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Gesamtübersicht: Welche Gesetze und Richtlinien sind zusätzlich bzw. anstatt der Maschinenrichtlinie anzuwenden?

Dienstag, 30. August 2011 9:10

Antwort:

Diese Frage beantwortet auch, welche gesetzlichen Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Produkten  gelten, wenn keine EU-Richtlinien zur Anwendung kommen, die eine CE-Kennzeichnung erfordern.  Zur Übersicht dient dieses Ablaufdiagramm:

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Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Dokumentation, Konstruktion | Kommentare deaktiviert | Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

 

Kann auf eine Maschine die Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) zusätzlich zur Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommen?

Freitag, 19. August 2011 7:51

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Kann von Herstellern verlangt werden, beim Kauf einer Maschine die gesamten technischen Unterlagen mitzuliefern?

Donnerstag, 7. Juli 2011 7:29

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Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Einkauf, Zulieferanten | Kommentare deaktiviert | Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

 

Können Lieferanten vertragsrechtlich verpflichtet werden harmonisierte Normen anzuwenden?

Montag, 4. Juli 2011 13:01

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Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Einkauf, Zulieferanten | Kommentare deaktiviert | Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

 

Kann durch einen Vertrag (z.B. zwischen Hersteller und Betreiber einer Maschine) vereinbart werden, dass der Hersteller nicht allen Forderungen der Maschinenrichtlinie (z.B. der Forderung zur Durchführung einer Risikobeurteilung) nachkommen muss?

Mittwoch, 29. Juni 2011 9:32

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Thema: Aufgabengebiete, Verkauf | Kommentare deaktiviert | Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

 

Handelt es sich um unvollständige Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie, wenn sie in Maschinen eingebaut werden, die vor 1.1.1995 in Verkehr gebracht wurden?

Dienstag, 28. Juni 2011 10:51

Eine juristische Auslegung des Artikel 2g der Maschinenrichtlinie ergibt, dass das Datum, zu dem die Maschine, in welche die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, bezüglich der Anwendbarkeit der Maschinenrichtlinie auf die unvollständige Maschine, keine Rolle spielt.

Dies kann mit den juristischen Auslegungsmethoden wie folgt begründet werden:

a) Der Wortlaut des Art. 2 g) spricht vom Einbau in “andere Maschinen”, die zusammen mit der unvollständigen Maschine eine “Maschine im Sinne dieser Richtlinie” bilden. Damit können:

  1. all die Produkte gemeint sein, die die Merkmale des Art. 2 a) erfüllen, also Maschinen unabhängig davon, wann sie erstmals in Verkehr gebracht worden sind, also auch Maschinen aus dem Jahr 1990, oder es können
  2. Maschinen gemeint sein, die nicht nur die Merkmale des Art. 2 a) erfüllen, sondern eben auch nach dem 1.1.1995 in Verkehr gebracht worden sind.

Für die zweite Auffassung spricht, dass im Endeffekt eine “Maschine im Sinne dieser Richtlinie” entstehen muss, was nicht der Fall ist, wenn eine vor dem 1.1.1995 in Verkehr gebrachte Maschine durch Einbau zusätzlicher Teile unwesentlich verändert wird.

Für die erste Auffassung spricht, dass es Maschinen auch schon vor dem 1.1.1995 gab – auch wenn sie noch nicht in einer EG-Richtlinie so bezeichnet waren.

Wenn man den Wortlaut des 2 g) genau nehmen würde, dann müsste bei konsequentem Vollzug der zweiten Auffassung der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie verneint werden, wenn eine Maschine ergänzt wird, die zwar nach dem 1.1.1995, aber vor dem 29.12.2009 erstmals in Verkehr gebracht worden ist. Denn dann geht es auch nicht um eine Maschine “im Sinne dieser Richtlinie” 2006/42/EG, sondern eben eine solche im Sinne der Richtlinie 1998/37/EG. Das kann so nicht gemeint sein. Eine solche Argumentation nennen Juristen “argumentum ad absurdum”.

