Tag-Archiv für » Haftungsrisiken «

Wer soll/darf/muss die EG-Konformitätserklärung unterschreiben?

Mittwoch, 31. Dezember 2008 17:08

Die Unterschriftenleistung unter die EG-Konformitätserklärung muss für das Unternehmen rechtsverbindlich erfolgen.

Die EG-Konformitätserklärung muss u. a. enthalten:

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II, 1.A, Unterpunkt 10:

“Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.”

Kostenloses Informations- und Schulungsvideo:

Externen Link öffnen www.safetyreport.tv – SafetyReport 1 – Zeitabschnitt 7:40 – 10:30 Minuten:

  • Unterzeichnung muss rechtsverbindlich erfolgen
  • in Maschinenbauunternehmen unterzeichnen meist Mitglieder der Geschäftsleitung oder leitende Angestellte mit Prokura
  • in Industrieunternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion herstellen oder im Zuge eines Umbaus “wesentlich verändern”, wird die Unterschriftenleistung meist durch den zuständigen Abteilungsleiter erfolgen
  • Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie 98/37/EG: Es soll jene Person unterschreiben, die sich vor Gericht für eine nichtkonforme Maschine zu verantworten hat.
  • Prof. Dr. Klindt: Unterschrift ist Aussage dessen, wie sicher die Maschine ist… Man muss sich manchmal wundern, wie voreilig / leichtsinnig diese unterschriften gegeben werden. Das Haftungsrisiko bei solchen Unterschriften ist eine schwierige juristische Frage…
  • Dipl.-Ing. Peter Taschenmacher, ThyssenKrupp Technologies: Konformitätserklärungen unterschreiben bei uns Geschäftsfhrer bzw. andere Personen mit Prokura… Da diese Personen natürlich nicht für die Umsetzung bzw. Erreichung von Sicherheitszielen verantwortlich sind, haben wir die sog. Unterschriftenkarte bei uns eingeführt.

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Thema: Aufgabengebiete | Kommentare deaktiviert | Autor: Ing. Helmut Frick

Welche Haftungsrisiken bestehen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung?

Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:46

Als Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Maschinen und Anlagen ist man mit drei Kernbereichen des Haftungsrechts konfrontiert, die potentiell bei einem sicherheitstechnischen Produktmangel für Probleme sorgen können:

  1. Öffentliches Recht (insb.: Produktsicherheitsrecht)
  2. Zivilrecht (insb.: Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht)
  3. Strafrecht (insb.: Fährlässige Körperverletzung und Tötung)

Weitere Informationen:

  • Fachbeitrag: Haftungsrisiken im Maschinen- und Anlagenbau
    Prof. Dr. Klindt – Ausgabe Nr. 10 vom 29.10.2007
    Kostenloser Download: www.ibf.at/ce-infoservice

Thema: CE-Beauftragter, Geschäftsleitung, Qualitätssicherung | Kommentare deaktiviert | Autor: Ing. Helmut Frick