In welcher Sprache muss die Bedienoberfläche (Bedienpanel) einer Maschine sein?

Antwort:

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie Anhang I 1.7.1 müssen die Informationen in der Amtsprache des Landes abgefasst sein, in dem die Maschine in Verkehr bzw. in Betrieb genommen wird:

Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.

Hinweise:

Selbstverständlich können neben der geforderten Amtssprache bzw. neben den geforderten Amtssprachen auch privatrechtlich weitere Sprachen vereinbart werden, solange das gesamte Bedienpaneel dem ersten Absatz aus Link zu Originaldokument im PDF Anhang I 1.7.2 nicht widerspricht:

Die für die Bedienung einer Maschine erforderlichen Informationen müssen eindeutig und leicht verständlich sein. Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal nicht mit Informationen überlastet wird.

Arbeitsschutzrechtlich sind bei der Frage Sprache der Bedieneroberfläche die „Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel“ gemäß Link zu Originaldokument im PDF § 4 BetrSichV einschlägig. Danach muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen treffen:

damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

Wenn der Arbeitgeber die Arbeit etwa so organisiert, dass an einer bestimmten Maschine nur ausländisches Personal einer bestimmten Muttersprache arbeitet, könnte er die Bedieneroberfläche auch nur in dieser Sprache vorsehen, denn dann ist die bestimmungsgemäße Nutzung von ihm auf dieses fremdsprachige Personal beschränkt.

Aber Vorsicht! Bein Inverkehrbringen gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Das gilt unabhängig davon, ob später (beim Betrieb der Maschine) nur anderssprachige Bediener daran arbeitet. Die Sprache für ausländische Mitarbeiter wäre dann wie bereits erwähnt ein Zusatz zur Maschinenrichtlinie, der gemäß BetrSichV auch gefordert sein könnte.