Beitrags-Archiv für die Kategory 'Konstruktion'
Montag, 10. Oktober 2011 16:46
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Thema: Konstruktion |
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Autor: Hüning, Schulze
Mittwoch, 21. September 2011 10:34
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Thema: Definitionen, Konstruktion, Lehrbeauftragter, Normen |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 12. September 2011 7:25
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde bislang von drei Dokumenten geändert:
Diese drei Dokumente ändern die Richtlinie an unterschiedlichen Stellen. Zu Ihrer optimalen Übersicht haben wir im Originaldokument an den geänderten Stellen diesen Vermerk mit Informationen zu den Änderungen eingefügt:

Maschinenrichtlinie_mit_Kommentaren.pdf
Hinweis: Auf der ersten Seite des PDF-Dokuments finden Sie eine Kurzanleitung zur bestmöglichen Darstellung der Änderungen.
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 3. September 2011 11:50
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Thema: Konstruktion, Normen |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Dienstag, 30. August 2011 9:10
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Diese Frage beantwortet auch, welche gesetzlichen Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Produkten gelten, wenn keine EU-Richtlinien zur Anwendung kommen, die eine CE-Kennzeichnung erfordern. Zur Übersicht dient dieses Ablaufdiagramm:
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Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Dokumentation, Konstruktion |
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Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Mittwoch, 24. August 2011 10:35
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Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 19. August 2011 20:41
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Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion |
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Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 18. August 2011 10:31
Antwort:
Gemäß
Maschinenrichtlinie Artikel 2a, erster Spiegelstrich muss eine Maschine
mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft (…)
ausgestattet sein, um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie darzustellen.
Hilfreich sind folgende 4 Zitate aus
§ 35 des Guides zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie:
Die beweglichen Teile von Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, müssen von einer anderen Energiequelle als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden.
Somit fallen Maschinen, die nicht mehr funktionieren, sobald keine menschliche oder tierische Kraft aufgebracht wird nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Der Guide führt dies ebenfalls (mit Beispielen) in § 35 aus:
Maschinen, die von der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden, beispielsweise von Hand geschobene Rasenmäher, manuell angetriebene Bohrmaschinen oder von Hand geschobene
Transportkarren, die aufhören zu funktionieren, sobald die manuelle Kraft nicht mehr einwirkt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
Beachten Sie jedoch, dass dies nicht auf manuell betriebene Maschinen zutrifft, die zum Heben von Lasten vorgesehen sind:
Die einzige Ausnahme von dieser Grundregel betrifft Hebezeuge [Anm.: Beachten Sie dazu
§ 40 des Guides zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie]
.
Aber Vorsicht! Maschinen, welche “von Hand” betrieben werden und Energie speichern fallen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie:
Andererseits ist die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anzuwenden, wenn die manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, sondern gespeichert wird, beispielsweise in Federn oder in hydraulischen oder pneumatischen Speichern, so
dass die Maschine nachdem die manuelle Krafteinwirkung aufgehört hat weiterhin funktionieren kann.
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Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 18. August 2011 7:13
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Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 11. August 2011 10:37
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Autor: Dipl.-Ing. Alois Hüning
Donnerstag, 24. März 2011 9:32
Die Maschinenrichtlinie definiert in
Anhang I (5) zusätzliche Anforderungen an Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind.
Frage:
Gelten diese zusätzlichen Anforderungen nur für den Schreitausbau, oder sind auch andere Maschinen wie z.B. Tunnelbohrmaschinen oä. davon betroffen?
Antwort:
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Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion |
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Autor: Hüning, Schulze
Freitag, 4. März 2011 14:41
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Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion |
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Autor: huening, schulze, wilrich
Mittwoch, 2. März 2011 9:33
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Autor: Hüning, Schulze
Mittwoch, 26. Januar 2011 11:04
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Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Dokumentation, Konstruktion |
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Autor: Hüning, Schulze
Montag, 24. Januar 2011 9:51
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Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 11. Januar 2011 10:14
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Autor: Hüning, Schulze
Dienstag, 4. Januar 2011 10:55
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Thema: CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Dokumentation, Geschäftsleitung, Konstruktion |
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Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Mittwoch, 22. Dezember 2010 15:30
Am 15.12.2010 wurden die für den sicherheitstechnischen Maschinen- und Anlagenbau wichtigen Grundnormen EN ISO 12100-1, EN ISO 12100-2 und EN ISO 14121-1 zurückgezogen. Die Nachfolgenorm ist EN ISO 12100:2010, die eine konsolidierte Fassung der drei Vorgängernormen darstellt.
