Beitrags-Archiv für die Kategory 'Aufgabengebiete'
Montag, 2. Januar 2012 12:24
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Instandhaltung |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Montag, 10. Oktober 2011 16:46
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Mittwoch, 21. September 2011 10:34
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Definitionen, Konstruktion, Lehrbeauftragter, Normen |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 12. September 2011 7:25
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde bislang von drei Dokumenten geändert:
Diese drei Dokumente ändern die Richtlinie an unterschiedlichen Stellen. Zu Ihrer optimalen Übersicht haben wir im Originaldokument an den geänderten Stellen diesen Vermerk mit Informationen zu den Änderungen eingefügt:

Maschinenrichtlinie_mit_Kommentaren.pdf
Hinweis: Auf der ersten Seite des PDF-Dokuments finden Sie eine Kurzanleitung zur bestmöglichen Darstellung der Änderungen.
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 3. September 2011 11:50
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Konstruktion, Normen |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Dienstag, 30. August 2011 9:35
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 30. August 2011 9:10
Antwort:
Diese Frage beantwortet auch, welche gesetzlichen Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Produkten gelten, wenn keine EU-Richtlinien zur Anwendung kommen, die eine CE-Kennzeichnung erfordern. Zur Übersicht dient dieses Ablaufdiagramm:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Dokumentation, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Dienstag, 30. August 2011 7:27
Maschinenrichtlinie – Artikel 5 Absatz 3:
“(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Artikel 12 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.”
Frage:
Was ist mit “Mittel” gemeint?
Antwort:
Der
Guide zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie liefert dazu in § 105 folgende Erläuterung:
“… Zu diesen Mitteln zählen beispielsweise die notwendigen qualifizierten Mitarbeiter, Zugang zu den erforderlichen Informationen, die Befähigung und die Ausrüstung, die benötigt wird, um die notwendigen Konstruktionsprüfungen, Berechnungen, Messungen, Funktionsprüfungen, Festigkeitsprüfungen, Sichtprüfungen und Kontrollen von Informationen und der Betriebsanleitung durchzuführen, um die Übereinstimmung der Maschine mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen zu gewährleisten.
Wenn eine Maschine nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wird, sind in den Normen üblicherweise die Mittel, zur Überprüfung der Konformität der Maschine mit ihren Spezifikationen festgelegt.
Bei Maschinen, die in eine der Kategorien des Anhang IV fallen, für die das in Anhang X beschriebene umfassende Qualitätssicherungsverfahren angewendet wird, müssen die Mittel zur Durchführung der erforderlichen Prüfungen im umfassenden Qualitätssicherungssystem des Herstellers dokumentiert werden – siehe § 403: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 2.2.”
Thema: CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung |
Kommentare deaktiviert |
Autor: frick, hüning
Montag, 29. August 2011 17:28
Nein – leider nicht immer. Die Praxis hat gezeigt, dass es viele Hersteller gibt, die das CE-Zeichen anbringen, ohne die Anforderungen erfüllt zu haben. Daher kann man der Aussagekraft nicht blind trauen.
Vor allem die Arbeitsschutzgesetze verpflichten die Betreiber von Maschinen, deren Mitarbeiter nur Maschinen bereitszustellen, die den Herstellergesetzen entsprechen.
Es ist dringend zu empfehlen, bereits bei der Maschinenbeschaffung entsprechende Sorgfalt walten zu lassen: Auswahl der Lieferanten, geeignete Verträge und Lastenhefte,…
Beachten Sie dazu den kostenlosen Filmbeitrag 3 auf www.safetyreport.tv.
Weitere Themen:
Thema: Arbeitsschutz, Einkauf, Qualitätssicherung, Verkauf |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 24. August 2011 10:35
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete, Konstruktion, Zulieferanten |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 19. August 2011 20:41
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 19. August 2011 11:00
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Lehrbeauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 19. August 2011 7:51
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Dokumentation, Lehrbeauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Donnerstag, 18. August 2011 10:31
Antwort:
Gemäß
Maschinenrichtlinie Artikel 2a, erster Spiegelstrich muss eine Maschine
mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft (…)
ausgestattet sein, um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie darzustellen.
Hilfreich sind folgende 4 Zitate aus
§ 35 des Guides zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie:
Die beweglichen Teile von Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, müssen von einer anderen Energiequelle als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden.
Somit fallen Maschinen, die nicht mehr funktionieren, sobald keine menschliche oder tierische Kraft aufgebracht wird nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Der Guide führt dies ebenfalls (mit Beispielen) in § 35 aus:
Maschinen, die von der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden, beispielsweise von Hand geschobene Rasenmäher, manuell angetriebene Bohrmaschinen oder von Hand geschobene
Transportkarren, die aufhören zu funktionieren, sobald die manuelle Kraft nicht mehr einwirkt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
Beachten Sie jedoch, dass dies nicht auf manuell betriebene Maschinen zutrifft, die zum Heben von Lasten vorgesehen sind:
Die einzige Ausnahme von dieser Grundregel betrifft Hebezeuge [Anm.: Beachten Sie dazu
§ 40 des Guides zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie]
.