b) Nach der systematischen Auslegung der Maschinenrichtlinie wird die erste Auffassung gestützt. Es ist eben in Art. 2 g) nicht der Zeitpunkt erwähnt, wann das Etwas in Verkehr gebracht sein muss, in das die unvollständige Maschine eingebaut wird. Das spricht dafür, dass – systematisch – mit den in Art. 2 g) erwähnten Maschinen solche Produkte in Bezug genommen sind, die die Merkmale des Art. 2 a) erfüllen, also auch Maschinen vor Geltung der Maschinenrichtlinie. Der Art. 26 Maschinenrichtlinie ist eben nicht in Bezug genommen – ein zeitliche Anforderung ist nicht genannt.

c) Entscheidend ist die Auslegung nach Sinn und Zweck. Mit den Regelungen über unvollständige Maschinen sollten – so scheint es aus Sicht der Autoren – alle Zulieferprodukte erfasst werden, die in Etwas eingebaut werden, das (sachlich und nicht zeitlich) in Art. 2 a) der Maschinenrichtlinie beschrieben ist. Es kann nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt des Inverkehrbringens ankommen. Das Ziel der Maschinenrichtlinie (der Endhersteller soll eine Montageanleitung haben und eine Einbauerklärung, in der die umgesetzten Schutzanforderungen der Maschinenrichtlinie vermerkt sind), soll immer erreicht werden – nicht nur dann, wenn das Endprodukt nach dem 1.1.1995 in Verkehr gebracht worden ist.

Es dürfte auch für den Inverkehrbringer einer unvollständigen Maschine unmöglich sein zu ermitteln, ob sein Produkt in eine Maschine eingebaut wird, die vor (dann keine unvollständige Maschine) oder nach (dann unvollständige Maschine) dem 1.1.1995 in Verkehr gebracht worden ist. Jedenfalls ist es unzumutbar, von ihm zu verlangen, entsprechende Erkundigungen einzuholen.

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Können leitende Angestellte auch nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen für Versäumnisse im Umgang mit der CE-Kennzeichnung rechtlich belangt werden?

Montag, 27. Juni 2011 7:27

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Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Geschäftsleitung | Kommentare deaktiviert | Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

 

Gibt es eine Versicherung für Führungskräfte (gegen persönliche Inanspruchnahme), die auch im Zusammenhang mit der CE-Thematik (CE-Beauftragter) ev. Schadensfälle deckt?

Mittwoch, 27. April 2011 8:17

Eine D & O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) gibt es nach den üblichen Versicherungsbedingungen nur für sog. Organmitglieder, also “Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstands, Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats, Kuratoriums oder eines vergleichbaren ausländischen Organs der Versicherungsnehmerin”. Hier ist der Begriff der Führungskraft also enger zu verstehen. Konstruktionsleiter und CE-Beauftragte gehört nicht dazu.

Wenn eine Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen wird, ist dies anders.
Ziffer 3 der Muster-Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) lautet:

„Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt“.

Insoweit besteht auch Versicherungsschutz für CE-Beauftragte oder andere mit der Konformität von Maschinen befassten Personen.

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Darf die Konformitätserklärung mittels einer elektronischen Signatur unterschrieben werden?

Mittwoch, 12. Januar 2011 9:14

Antwort:

Ja, sofern es sich um eine sog. qualifizierte elektronische Signatur handelt, bei der erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.

Nach Deutschem Recht kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, außer wenn das Gesetz es verbietet (Link zu Originaldokument im PDF § 126 Abs. 3 BGB). Ein solches Verbot enthält die Maschinenrichtlinie nicht. Elektronische Form bedeutet indes, dass ein sog. qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden muss, bei der erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllt werden müssen Link zu Originaldokument im PDF (§ 126a BGB in Verbindung mit dem Link zu Originaldokument im PDF Signaturgesetz). Wenn nur die Unterschrift kopiert wird, nennt man das Textform (Link zu Originaldokument im PDF § 126b BGB), die indes ausdrücklich zugelassen werden muss. Das tut die Maschinenrichtlinie aber auch nicht.

Die EG-Konformitätserklärung muss also entweder mit der Originalunterschrift oder mit einer qualifizierte elektronische Signatur vorhanden sein, eine Kopie nur der Unterschrift ist nicht ausreichend, um diese Konformitätserklärung als Original zu bezeichnen.