Informationen zur neuen Norm:
- Durch die Zusammenlegung der drei Normen wurden Redundanzen abgebaut. Die Norm ist jetzt wesentlich einfacher lesbar, pragmatisch strukturiert und wird dadurch die Anwendung wesentlich erleichtern.
- In der Veröffentlichung ISO/TC 199 N 833 wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenlegung der Normen nicht mit technischen Änderungen verbunden ist:
“ISO 12100:2010 constitutes a consolidation without technical changes of ISO 12100-1: 2003, ISO 12100-2: 2003, ISO 14121-1: 2007 and related Amendments.”
- Gliederung der neuen Norm:
- 1 Anwendungsbereich
- 2 Normative Verweisungen
- 3 Begriffe
- 4 Strategie zur Risikobeurteilung und Risikominderung
- 5 Risikobeurteilung
- 6 Risikominderung
- 7 Dokumentation zur Risikobeurteilung und Risikominderung
- Die bisherige Gefährdungsliste aus EN ISO 14121-1, Anhang A befindet sich jetzt in EN ISO 12100:2010, Anhang B.
- Zum Stand 7.2.2011 war im EU-Amtsblatt die neue Norm noch nicht gelistet. Somit besaßen zu diesem Zeitpunkt noch die Vorgängernormen Konformitätsvermutung im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
- Die Veröffentlichung ISO/TC 199 N 833 enthält eine hilfreiche Zuordnungstabelle, die aufzeigt, welche Abschnitte der alten Normen sich an welchen Abschnitte in der neuen Norm befinden. Kostenloser Download der Zuordnungstabelle:
www.ibf.at/fachbeitrag2010.html
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Autor: Ing. Helmut Frick
Montag, 13. Dezember 2010 9:43
Antwort:
Ja. Sicherheitsbauteile sind gemäß den Begriffsbestimmungen aus
Artikel 2 der Maschinenrichtlinie als Maschinen einzustufen:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f [Anm. Buchstabe c = Sicherheitsbauteile] aufgelisteten Erzeugnisse.
Gemäß
Artikel 5 Nummer 1a muss der Hersteller (…):
sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
Dieser Nachweis erfolgt in Form einer Risikobeurteilung wie sie
Anhang VII A fordert.
Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion |
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Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 9. Dezember 2010 12:08
Antwort:
Beachten Sie zu dieser Frage die Ausführungen aus dem von IBF produzierten SafetyReport (Beitrag 1, Dauer: 56 Sekunden).
Hinweis:
Um den gesamten Beitrag (höhere Qualität) zu sehen, besuchen Sie bitte die kostenlose Webseite safetyreport.tv.
Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Donnerstag, 2. Dezember 2010 15:24
Antwort:
Eine gemeinsame Verantwortung des „Ideengebers“ und des Herstellers, der die konkrete (technische) Idee umsetzt, ist nach der BGH-Rechtssprechung (siehe unten) grundsätzlich denkbar.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
- Haftungen nach Öffentlichem Recht
- Haftungen nach Zivilrecht
1. Öffentliches Recht
a. Gemäß § 7 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sichergestellt werden, dass die Maschine der Maschinenrichtlinie entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat oder nicht.
b. Die Verantwortung nach Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und Maschinenrichtlinie ist und bleibt allein beim Inverkehrbringer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass er eine gesetzeskonforme Maschine in Verkehr bringt. Für den Betreiber besteht hier kein Haftungsrisiko allein dadurch, dass er etwas über das Produkt weiß – öffentlich-rechtlich selbst dann nicht, wenn er konkrete Vorgaben für die Konstruktion gemacht hat.