Aber Vorsicht! Maschinen, welche “von Hand” betrieben werden und Energie speichern fallen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie:
Andererseits ist die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anzuwenden, wenn die manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, sondern gespeichert wird, beispielsweise in Federn oder in hydraulischen oder pneumatischen Speichern, so
dass die Maschine nachdem die manuelle Krafteinwirkung aufgehört hat weiterhin funktionieren kann.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Definitionen, Dokumentation, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 18. August 2011 7:13
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 11. August 2011 10:37
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Konstruktion, Zulieferanten |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Dipl.-Ing. Alois Hüning
Donnerstag, 7. Juli 2011 7:29
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Einkauf, Zulieferanten |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Dienstag, 5. Juli 2011 8:55
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Dokumentation |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Montag, 4. Juli 2011 13:01
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Einkauf, Zulieferanten |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Mittwoch, 29. Juni 2011 9:32
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Aufgabengebiete, Verkauf |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Dienstag, 28. Juni 2011 10:51
Eine juristische Auslegung des
Artikel 2g der Maschinenrichtlinie ergibt, dass das Datum, zu dem die Maschine, in welche die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, bezüglich der Anwendbarkeit der Maschinenrichtlinie auf die unvollständige Maschine, keine Rolle spielt.
Dies kann mit den juristischen Auslegungsmethoden wie folgt begründet werden:
a) Der Wortlaut des Art. 2 g) spricht vom Einbau in “andere Maschinen”, die zusammen mit der unvollständigen Maschine eine “Maschine im Sinne dieser Richtlinie” bilden. Damit können:
- all die Produkte gemeint sein, die die Merkmale des
Art. 2 a) erfüllen, also Maschinen unabhängig davon, wann sie erstmals in Verkehr gebracht worden sind, also auch Maschinen aus dem Jahr 1990, oder es können
- Maschinen gemeint sein, die nicht nur die Merkmale des Art. 2 a) erfüllen, sondern eben auch nach dem 1.1.1995 in Verkehr gebracht worden sind.
Für die zweite Auffassung spricht, dass im Endeffekt eine “Maschine im Sinne dieser Richtlinie” entstehen muss, was nicht der Fall ist, wenn eine vor dem 1.1.1995 in Verkehr gebrachte Maschine durch Einbau zusätzlicher Teile unwesentlich verändert wird.
Für die erste Auffassung spricht, dass es Maschinen auch schon vor dem 1.1.1995 gab – auch wenn sie noch nicht in einer EG-Richtlinie so bezeichnet waren.
Wenn man den Wortlaut des 2 g) genau nehmen würde, dann müsste bei konsequentem Vollzug der zweiten Auffassung der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie verneint werden, wenn eine Maschine ergänzt wird, die zwar nach dem 1.1.1995, aber vor dem 29.12.2009 erstmals in Verkehr gebracht worden ist. Denn dann geht es auch nicht um eine Maschine “im Sinne dieser Richtlinie” 2006/42/EG, sondern eben eine solche im Sinne der Richtlinie 1998/37/EG. Das kann so nicht gemeint sein. Eine solche Argumentation nennen Juristen “argumentum ad absurdum”.
b) Nach der systematischen Auslegung der Maschinenrichtlinie wird die erste Auffassung gestützt. Es ist eben in Art. 2 g) nicht der Zeitpunkt erwähnt, wann das Etwas in Verkehr gebracht sein muss, in das die unvollständige Maschine eingebaut wird. Das spricht dafür, dass – systematisch – mit den in Art. 2 g) erwähnten Maschinen solche Produkte in Bezug genommen sind, die die Merkmale des Art. 2 a) erfüllen, also auch Maschinen vor Geltung der Maschinenrichtlinie. Der
Art. 26 Maschinenrichtlinie ist eben nicht in Bezug genommen – ein zeitliche Anforderung ist nicht genannt.
c) Entscheidend ist die Auslegung nach Sinn und Zweck. Mit den Regelungen über unvollständige Maschinen sollten – so scheint es aus Sicht der Autoren – alle Zulieferprodukte erfasst werden, die in Etwas eingebaut werden, das (sachlich und nicht zeitlich) in Art. 2 a) der Maschinenrichtlinie beschrieben ist. Es kann nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt des Inverkehrbringens ankommen. Das Ziel der Maschinenrichtlinie (der Endhersteller soll eine Montageanleitung haben und eine Einbauerklärung, in der die umgesetzten Schutzanforderungen der Maschinenrichtlinie vermerkt sind), soll immer erreicht werden – nicht nur dann, wenn das Endprodukt nach dem 1.1.1995 in Verkehr gebracht worden ist.
Es dürfte auch für den Inverkehrbringer einer unvollständigen Maschine unmöglich sein zu ermitteln, ob sein Produkt in eine Maschine eingebaut wird, die vor (dann keine unvollständige Maschine) oder nach (dann unvollständige Maschine) dem 1.1.1995 in Verkehr gebracht worden ist. Jedenfalls ist es unzumutbar, von ihm zu verlangen, entsprechende Erkundigungen einzuholen.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Montag, 27. Juni 2011 7:27
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Geschäftsleitung |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Freitag, 10. Juni 2011 13:34
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete, Dokumentation |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 20. Mai 2011 9:47
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Mittwoch, 27. April 2011 8:17
Eine D & O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) gibt es nach den üblichen Versicherungsbedingungen nur für sog. Organmitglieder, also “Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstands, Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats, Kuratoriums oder eines vergleichbaren ausländischen Organs der Versicherungsnehmerin”. Hier ist der Begriff der Führungskraft also enger zu verstehen. Konstruktionsleiter und CE-Beauftragte gehört nicht dazu.
Wenn eine Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen wird, ist dies anders.
Ziffer 3 der
Muster-Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) lautet:
„Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
3.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt“.
Insoweit besteht auch Versicherungsschutz für CE-Beauftragte oder andere mit der Konformität von Maschinen befassten Personen.
Thema: CE-Beauftragter, Geschäftsleitung |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Freitag, 1. April 2011 15:52
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 24. März 2011 9:32
Die Maschinenrichtlinie definiert in
Anhang I (5) zusätzliche Anforderungen an Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind.
