Wer soll/darf/muss die EG-Konformitätserklärung unterschreiben?
Mittwoch, 31. Dezember 2008 17:08
Die Unterschriftenleistung unter die EG-Konformitätserklärung muss für das Unternehmen rechtsverbindlich erfolgen.
Die EG-Konformitätserklärung muss u. a. enthalten:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II, 1.A, Unterpunkt 10:
“Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.”
Kostenloses Informations- und Schulungsvideo:
www.safetyreport.tv – SafetyReport 1 – Zeitabschnitt 7:40 – 10:30 Minuten:
- Unterzeichnung muss rechtsverbindlich erfolgen
- in Maschinenbauunternehmen unterzeichnen meist Mitglieder der Geschäftsleitung oder leitende Angestellte mit Prokura
- in Industrieunternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion herstellen oder im Zuge eines Umbaus “wesentlich verändern”, wird die Unterschriftenleistung meist durch den zuständigen Abteilungsleiter erfolgen
- Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie 98/37/EG: Es soll jene Person unterschreiben, die sich vor Gericht für eine nichtkonforme Maschine zu verantworten hat.
- Prof. Dr. Klindt: Unterschrift ist Aussage dessen, wie sicher die Maschine ist… Man muss sich manchmal wundern, wie voreilig / leichtsinnig diese unterschriften gegeben werden. Das Haftungsrisiko bei solchen Unterschriften ist eine schwierige juristische Frage…
- Dipl.-Ing. Peter Taschenmacher, ThyssenKrupp Technologies: Konformitätserklärungen unterschreiben bei uns Geschäftsfhrer bzw. andere Personen mit Prokura… Da diese Personen natürlich nicht für die Umsetzung bzw. Erreichung von Sicherheitszielen verantwortlich sind, haben wir die sog. Unterschriftenkarte bei uns eingeführt.
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Thema: Aufgabengebiete | Kommentare deaktiviert | Autor: Ing. Helmut Frick