2. Zivilrecht
a. Eine Verantwortung des Betreibers nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt nicht in Betracht. Er ist weder Hersteller, noch Importeur, noch Händler. Nur diese Personen können haften. Wer nur etwas weiß, haftet nicht. Auch wenn der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat und der Produktfehler auf diesen Vorgaben beruht, haftet er nicht.
x
b. Eine Verantwortung nach den Grundsätzen der auf § 823 BGB beruhenden Produzentenhaftung ist – in eher seltenen Fällen – denkbar, denn die Haftung knüpft hier an Verkehrssicherungspflichten an, die jeder Verkehrsteilnehmer hat, also auch der Betreiber. Wenn der Betreiber konkrete Vorgaben für ein technisches Detail gemacht hat und gerade dieser Umstand zur Fehlerhaftigkeit des Produkts führt und infolgedessen einen Schaden verursacht, käme eine Haftung in Betracht.
Rechtsprechung zu diesem Problem gibt es nach unserer Recherche nicht. Im Falle horizontaler Aufgabenteilung zwischen einem Besteller, der die „Bestimmungsgewalt über Konstruktion“ und „Materialauswahl“ hat, und einem Auftragsfertiger, der „in erster Linie die Fabrikationsverantwortung“ hat, urteilt der BGH im Januar 1990:
„Da jeder an einer solchen Arbeitsteilung beteiligte Unternehmer auch in bestimmten Grenzen auf den Produktionsbeitrag des anderen zu achten hat, ist auch der Auftragsfertiger nicht von jeder Verantwortung für die Konstruktion des von ihm hergestellten End- oder Teilprodukts freigestellt“. Er muss nicht „die Konstruktion auf ihre Gefährlichkeit überprüfen“, hat aber Sorgfaltspflichten,
- „wenn die Konstruktion Fabrikationsfehler begünstigt“ und
- „wenn er bei der Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Konstruktion erkennen kann, sofern er konkreten Anlass für die Annahme haben muss, dass der für die Konstruktion Verantwortliche diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen hat“.
Thema: Arbeitsschutz, CE-Beauftragter, Einkauf, Konstruktion |
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Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich
Donnerstag, 2. Dezember 2010 11:34
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Autor: Hüning, Schulze
Donnerstag, 11. November 2010 19:05
Im EU-Amtsblatt 2009/C 321/09 wurde das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die bereits 2006 zurückgezogene Norm EN 954-1:1996 sowie für die EN ISO 13849-1:2006 mit 31.12.2011 festgelegt.
Anmerkungen zur Anwendung von EN 954-1:
Es ist nicht unsere Absicht, mögliche positive Aspekte der Fristverlängerung in Abrede zu stellen. Die Beachtung der folgenden Punkte erscheint jedoch sinnvoll:
- Kunden können Lieferanten privatrechtlich (z. B. im Kaufvertrag, Lastenheften,…) dazu verpflichten, die neue Norm EN ISO 13849-1:2008 anzuwenden. Wird in diesem Fall dennoch EN 954-1 angewandt, könnte sich der Käufer auf eine Vertragswidrigkeit berufen.
- Viele andere Normen, insbesondere C-Normen, verweisen bereits auf EN ISO 13849-1:2008. Die Anwendung der EN 954-1 ist dann nicht möglich, wenn Normen in der Konformitätserklärung genannt werden, die bereits einen Verweis auf EN ISO 13849-1:2008 enthalten.
- Die neue Norm EN ISO 13849-1 bietet mehr Freiheiten. Ausreichende Sicherheit kann nach EN ISO 13849-1 auch erreicht werden, wenn z. B. im Leistungsteil auf die zweikanalige Architektur verzichtet wird, wenn stattdessen ein Bauteil verwendet wird, das einen so hohen Sicherheitslevel integriert hat, dass auch damit das erforderliche Sicherheitsniveau (Performance Level) erreicht wird. Kosten für sicherheitstechnisches Equipment können dadurch reduziert werden.
- EN ISO 13849-1 stellt klar, dass auch mit einem zweikanaligen System nicht immer die geforderte Risikoreduzierung erreicht werden kann (Fehler gemeinsamer Ursachen, Fehlerdiagnose nicht ausreichend).