Frage:
Gelten diese zusätzlichen Anforderungen nur für den Schreitausbau, oder sind auch andere Maschinen wie z.B. Tunnelbohrmaschinen oä. davon betroffen?
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Montag, 21. März 2011 15:15
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.7.4:
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedsstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
.
Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen. …
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete, Dokumentation, Verkauf |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Mittwoch, 16. März 2011 13:01
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 15. März 2011 15:11
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Verkauf |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Frick, Hüning, Schulze
Mittwoch, 9. März 2011 7:43
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Lehrbeauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 8. März 2011 11:45
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Lehrbeauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 4. März 2011 14:41
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: huening, schulze, wilrich
Mittwoch, 2. März 2011 9:33
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 18. Februar 2011 9:01
Hier können ggf. die auf EUR-Lex veröffentlichten einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen (EDM) weiterhelfen:
http://eur-lex.europa.eu/…
Thema: Lehrbeauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 26. Januar 2011 11:04
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Dokumentation, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Montag, 24. Januar 2011 9:51
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: CE-Beauftragter, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Mittwoch, 12. Januar 2011 9:14
Antwort:
Ja, sofern es sich um eine sog. qualifizierte elektronische Signatur handelt, bei der erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.
Nach Deutschem Recht kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, außer wenn das Gesetz es verbietet (
§ 126 Abs. 3 BGB). Ein solches Verbot enthält die Maschinenrichtlinie nicht. Elektronische Form bedeutet indes, dass ein sog. qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden muss, bei der erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllt werden müssen
(§ 126a BGB in Verbindung mit dem
Signaturgesetz). Wenn nur die Unterschrift kopiert wird, nennt man das Textform (
§ 126b BGB), die indes ausdrücklich zugelassen werden muss. Das tut die Maschinenrichtlinie aber auch nicht.
Die EG-Konformitätserklärung muss also entweder mit der Originalunterschrift oder mit einer qualifizierte elektronische Signatur vorhanden sein, eine Kopie nur der Unterschrift ist nicht ausreichend, um diese Konformitätserklärung als Original zu bezeichnen.
Hinweise:
- Kopien der Konformitätserklärung (etwa als Bestandteil der Technischen Unterlagen – siehe
Maschinenrichtlinie Anhang VII A1a am Ende) dürfen kopierte Unterschriften enthalten.
- Häufig wird der Begriff “digitale Signatur” unzutreffend synonym gesetzt mit dem Begriff “elektronische Signatur”. Juristisch relevant ist allein der Begriff der elektronischen Signatur.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Dienstag, 11. Januar 2011 10:14
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion, Zulieferanten |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 4. Januar 2011 10:55
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Dokumentation, Geschäftsleitung, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Montag, 3. Januar 2011 9:44
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Arbeitsschutz, CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Einkauf |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Mittwoch, 22. Dezember 2010 15:30
Am 15.12.2010 wurden die für den sicherheitstechnischen Maschinen- und Anlagenbau wichtigen Grundnormen EN ISO 12100-1, EN ISO 12100-2 und EN ISO 14121-1 zurückgezogen. Die Nachfolgenorm ist EN ISO 12100:2010, die eine konsolidierte Fassung der drei Vorgängernormen darstellt.
Informationen zur neuen Norm:
- Durch die Zusammenlegung der drei Normen wurden Redundanzen abgebaut. Die Norm ist jetzt wesentlich einfacher lesbar, pragmatisch strukturiert und wird dadurch die Anwendung wesentlich erleichtern.
- In der Veröffentlichung ISO/TC 199 N 833 wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenlegung der Normen nicht mit technischen Änderungen verbunden ist:
“ISO 12100:2010 constitutes a consolidation without technical changes of ISO 12100-1: 2003, ISO 12100-2: 2003, ISO 14121-1: 2007 and related Amendments.”
- Gliederung der neuen Norm:
- 1 Anwendungsbereich
- 2 Normative Verweisungen
- 3 Begriffe
- 4 Strategie zur Risikobeurteilung und Risikominderung
- 5 Risikobeurteilung
- 6 Risikominderung
- 7 Dokumentation zur Risikobeurteilung und Risikominderung
- Die bisherige Gefährdungsliste aus EN ISO 14121-1, Anhang A befindet sich jetzt in EN ISO 12100:2010, Anhang B.
- Zum Stand 7.2.2011 war im EU-Amtsblatt die neue Norm noch nicht gelistet. Somit besaßen zu diesem Zeitpunkt noch die Vorgängernormen Konformitätsvermutung im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
- Die Veröffentlichung ISO/TC 199 N 833 enthält eine hilfreiche Zuordnungstabelle, die aufzeigt, welche Abschnitte der alten Normen sich an welchen Abschnitte in der neuen Norm befinden. Kostenloser Download der Zuordnungstabelle:
www.ibf.at/fachbeitrag2010.html
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Konstruktion, Normen |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 13. Dezember 2010 9:43
Antwort:
Ja. Sicherheitsbauteile sind gemäß den Begriffsbestimmungen aus
Artikel 2 der Maschinenrichtlinie als Maschinen einzustufen:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f [Anm. Buchstabe c = Sicherheitsbauteile] aufgelisteten Erzeugnisse.
Gemäß
Artikel 5 Nummer 1a muss der Hersteller (…):
sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
Dieser Nachweis erfolgt in Form einer Risikobeurteilung wie sie
Anhang VII A fordert.
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 9. Dezember 2010 12:08
Antwort:
Beachten Sie zu dieser Frage die Ausführungen aus dem von IBF produzierten SafetyReport (Beitrag 1, Dauer: 56 Sekunden).