Hinweise:

  • Kopien der Konformitätserklärung (etwa als Bestandteil der Technischen Unterlagen – siehe Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie Anhang VII A1a am Ende) dürfen kopierte Unterschriften enthalten.
  • Häufig wird der Begriff “digitale Signatur” unzutreffend synonym gesetzt mit dem Begriff “elektronische Signatur”. Juristisch relevant ist allein der Begriff der elektronischen Signatur.

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Darf die Konformitätserklärung (Einbauerklärung) von zwei Personen unterschrieben werden?

Dienstag, 4. Januar 2011 10:55

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Muss die Korrektheit der CE-Konformität vom Käufer einer Maschine geprüft werden, wenn dieser die kompletten technischen Unterlagen beim Kauf mitfordert?

Montag, 3. Januar 2011 9:44

Antwort:

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Thema: Arbeitsschutz, CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Einkauf | Kommentare deaktiviert | Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

 

Kann ein Kunde haften, wenn er dem Hersteller einer Maschine konkrete Vorgaben zu Konstruktion, Material, etc. vorgibt?

Donnerstag, 2. Dezember 2010 15:24

Antwort:

Eine gemeinsame Verantwortung des „Ideengebers“ und des Herstellers, der die konkrete (tech­nische) Idee umsetzt, ist nach der BGH-Rechtssprechung (siehe unten) grundsätzlich denkbar.

Es ist zu unterscheiden zwischen:

  1. Haftungen nach Öffentlichem Recht
  2. Haftungen nach Zivilrecht

1. Öffentliches Recht

a. Gemäß  § 7 Nr. 1 Betriebssicherheitsverord­nung (BetrSichV) muss sichergestellt werden, dass die Maschine der Maschinen­richtlinie entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat oder nicht.

b. Die Verantwortung nach Produktsicherheits­gesetz (ProdSG) und Maschinenrichtlinie ist und bleibt allein beim Inverkehrbringer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass er eine gesetzeskonforme Maschine in Verkehr bringt.  Für den Betreiber besteht hier kein Haftungsrisiko allein dadurch, dass er etwas über das Produkt weiß – öffentlich-rechtlich selbst dann nicht, wenn er konkrete Vorgaben für die Konstruktion gemacht hat.

2. Zivilrecht

a. Eine Verantwortung des Betreibers nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt nicht in Betracht. Er ist weder Hersteller, noch Importeur, noch Händler. Nur diese Personen können haften. Wer nur etwas weiß, haftet nicht. Auch wenn der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat und der Produktfehler auf diesen Vorgaben beruht, haftet er nicht.
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b. Eine Verantwortung nach den Grundsätzen der auf § 823 BGB beruhenden Produzentenhaftung ist – in eher seltenen Fällen – denkbar, denn die Haftung knüpft hier an Verkehrssicherungspflichten an, die jeder Verkehrsteilnehmer hat, also auch der Betreiber. Wenn der Betreiber konkrete Vorgaben für ein technisches Detail gemacht hat und gerade dieser Umstand zur Fehlerhaftigkeit des Produkts führt und infolgedessen einen Schaden verursacht, käme eine Haftung in Betracht.

Rechtsprechung zu diesem Problem gibt es nach unserer Recherche nicht. Im Falle horizontaler Aufgabenteilung zwischen einem Besteller, der die „Bestimmungsgewalt über Konstruktion“ und „Materialauswahl“ hat, und einem Auftragsfertiger, der „in erster Linie die Fabrikationsverantwortung“ hat, urteilt der BGH im Januar 1990:

„Da jeder an einer solchen Arbeitsteilung beteiligte Unternehmer auch in bestimm­ten Grenzen auf den Produktionsbeitrag des anderen zu achten hat, ist auch der Auftragsfertiger nicht von jeder Verantwortung für die Konstruktion des von ihm her­ge­stellten End- oder Teilprodukts freigestellt“. Er muss nicht „die Konstruktion auf ihre Gefährlichkeit überprüfen“, hat aber Sorgfaltspflichten,

  • „wenn die Konstruktion Fabrikationsfehler begünstigt“ und
  • „wenn er bei der Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Konstruktion erkennen kann, sofern er konkreten Anlass für die Annahme haben muss, dass der für die Konstruktion Verantwortliche diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen hat“.

Thema: Arbeitsschutz, CE-Beauftragter, Einkauf, Konstruktion | Kommentare deaktiviert | Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich