von Maschinen wird der englische Begriff „fault” allgemein in Übereinstimmung mit der Definition in IEV 191-05-01 verwendet, dagegen werden der französische Begriff „défaut” und der deutsche Begriff „Fehler” eher als die Begriffe „Panne” und „Fehlzustand”, die im IEV mit dieser Definition vorkommen, verwendet.
ANMERKUNG 3: In der Praxis werden die Begriffe „Fehler” und „Ausfall” häufig gleichbedeutend benutzt.
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Samstag, 7. Februar 2009 8:13
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.34:
Beendigung der Fähigkeit einer Einheit, eine geforderte Funktion zu erfüllen
ANMERKUNG 1: Nach einem Ausfall hat die Einheit einen Fehler.
ANMERKUNG 2: Der „Ausfall” ist ein Ereignis, im Unterschied zum „Fehler”, der einen Status wiedergibt.
ANMERKUNG 3: Das so definierte Konzept ist auf Software nicht anwendbar.
[IEV 191-04-01]
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Samstag, 7. Februar 2009 8:11
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.32:
jede Fehlfunktion in der Maschine oder in deren Energieversorgung, die das Risiko erhöht
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Samstag, 7. Februar 2009 8:11
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.35:
Ausfälle verschiedener Einheiten aufgrund eines einzelnen Ereignisses, wobei sich diese Ausfälle nicht gegenseitig beeinflussen
ANMERKUNG: Ausfälle aufgrund gemeinsamer Ursache sollten nicht mit gleichartigen Ausfällen verwechselt werden.
[IEV 191-04-23]
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Samstag, 7. Februar 2009 8:05
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.39:
sämtliche Tätigkeiten und Funktionen im Notfall, die auf dessen Beendigung oder Behebung ausgerichtet sind
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Samstag, 7. Februar 2009 7:47
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.40:
Funktion, die
- aufkommende Gefährdungen für Personen, Schäden an der Maschine oder zu laufenden Arbeiten abwenden oder bereits bestehende mindern soll, und
- durch eine einzige Handlung einer Person auszulösen ist
ANMERKUNG: ISO 13850 stellt detaillierte Festlegungen zur Verfügung.
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Samstag, 7. Februar 2009 7:44
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.42:
zu Vergleichszwecken gesammelte Emissionswerte ähnlicher Maschinen
ANMERKUNG: Für Geräuschemissionsvergleich siehe ISO 11689.
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Samstag, 7. Februar 2009 7:42
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.41:
numerischer Wert zur quantitativen Bestimmung einer von einer Maschine ausgehenden Emission (z. B. Lärm, Vibration, Gefahrstoffe, Strahlung)
ANMERKUNG 1: Emissionswerte sind Teil der Angaben zu den Eigenschaften einer Maschine und werden als Grundlage für die Risikobeurteilung verwendet.
ANMERKUNG 2: Der Begriff „Emissionswert” sollte nicht mit „Immissionswert” verwechselt werden; letzterer dient zur quantitativen Bestimmung der Emissionsexposition von Personen beim Einsatz der Maschine. Immissionswerte können unter Anwendung der Emissionswerte geschätzt werden.
ANMERKUNG 3: Emissionswerte werden vorzugsweise mit Hilfe genormter Verfahren gemessen und
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Samstag, 7. Februar 2009 7:39
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.38:
Gefährdungssituation, die dringend beendet werden muss oder dringender Abhilfe bedarf
ANMERKUNG: Ein Notfall kann eintreten
- während des Normalbetriebs der Maschine (z. B. durch menschlichen Eingriff oder als Folge äußerer Einflüsse), oder
- als Folge einer Fehlfunktion oder des Ausfalls irgendeines Teils der Maschine.
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Samstag, 17. Januar 2009 18:38
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 g:
„Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden.”
Weitere Erläuterungen zu unvollständigen Maschinen:
Guide zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie § 46.
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 14. Januar 2009 12:14
Die Schweiz hat in seiner Umsetzung auf die formale Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung verzichtet, da es sich bei diesem Zeichen um ein europäisches Zeichen handelt, das man nicht einfach “kopieren” wollte. Alle anderen Anforderungen sind aber in weiten Bereichen 1:1 umgesetzt (Konformitätsbewertung, Risikobeurteilung, technische Unterlagen,…). Selbstverständlich dürfen Maschinen, die aus anderen Ländern in die Schweiz geliefert werden, das CE-Kennzeichen tragen.
Hinweis:
In der Schweiz regelt die “Verordnung über die Sicherheit von Maschinen” (Maschinenverordnung, MaschV) das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Maschinen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Weblinks:
Thema: CE-Beauftragter, Qualitätssicherung, Verkauf |
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Mittwoch, 31. Dezember 2008 17:08
Die Unterschriftenleistung unter die EG-Konformitätserklärung muss für das Unternehmen rechtsverbindlich erfolgen.
Die EG-Konformitätserklärung muss u. a. enthalten:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II, 1.A, Unterpunkt 10:
“Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.”
Kostenloses Informations- und Schulungsvideo:
www.safetyreport.tv – SafetyReport 1 – Zeitabschnitt 7:40 – 10:30 Minuten:
- Unterzeichnung muss rechtsverbindlich erfolgen
- in Maschinenbauunternehmen unterzeichnen meist Mitglieder der Geschäftsleitung oder leitende Angestellte mit Prokura
- in Industrieunternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion herstellen oder im Zuge eines Umbaus “wesentlich verändern”, wird die Unterschriftenleistung meist durch den zuständigen Abteilungsleiter erfolgen
- Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie 98/37/EG: Es soll jene Person unterschreiben, die sich vor Gericht für eine nichtkonforme Maschine zu verantworten hat.
- Prof. Dr. Klindt: Unterschrift ist Aussage dessen, wie sicher die Maschine ist… Man muss sich manchmal wundern, wie voreilig / leichtsinnig diese unterschriften gegeben werden. Das Haftungsrisiko bei solchen Unterschriften ist eine schwierige juristische Frage…
- Dipl.-Ing. Peter Taschenmacher, ThyssenKrupp Technologies: Konformitätserklärungen unterschreiben bei uns Geschäftsfhrer bzw. andere Personen mit Prokura… Da diese Personen natürlich nicht für die Umsetzung bzw. Erreichung von Sicherheitszielen verantwortlich sind, haben wir die sog. Unterschriftenkarte bei uns eingeführt.
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Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:54
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. h:
“Die Verwendung einer Maschine entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung.”
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.23:
Verwendung einer Maschine in Übereinstimmung mit den in der Benutzerinformation bereitgestellten Informationen
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Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:51
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Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:48
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1 e:
“Die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens, die in einer Gefährdungssituation eintreten kann.”
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.12:
Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens und seines Schadensausmaßes
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Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:46
Als Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Maschinen und Anlagen ist man mit drei Kernbereichen des Haftungsrechts konfrontiert, die potentiell bei einem sicherheitstechnischen Produktmangel für Probleme sorgen können:
- Öffentliches Recht (insb.: Produktsicherheitsrecht)
- Zivilrecht (insb.: Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht)
- Strafrecht (insb.: Fährlässige Körperverletzung und Tötung)
Weitere Informationen:
- Fachbeitrag: Haftungsrisiken im Maschinen- und Anlagenbau
Prof. Dr. Klindt – Ausgabe Nr. 10 vom 29.10.2007
Kostenloser Download: www.ibf.at/ce-infoservice
Thema: CE-Beauftragter, Geschäftsleitung, Qualitätssicherung |
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Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:41
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. i:
“Die Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.”
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Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:39
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.4:
Fähigkeit einer Maschine, leicht gehandhabt werden zu können, unter anderem dank ihrer Eigenschaften und Merkmale, die ein leichtes Verstehen ihrer Funktion(en) ermöglichen
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Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:36
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.3:
Möglichkeit, eine Maschine in einem Zustand zu erhalten oder in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem sie ihre Funktion unter den Bedingungen der bestimmungsgemäßen Verwendung erfüllen kann, wobei die notwendigen Tätigkeiten (Instandhaltung) nach festgelegten Verfahren und unter Anwendung festgelegter Mittel ausgeführt werden
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:34
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 12:04
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. c:
“Eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich befindet.”
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 12:00
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. b:
“Den Bereich in einer Maschine und/oder in ihrem Umkreis, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer Person gefährdet ist.”
Eine Definition zu den verwandten Begriffen “Gefährdungsbereich” bzw. “Gefahrbereich” befindet sich z. B. in:
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.11:
jeder Bereich in einer Maschine und/oder um eine Maschine herum, in dem eine Person einer Gefährdung ausgesetzt sein kann
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 11:30
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. a:
“Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck “Gefährdung” eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder Gesundheitsschäden.”
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.6:
potentielle Schadensquelle
ANMERKUNG 1: Der Begriff “Gefährdung” kann spezifiziert werden, um den Ursprung (z. B. mechanische Gefährdung, elektrische Gefährdung) oder die Art des erwarteten Schadens (z. B. Gefährdung durch elektrischen Schlag, Gefährdung durch Schneiden, Gefährdung durch Vergiftung, Gefährdung durch Feuer) näher zu bezeichnen.
ANMERKUNG 2: Die Gefährdung im Sinne dieser Definition ist entweder
- bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine dauerhaft vorhanden (z. B. Bewegung von gefährdenden beweglichen Teilen, Lichtbogen beim Schweißen, ungesunde Körperhaltung, Geräuschemission, hohe Temperatur), oder
- kann unerwartet auftreten (z. B. Explosion, Gefährdung durch Quetschen als Folge eines unbeabsichtigten/unerwarteten Anlaufs, Herausschleudern als Folge eines Bruches, Stürzen als Folge von Beschleunigung/Abbremsen).
ANMERKUNG 3: Der französische Begriff „phénomène dangereux” sollte nicht mit dem Begriff „risque” verwechselt werden, der manchmal in der Vergangenheit hierfür verwendet wurde.
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 8. März 2008 17:28
Ein an einer Maschine oder Anlage angebrachtes CE-Zeichen bedeutet, dass die Person, die dieses Zeichen anbringt erklärt, dass dieses Produkt mit allen EU-Richtlinien konform ist, denen das Produkt unterliegt, sofern diese EU-Richtlinien eine CE-Kennzeichnung vorschreiben.
Beispiel: Eine elektrische Maschine unterliegt neben der Maschinenrichtlinie ggf. auch anderen Richtlinie. Das angebrachte CE-Zeichen bedeutet, dass diese Maschine allen Anforderungen dieser Richtlinien entspricht.
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Autor: Ing. Helmut Frick
Sonntag, 17. Februar 2008 18:47
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.28.3:
Steuerungseinrichtung, die die Ausführung von Maschinenfunktionen nur so lange in Gang setzt und aufrechterhält, wie das Stellteil (das Bedienteil) betätigt wird
Neben dieser trennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 26. Januar 2008 18:39
Nein, die Anwendung von Normen ist im Sinne der Maschinenrichtlinie freiwillig.
Es ist jedoch möglich, Lieferanten zur Anwendung von Normen privatrechtlich zu verpflichten. Dies sollte vor allem im Verkauf berücksichtigt werden.
Gesetzliche Verpflichtungen
Der Hersteller ist jedoch verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, also die nationalen Umsetzungen der europäischen Richtlinien.
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 26. Januar 2008 18:29
“CE” ist die Abkürzung für “Communauté européenne”, dem französischen Begriff für “Europäische Gemeinschaft”.
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 26. Januar 2008 14:04
Gerade in der heutigen arbeitsteiligen Welt kann sich nicht jeder um alles kümmern. Aufgaben werden delegiert.
In die Produktentstehungsprozesse von Maschinen und Anlagen sind die verschiedensten Abteilungen integriert, wie z. B. Konstruktion, Planung, Montage,… Aber auch andere Bereiche werden mehr oder weniger intensiv dazu beitragen, ob Maschinen oder Anlagen gesetzeskonform in den Verkehr gebracht werden.
Aus diesem Grund sind auch andere Abteilungen von der CE-Kennzeichnung betroffen, z. B. durch die Auswahl von Lieferanten oder Zulieferteilen, Auswahl von Personal, Weiterbildung der Mitarbeiter, Beschaffung von Gesetzen und Normen,…
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 19. Januar 2008 12:21
Gemäß
Artikel 2 der Maschinenrichtlinie bezeichnet der Begriff “Maschine”:
— eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
— eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
— eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
— eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
— eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;
Gemäß Nummer 3.1 der Norm EN ISO 12100:2010:
Maschine
mit einem Antriebssystem ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eine(s) beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind
ANMERKUNG 1: Der Begriff “Maschine” gilt auch für Maschinenanlagen, die so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als einheitliches Ganzes funktionieren, um das gleiche Ziel zu erreichen.
ANMERKUNG 2: Anhang A enthält eine allgemeine schematische Darstellung einer Maschine.
Hinweis:
Die Maschinenrichtlinie benützt den Begriff “Maschine” doppelt. Einerseits handelt es sich um Maschinen gemäß Artikel 1 (1) Buchstabe a. Dies ist auch der oben definierte Begriff. Andererseits wird zwischen einem Konformitätsbewertungsverfahren für “Maschinen” und einem Verfahren für “unvollständige Maschinen” unterschieden. Dabei gilt gemäß Artikel 2 Absatz 1:
“Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck “Maschine” die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.”
Dies bedeutet, dass für die von a bis f aufgelisteten Erzeugnisse (Maschinen, Sicherheitsbauteile, …) das “Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen” (
Artikel 12) durchzuführen ist. Lediglich für “unvollständige Maschinen” gilt das spezielle Verfahren nach
Artikel 13.
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Autor: Ing. Helmut Frick