Hinweis:
Um den gesamten Beitrag (höhere Qualität) zu sehen, besuchen Sie bitte die kostenlose Webseite safetyreport.tv.
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 6. Dezember 2010 16:05
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: CE-Beauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 3. Dezember 2010 18:48
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Aufgabengebiete |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 2. Dezember 2010 15:24
Antwort:
Eine gemeinsame Verantwortung des „Ideengebers“ und des Herstellers, der die konkrete (technische) Idee umsetzt, ist nach der BGH-Rechtssprechung (siehe unten) grundsätzlich denkbar.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
- Haftungen nach Öffentlichem Recht
- Haftungen nach Zivilrecht
1. Öffentliches Recht
a. Gemäß § 7 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sichergestellt werden, dass die Maschine der Maschinenrichtlinie entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat oder nicht.
b. Die Verantwortung nach Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und Maschinenrichtlinie ist und bleibt allein beim Inverkehrbringer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass er eine gesetzeskonforme Maschine in Verkehr bringt. Für den Betreiber besteht hier kein Haftungsrisiko allein dadurch, dass er etwas über das Produkt weiß – öffentlich-rechtlich selbst dann nicht, wenn er konkrete Vorgaben für die Konstruktion gemacht hat.
2. Zivilrecht
a. Eine Verantwortung des Betreibers nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt nicht in Betracht. Er ist weder Hersteller, noch Importeur, noch Händler. Nur diese Personen können haften. Wer nur etwas weiß, haftet nicht. Auch wenn der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat und der Produktfehler auf diesen Vorgaben beruht, haftet er nicht.
x
b. Eine Verantwortung nach den Grundsätzen der auf § 823 BGB beruhenden Produzentenhaftung ist – in eher seltenen Fällen – denkbar, denn die Haftung knüpft hier an Verkehrssicherungspflichten an, die jeder Verkehrsteilnehmer hat, also auch der Betreiber. Wenn der Betreiber konkrete Vorgaben für ein technisches Detail gemacht hat und gerade dieser Umstand zur Fehlerhaftigkeit des Produkts führt und infolgedessen einen Schaden verursacht, käme eine Haftung in Betracht.
Rechtsprechung zu diesem Problem gibt es nach unserer Recherche nicht. Im Falle horizontaler Aufgabenteilung zwischen einem Besteller, der die „Bestimmungsgewalt über Konstruktion“ und „Materialauswahl“ hat, und einem Auftragsfertiger, der „in erster Linie die Fabrikationsverantwortung“ hat, urteilt der BGH im Januar 1990:
„Da jeder an einer solchen Arbeitsteilung beteiligte Unternehmer auch in bestimmten Grenzen auf den Produktionsbeitrag des anderen zu achten hat, ist auch der Auftragsfertiger nicht von jeder Verantwortung für die Konstruktion des von ihm hergestellten End- oder Teilprodukts freigestellt“. Er muss nicht „die Konstruktion auf ihre Gefährlichkeit überprüfen“, hat aber Sorgfaltspflichten,
- „wenn die Konstruktion Fabrikationsfehler begünstigt“ und
- „wenn er bei der Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Konstruktion erkennen kann, sofern er konkreten Anlass für die Annahme haben muss, dass der für die Konstruktion Verantwortliche diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen hat“.
Thema: Arbeitsschutz, CE-Beauftragter, Einkauf, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Donnerstag, 2. Dezember 2010 11:34
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 23. November 2010 8:14
Gemäß
EMV-Richtlinie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck:
„Betriebsmittel“ ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage;
Dieser Unterscheidung liegt zu Grunde, dass für Geräte und ortsfeste Anlagen unterschiedliche Verfahren vorgeschrieben sind, welche sicherstellen, dass die grundlegenden Anforderungen der EMV-Richtlinie erfüllt worden sind.
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete, Definitionen |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Dienstag, 23. November 2010 8:10
Gemäß
EMV-Richtlinie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck:
„Gerät“ einen fertigen Apparat oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
Als Geräte in diesem Sinne gelten auch folgende Definitionen gemäß
EMV-Richtlinie Artikel 2 Absatz 2:
a) „Bauteile“ und „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
b) „bewegliche Anlagen“, d. h. eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist.
Hinweise:
- Geräte im Sinne der EMV-Richtlinie können auch in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen.
- Für Geräte, die für den Einbau in ortsfeste Anlagen bestimmt sind und im Handel nicht erhältlich sind kann ein spezielles Verfahren gemäß
Artikel 13 EMV-Richtlinie gewählt werden.
Hilfe und Beispiele zur leichteren Unterscheidung:
Leitfaden zur Umsetzung der EMV-Richtlinie, Punkt 1.2
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Dienstag, 23. November 2010 8:09
Gemäß
EMV-Richtlinie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck:
„ortsfeste Anlage“ eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden
und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;
Hinweis:
Bei „bewegliche Anlagen“ handelt es sich um Geräte im Sinne der EMV-Richtlinie.
Hilfe und Beispiele: Leitfaden zur Umsetzung der EMV-Richtlinie, Punkt 1.2.4
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Donnerstag, 11. November 2010 19:05
Im EU-Amtsblatt 2009/C 321/09 wurde das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die bereits 2006 zurückgezogene Norm EN 954-1:1996 sowie für die EN ISO 13849-1:2006 mit 31.12.2011 festgelegt.
Anmerkungen zur Anwendung von EN 954-1:
Es ist nicht unsere Absicht, mögliche positive Aspekte der Fristverlängerung in Abrede zu stellen. Die Beachtung der folgenden Punkte erscheint jedoch sinnvoll:
- Kunden können Lieferanten privatrechtlich (z. B. im Kaufvertrag, Lastenheften,…) dazu verpflichten, die neue Norm EN ISO 13849-1:2008 anzuwenden. Wird in diesem Fall dennoch EN 954-1 angewandt, könnte sich der Käufer auf eine Vertragswidrigkeit berufen.
