Gemäß EMV-Richtlinie Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichnet der Ausdruck:
„ortsfeste Anlage“: eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;
Hinweis:
Bei „bewegliche Anlagen“ handelt es sich um Geräte im Sinne der EMV-Richtlinie.