Über welche Mittel muss ein Hersteller verfügen, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt?

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie – Artikel 5 Absatz 3:

„(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Artikel 12 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.“

Frage:

Was ist mit „Mittel“ gemeint?

Antwort:

Der Link zu Originaldokument im PDF Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie liefert dazu in § 105 folgende Erläuterung:

Zu diesen Mitteln zählen beispielsweise, Zugang zum erforderlichen qualifizierten Personal, das sowohl mit der Maschinenrichtlinie als auch mit maßgeblichen Normen vertraut ist, Zugang zu den erforderlichen Informationen, die Befähigung und die Ausrüstung, die benötigt wird, um die notwendigen Konstruktionsprüfungen, Berechnungen, Messungen, Funktionsprüfungen, Festigkeitsprüfungen, Sichtprüfungen und Kontrollen von Informationen und der Betriebsanleitung durchzuführen, um die Übereinstimmung der Maschine mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu gewährleisten.

Wenn eine Maschine nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wird, sind in den Normen üblicherweise die Mittel, zur Überprüfung der Konformität der Maschine mit ihren Spezifikationen festgelegt. (106) In diesem Fall wird Zugang zu den einschlägigen Normen benötigt.

Bei Maschinen, die in eine der Kategorien des Anhang IV fallen, für die das in Anhang X beschriebene umfassende Qualitätssicherungsverfahren angewendet wird, müssen die Mittel zur Durchführung der erforderlichen Prüfungen im umfassenden Qualitätssicherungssystem des Herstellers dokumentiert werden – siehe § 403: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 2.2.

106:
Siehe Ziffer 6.8 – „Verification of the safety requirements and/or protective measures“ in CEN Guide 414: 2017 – Safety of machinery – Rules for the drafting and presentation of safety standards.