- Viele andere Normen, insbesondere C-Normen, verweisen bereits auf EN ISO 13849-1:2008. Die Anwendung der EN 954-1 ist dann nicht möglich, wenn Normen in der Konformitätserklärung genannt werden, die bereits einen Verweis auf EN ISO 13849-1:2008 enthalten.
- Die neue Norm EN ISO 13849-1 bietet mehr Freiheiten. Ausreichende Sicherheit kann nach EN ISO 13849-1 auch erreicht werden, wenn z. B. im Leistungsteil auf die zweikanalige Architektur verzichtet wird, wenn stattdessen ein Bauteil verwendet wird, das einen so hohen Sicherheitslevel integriert hat, dass auch damit das erforderliche Sicherheitsniveau (Performance Level) erreicht wird. Kosten für sicherheitstechnisches Equipment können dadurch reduziert werden.
- EN ISO 13849-1 stellt klar, dass auch mit einem zweikanaligen System nicht immer die geforderte Risikoreduzierung erreicht werden kann (Fehler gemeinsamer Ursachen, Fehlerdiagnose nicht ausreichend).
- Juristisch stellt sich die Frage, ob im Produkthaftungsfall die Anwendung der bereits seit 2006 zurückgezogenen Norm EN 954-1 ein Produkthaftungsrisiko birgt, da durch die Anwendung der zurückgezogenen Norm der im ProdHG geforderte Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ggf. nicht erfüllt wird.
Praxisseminare
Thema: CE-Beauftragter, Konstruktion, Normen |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Donnerstag, 11. November 2010 18:51
Antwort:
Nein. Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, müssen entsprechend
Anhang I, Abschnitt 1.5.1 der Maschinenrichtlinie auch jene sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, welche die elektrische Energieversorgung betreffen:
Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.
Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG [Anm. 73/23/EWG = Vorgängerrichtlinie der aktuellen Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG] gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie [Anm. = Maschinenrichtlinie] geregelt.
Die Konformitätsbewertung und -erklärung erfolgt also ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie. Daher sollte die
Niederspannungsrichtlinie in der Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie NICHT mehr genannt werden!
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Dienstag, 26. Oktober 2010 12:58
Antwort:
Ja, sofern es sich um “energieverbrauchsrelevante Produkte” im Sinne der Öko-Design-Richtlinie handelt.
Gemäß den Begriffsbestimmungen (Artikel 2 Buchstabe 1) der
Richtlinie 2009/125/EG bezeichnet der Ausdruck
„energieverbrauchsrelevantes Produkt“ („Produkt“) einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
Hinweis:
Thema: Aufgabengebiete, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Dipl.-Ing. Marc Schulze
Samstag, 9. Oktober 2010 10:43
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt in
Artikel 1 (1) welche Produkte in ihren Anwendungsbereich fallen:
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
a) Maschinen;
b) auswechselbare Ausrüstungen;
c) Sicherheitsbauteile;
d) Lastaufnahmemittel;
e) Ketten, Seile und Gurte;
f) abnehmbare Gelenkwellen;
g) unvollständige Maschinen.
Hinweise:
- Konformitätsbewertungsverfahren für Erzeugnisse nach Buchstabe a bis f:
Artikel 12
- Verfahren für Erzeugnisse nach Buchstabe g (unvollständige Maschinen):
Artikel 13
Thema: Aufgabengebiete |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Donnerstag, 7. Oktober 2010 8:16
Antwort:
Ja. Obwohl aufgrund der Größe eine Affinität mit Bauprodukten vorliegen könnte, fallen diese Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
Bewegliche Brücken erfüllen die Definition einer Maschine gemäß
Artikel 2 Buchstabe a und fallen somit in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Dipl.-Ing. Alois Hüning
Freitag, 7. Mai 2010 15:33
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: CE-Beauftragter, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Frick, Hüning, Schulze
Freitag, 7. Mai 2010 15:17
Antwort:
Nein, die Maschinenrichtlinie fordert gesetzlich nicht, dass so eine Person, Stelle oder Rolle geschaffen wird. Diese Verpflichtung ist auch nicht aus
Anhang II 1.A oder
1.B abzuleiten, wo gefordert wird, dass in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung eine Person zu benennen ist die “bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen” (siehe www.ce-wissen.de/?p=1305).
Aber: Die Idee der Industrie erscheint durchaus pragmatisch, in Anlehnung an den Umweltschutz-, Strahlenschutz-, Brandschutz- oder Qualitätsbeauftragten,… jene Person, die sich um die durchgängige Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zur Sicherheit von Maschinen kümmert, “CE-Beauftragten” zu nennen.
Weitere Informationen:
Thema: CE-Beauftragter, Qualitätssicherung |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 1. März 2010 9:38
Maschinenrichtlinie, ANHANG VII A.1 a) – vorletzter Punkt:
Die technische Dokumentation muss u. a. enthalten:
“- gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte,”
Frage:
Bedeutet dies, dass z. B. auch alle EG-Konformitätserklärungen von Erzeugnissen beigelegt werden müssen, die nach der Niederspannungsrichtlinie in den Verkehr gebracht wurden?
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation |
Kommentare deaktiviert |
Autor: frick, hüning
Montag, 1. März 2010 9:00
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Dokumentation, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Hüning, Schulze
Mittwoch, 27. Januar 2010 12:02
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Arbeitsschutz, CE-Beauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 27. Januar 2010 11:44
Antwort:
Nein! Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Dienstag, 22. Dezember 2009 15:00
Am 25.11.2009 wurde im EU-Amtsblatt L 310/29 die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlicht:
RICHTLINIE 2009/127/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Oktober 2009
zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden
Entsprechend Artikel 2 (1) gilt für die Umsetzung:
“Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Juni 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Dezember 2011 an.”