- Juristisch stellt sich die Frage, ob im Produkthaftungsfall die Anwendung der bereits seit 2006 zurückgezogenen Norm EN 954-1 ein Produkthaftungsrisiko birgt, da durch die Anwendung der zurückgezogenen Norm der im ProdHG geforderte Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ggf. nicht erfüllt wird.
Praxisseminare
Thema: CE-Beauftragter, Konstruktion, Normen |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Donnerstag, 11. November 2010 18:51
Antwort:
Nein. Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, müssen entsprechend
Anhang I, Abschnitt 1.5.1 der Maschinenrichtlinie auch jene sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, welche die elektrische Energieversorgung betreffen:
Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.
Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG [Anm. 73/23/EWG = Vorgängerrichtlinie der aktuellen Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG] gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie [Anm. = Maschinenrichtlinie] geregelt.
Die Konformitätsbewertung und -erklärung erfolgt also ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie. Daher sollte die
Niederspannungsrichtlinie in der Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie NICHT mehr genannt werden!
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Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Dienstag, 26. Oktober 2010 12:58
Antwort:
Ja, sofern es sich um “energieverbrauchsrelevante Produkte” im Sinne der Öko-Design-Richtlinie handelt.
Gemäß den Begriffsbestimmungen (Artikel 2 Buchstabe 1) der
Richtlinie 2009/125/EG bezeichnet der Ausdruck
„energieverbrauchsrelevantes Produkt“ („Produkt“) einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
Hinweis:
Thema: Aufgabengebiete, Konstruktion, Lehrbeauftragter |
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Autor: Dipl.-Ing. Marc Schulze
Donnerstag, 7. Oktober 2010 8:16
Antwort:
Ja. Obwohl aufgrund der Größe eine Affinität mit Bauprodukten vorliegen könnte, fallen diese Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
Bewegliche Brücken erfüllen die Definition einer Maschine gemäß
Artikel 2 Buchstabe a und fallen somit in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
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Thema: Aufgabengebiete, CE-Beauftragter, Konstruktion |
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Autor: Dipl.-Ing. Alois Hüning
Freitag, 7. Mai 2010 15:33
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Thema: CE-Beauftragter, Konstruktion |
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Autor: Frick, Hüning, Schulze
Montag, 1. März 2010 9:00
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Thema: CE-Beauftragter, CE-Kennzeichnung, Dokumentation, Konstruktion |
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Autor: Hüning, Schulze
Mittwoch, 22. April 2009 16:45
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Thema: Aufgabengebiete, Konstruktion, Normen |
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Autor: Frick, Hüning, Schulze
Mittwoch, 11. März 2009 14:36
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Thema: CE-Beauftragter, Dokumentation, Konstruktion, Qualitätssicherung |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Mittwoch, 31. Dezember 2008 16:41
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. i:
“Die Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.”
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Thema: CE-Kennzeichnung, Definitionen, Dokumentation, Konstruktion |
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Autor: Ing. Helmut Frick
Samstag, 26. Januar 2008 14:04
Gerade in der heutigen arbeitsteiligen Welt kann sich nicht jeder um alles kümmern. Aufgaben werden delegiert.
In die Produktentstehungsprozesse von Maschinen und Anlagen sind die verschiedensten Abteilungen integriert, wie z. B. Konstruktion, Planung, Montage,… Aber auch andere Bereiche werden mehr oder weniger intensiv dazu beitragen, ob Maschinen oder Anlagen gesetzeskonform in den Verkehr gebracht werden.
Aus diesem Grund sind auch andere Abteilungen von der CE-Kennzeichnung betroffen, z. B. durch die Auswahl von Lieferanten oder Zulieferteilen, Auswahl von Personal, Weiterbildung der Mitarbeiter, Beschaffung von Gesetzen und Normen,…
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Thema: Arbeitsschutz, CE-Beauftragter, Dokumentation, Einkauf, Geschäftsleitung, Instandhaltung, Konstruktion, Lehrbeauftragter, Montage, Qualitätssicherung, Verkauf |
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Autor: Ing. Helmut Frick