Mittwoch, 31. Dezember 2008 15:31
Die Montageanleitung muss entsprechend Artikel 13 für “unvollständige Maschinen” mitgeliefert werden. Bzgl. der sprachlichen Regelung gilt:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VI:
“Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.”
Praxistipp:
Es liegt im Verantwortungsbereich des Herstellers, eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfieht sich die Schriftform. Die Richtlinie definiert nicht, was gilt, wenn die Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Hinweis:
Für Maschinen ist eine Betriebsanleitung mitzuliefern, KEINE Montageanleitung!
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