Die Richtlinie hat aktuell keine Auswirkungen für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab dem 29.12.2009.
Kostenloser Download:
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 14. September 2009 7:39
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 k:
“Die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft;”
Thema: Definitionen, Dokumentation |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 14. September 2009 7:36
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 i:
“Jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;”
Thema: Definitionen, Dokumentation |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Freitag, 4. September 2009 16:00
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG,
Anhang II 1.A und
Anhang II 1.B:
Die EG-Konformitätserklärung bzw. die Einbauerklärung muss u. a. enthalten:
“Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die (relevanten) technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;”
Dies wirft mehrere Fragen auf:
- Wozu dient diese neue Forderung?
- Ist die Bezeichnung “Dokumentationsverantwortlicher” korrekt?
- Ist die benannte Person für die Inhalte und die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich?
- Muss die benannte Person beim Hersteller beschäftigt sein?
- Muss eine natürliche Person benannt werden?
- Muss die private oder die dienstliche Anschrift angeführt werden?
- Muss die benannte Person unterschreiben?
Antwort 1:
Wozu dient diese neue Forderung?
Zum Stärken der für die Marktaufsicht zuständigen Behörden. Hierdurch soll bei einem begründeten Verlangen gewährleistet werden, dass der Behörde die Unterlagen möglichst rasch zur Verfügung stehen.
Antwort 2:
Ist die Bezeichnung “Dokumentationsverantwortlicher” korrekt?
Diesen Begriff gibt es in der Maschinenrichtlinie nicht. Die Bezeichnung ist insofern irreführend, da sie den Anschein erwecken könnte, diese Person sei für die Inhalte und die Vollständigkeit der technischen Unterlagen “verantwortlich”, was aber nicht zwangsläufig so sein muss (siehe Antwort 3). Etwas klarer wäre eventuell der Begriff “Dokumentationsbevollmächtigter”, aber auch dieser Begriff ist nicht in der Maschinenrichtlinie zu finden.
Die Bezeichnung “Dokumentationsverantwortlicher” mag jedoch insofern korrekt sein, dass diese Person eben für das Zusammenstellen der technischen Unterlagen zuständig und somit wohl auch dafür “verantwortlich” ist.
Anmerkung: Die englische Maschinenrichtlinie spricht von einer “autorisierten” Person, nicht von einer “verantwortlichen”: “name and address of the person authorised to compile the technical file,…”
Antwort 3:
Ist die benannte Person für die Inhalte und die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich?
Nein, in den meisten Fällen wird dies nicht möglich sein! In der Praxis entstehen Maschinen oder Anlagen häufig im Zusammenspiel mehrerer Beteiligter. Eine einzelne Person wird nicht die Verantwortung für die Inhalte und die Vollständigkeit für alle im Zuge der Entstehungsprozesse gesetzlich geforderten Unterlagen übernehmen können.
Die konkrete Forderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG lautet:
“Die technischen Unterlagen müssen … von der … benannten Person … innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.”
“… Die in der Einbauerklärung benannte Person muss die Unterlagen jedoch zusammenstellen und der zuständigen Behörde vorlegen können.”
Praxistipp: Die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten der benannten Person sollten innerbetrieblich festgelegt werden, zum Beispiel in einer Stellenbeschreibung. Ebenso sollten die damit verbundenen Kompetenzen definiert sein. Im Falle des Ausscheidens der benannten Person sollte an eine Nachfolgeregelung gedacht werden.
Achtung! Nicht mit dem “
Bevollmächtigten aus Artikel 2 j” verwechseln!
Antwort 4:
Muss die benannte Person beim Hersteller beschäftigt sein?
Nein! Es kann z. B. auch ein externer Dienstleister benannt werden.
Hinweis: Zu beachten ist, dass der benannten Person im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Zutritt zu bestimmten Abteilungen und Dokumentationen gewährt werden muss, damit sie ihre Aufgabe erfüllen kann, was unter Umständen aber nicht (mehr) im Interesse des Herstellers liegt.
Antwort 5:
Muss eine natürliche Person benannt werden?
Der
“Guide for application of the Machinery Directive 2006/42/EC” besagt in der Ausgabe vom Juni 2010 in §383 (2), dass eine natürliche oder juristische Person angeführt werden kann:
“The person authorised to compile the technical file is a natural or legal person…”
Da eine juristische Person nur durch natürliche Personen handeln kann, muss im Sinne des Herstellers organisatorisch sichergestellt werden, dass die technischen Unterlagen operativ auch tatsächlich innerhalb einer angemessenen Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.
Antwort 6:
Muss die private oder die dienstliche Anschrift angeführt werden?
Die Anschrift der Niederlassung, in der die benannte Person arbeitet. Im Falle eines externen Dienstleisters die Anschrift der Niederlassung des Dienstleisters.
Antwort 7:
Muss die benannte Person unterschreiben?
Nein. Es ist nicht erforderlich, dass die benannte Person auf der EG-Konformitätserklärung oder der Einbauerklärung gesondert unterschreibt. Die benannte Person kann jedoch mit dem Unterzeichner identisch sein.
Thema: CE-Beauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 22. April 2009 16:45
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Aufgabengebiete, Konstruktion, Normen |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Frick, Hüning, Schulze
Montag, 20. April 2009 9:08
Antwort: Nein.
Anmerkung:
In den VDI-Nachrichten vom 3.4.2009 wurde unter der Überschrift “Neue Maschinenrichtlinie rückt näher” u. a. berichtet:
- “Die Laufzeit einer Maschine ist auf 20 Jahre begrenzt.
- “Danach muss die Maschine endgültig aus dem Verkehr gezogen oder generalüberholt werden.”
Diese Meldung ist nicht korrekt. Auch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt kein “Ablaufdatum” für Maschinen fest. Laut Auskunft der Redaktion der VDI-Nachrichten handelt es sich bei dieser Meldung um einen Irrtum, der von den VDI-Nachrichten bedauert wird.
Thema: CE-Beauftragter |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Frick, Hüning, Schulze
Mittwoch, 11. März 2009 18:37
Frage:
Eine Serienmaschine (Serientyp schon über längeren Zeitraum aktiv) wird z.B. im November 2009 fertig gestellt und enthält eine Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Die Maschine befindet sich im Lager des Herstellers und wird nach dem 29.12.2009 verkauft. Muss vor dem Verkauf eine Anpassung an die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfolgen?
Antwort:
Ja. Es gilt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Erzeugnisses.
Anmerkung 1:
Antwort 3 der EU-Kommission vom 15.1.2007 (
FAQ der EU-Kommission zur neuen Maschinenrichtlinie) enthält dazu diese Information:
“In cases where the manufacturer cannot be certain on what date individual products will be first placed on the market, providing the products concerned comply with both the current and the new Directives, he may establish an EC Declaration of conformity referring to both Directive 98/37/EC and Directive 2006/42/EC. The reference to Directive 98/37/EC should be removed from the EC Declaration of conformity after the 29th December 2009.”
Eine nicht amtliche Übersetzung der FAQs zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG finden Sie unter
http://www.dguv.de/bg-pruefzert/de/produktsicherheit/konformitaet/maschinenrichtlinie/uebergang/index.jsp
Anmerkung 2:
Es wäre natürlich denkbar, dass die Maschine sicherheitstechnisch auch den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht. Jedenfalls ist das zu prüfen.
Anmerkung 3:
Eine Anpassung müsste auch erfolgen, wenn sich während der Zeit, in der sich das Erzeugnis beim Hersteller auf Lager befindet, herausstellt, dass das Erzeugnis nicht mehr der bzw. den EG-Richtlinien entspricht, für die die Konformitätserklärung ausgestellt wurde. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn sich der Stand der Technik geändert hat.
Es wäre zum Beispiel denkbar, dass in der Konformitätserklärung bestimmte (harmonisierte) Normen angeführt sind, die zwischenzeitlich ihre Gültigkeit verloren haben. In diesem Fall ist eine Überprüfung erforderlich, ob das Erzeugnis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Inverkehrbringens noch den gesetzlichen Vorgaben der EG-Richtlinien entspricht.
Thema: CE-Beauftragter, Qualitätssicherung |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Frick, Hüning, Schulze
Mittwoch, 11. März 2009 14:36
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion, Qualitätssicherung |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 7. Februar 2009 18:41
Ja. Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (
Art. 1) nennt unter anderem auch Sicherheitsbauteile als zutreffend.
Vorsicht! Entsprechend
Artikel 1 (2a) sind von der Maschinenrichtlinie u. a. ausgenommen:
“Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden.”
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete |
Kommentare deaktiviert |
Autor: frick, hüning
Samstag, 7. Februar 2009 16:12
Antwort:
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 7. Februar 2009 12:19
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Thema: Aufgabengebiete |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 14. Januar 2009 12:14
Die Schweiz hat in seiner Umsetzung auf die formale Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung verzichtet, da es sich bei diesem Zeichen um ein europäisches Zeichen handelt, das man nicht einfach “kopieren” wollte. Alle anderen Anforderungen sind aber in weiten Bereichen 1:1 umgesetzt (Konformitätsbewertung, Risikobeurteilung, technische Unterlagen,…). Selbstverständlich dürfen Maschinen, die aus anderen Ländern in die Schweiz geliefert werden, das CE-Kennzeichen tragen.
Hinweis:
In der Schweiz regelt die “Verordnung über die Sicherheit von Maschinen” (Maschinenverordnung, MaschV) das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Maschinen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Weblinks:
Thema: CE-Beauftragter, Qualitätssicherung, Verkauf |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 17:08
Die Unterschriftenleistung unter die EG-Konformitätserklärung muss für das Unternehmen rechtsverbindlich erfolgen.
Die EG-Konformitätserklärung muss u. a. enthalten:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II, 1.A, Unterpunkt 10:
“Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.”
Kostenloses Informations- und Schulungsvideo:
www.safetyreport.tv – SafetyReport 1 – Zeitabschnitt 7:40 – 10:30 Minuten:
- Unterzeichnung muss rechtsverbindlich erfolgen
- in Maschinenbauunternehmen unterzeichnen meist Mitglieder der Geschäftsleitung oder leitende Angestellte mit Prokura
- in Industrieunternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion herstellen oder im Zuge eines Umbaus “wesentlich verändern”, wird die Unterschriftenleistung meist durch den zuständigen Abteilungsleiter erfolgen
- Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie 98/37/EG: Es soll jene Person unterschreiben, die sich vor Gericht für eine nichtkonforme Maschine zu verantworten hat.
- Prof. Dr. Klindt: Unterschrift ist Aussage dessen, wie sicher die Maschine ist… Man muss sich manchmal wundern, wie voreilig / leichtsinnig diese unterschriften gegeben werden. Das Haftungsrisiko bei solchen Unterschriften ist eine schwierige juristische Frage…
- Dipl.-Ing. Peter Taschenmacher, ThyssenKrupp Technologies: Konformitätserklärungen unterschreiben bei uns Geschäftsfhrer bzw. andere Personen mit Prokura… Da diese Personen natürlich nicht für die Umsetzung bzw. Erreichung von Sicherheitszielen verantwortlich sind, haben wir die sog. Unterschriftenkarte bei uns eingeführt.
Weitere Themen:
Thema: Aufgabengebiete |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 17:00
Antwort:
Die Maschinenrichtlinie fordert eine Aufbewahrung der technischen Unterlagen von 10 Jahren.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII A 2 – Technische Unterlagen für Maschinen:
“Die (…) technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.”
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII B (vorletzter Absatz) – Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen:
“Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen. (…)”
Hinweis:
Weitere Informationen finden Sie unter der Katergorie Dokumentation.
Thema: Dokumentation, Verkauf |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Frick, Hüning, Schulze
Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:46
Als Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Maschinen und Anlagen ist man mit drei Kernbereichen des Haftungsrechts konfrontiert, die potentiell bei einem sicherheitstechnischen Produktmangel für Probleme sorgen können:
- Öffentliches Recht (insb.: Produktsicherheitsrecht)
- Zivilrecht (insb.: Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht)
- Strafrecht (insb.: Fährlässige Körperverletzung und Tötung)
Weitere Informationen:
- Fachbeitrag: Haftungsrisiken im Maschinen- und Anlagenbau
Prof. Dr. Klindt – Ausgabe Nr. 10 vom 29.10.2007
Kostenloser Download: www.ibf.at/ce-infoservice
Thema: CE-Beauftragter, Geschäftsleitung, Qualitätssicherung |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:41
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. i:
“Die Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.”
Weitere Themen:
Thema: CE-Kennzeichnung, Definitionen, Dokumentation, Konstruktion |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:36
EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.3:
Möglichkeit, eine Maschine in einem Zustand zu erhalten oder in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem sie ihre Funktion unter den Bedingungen der bestimmungsgemäßen Verwendung erfüllen kann, wobei die notwendigen Tätigkeiten (Instandhaltung) nach festgelegten Verfahren und unter Anwendung festgelegter Mittel ausgeführt werden
Weitere Themen:
Thema: Definitionen, Instandhaltung |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:34
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um den kompletten Beitrag zu lesen.
Weitere Themen:
Thema: Dokumentation, Qualitätssicherung, Verkauf |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 15:31
Die Montageanleitung muss entsprechend Artikel 13 für “unvollständige Maschinen” mitgeliefert werden. Bzgl. der sprachlichen Regelung gilt:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VI:
“Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.”
Praxistipp:
Es liegt im Verantwortungsbereich des Herstellers, eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfieht sich die Schriftform. Die Richtlinie definiert nicht, was gilt, wenn die Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Hinweis:
Für Maschinen ist eine Betriebsanleitung mitzuliefern, KEINE Montageanleitung!
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Qualitätssicherung |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Frick, Hüning, Schulze
Samstag, 8. März 2008 17:28
Ein an einer Maschine oder Anlage angebrachtes CE-Zeichen bedeutet, dass die Person, die dieses Zeichen anbringt erklärt, dass dieses Produkt mit allen EU-Richtlinien konform ist, denen das Produkt unterliegt, sofern diese EU-Richtlinien eine CE-Kennzeichnung vorschreiben.
Beispiel: Eine elektrische Maschine unterliegt neben der Maschinenrichtlinie ggf. auch anderen Richtlinie. Das angebrachte CE-Zeichen bedeutet, dass diese Maschine allen Anforderungen dieser Richtlinien entspricht.
Thema: Aufgabengebiete |
Kommentare deaktiviert |
Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 26. Januar 2008 18:39
Nein, die Anwendung von Normen ist im Sinne der Maschinenrichtlinie freiwillig.
Es ist jedoch möglich, Lieferanten zur Anwendung von Normen privatrechtlich zu verpflichten. Dies sollte vor allem im Verkauf berücksichtigt werden.
Gesetzliche Verpflichtungen
Der Hersteller ist jedoch verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, also die nationalen Umsetzungen der europäischen Richtlinien.
Weitere Themen:
Thema: CE-Kennzeichnung, Normen, Verkauf |
Kommentare (0) |
Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 26. Januar 2008 18:29
“CE” ist die Abkürzung für “Communauté européenne”, dem französischen Begriff für “Europäische Gemeinschaft”.
Weitere Themen:
Thema: CE-Beauftragter, Definitionen, Lehrbeauftragter |
Kommentare (0) |
Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 26. Januar 2008 14:04
Gerade in der heutigen arbeitsteiligen Welt kann sich nicht jeder um alles kümmern. Aufgaben werden delegiert.
In die Produktentstehungsprozesse von Maschinen und Anlagen sind die verschiedensten Abteilungen integriert, wie z. B. Konstruktion, Planung, Montage,… Aber auch andere Bereiche werden mehr oder weniger intensiv dazu beitragen, ob Maschinen oder Anlagen gesetzeskonform in den Verkehr gebracht werden.
Aus diesem Grund sind auch andere Abteilungen von der CE-Kennzeichnung betroffen, z. B. durch die Auswahl von Lieferanten oder Zulieferteilen, Auswahl von Personal, Weiterbildung der Mitarbeiter, Beschaffung von Gesetzen und Normen,…
Weitere Themen:
Thema: Arbeitsschutz, CE-Beauftragter, Dokumentation, Einkauf, Geschäftsleitung, Instandhaltung, Konstruktion, Lehrbeauftragter, Montage, Qualitätssicherung, Verkauf |
Kommentare (0) |
Autor: Ing. Helmut Frick