Können Hersteller und Betreiber die Sprache der Betriebsanleitung vertraglich regeln?

Antwort:

Ja und Nein. Wirtschaftsakteure können zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Anforderungen vertragliche Vereinbarungen treffen. Nicht möglich ist es, von den gesetzlich geforderten Bestimmungen (z.B. der Maschinenrichtlinie) abzuweichen. Diese sind in Link zu Originaldokument im PDF Anhang I, 1.7.4 der Maschinenrichtlinie geregelt.

Hinweis:

Etwas anders ist die Situation bei unvollständige Maschinen. Hier fordert die Maschinenrichtlinie in Link zu Originaldokument im PDF Artikel 13 die Mitlieferung einer Montageanleitung entsprechend Link zu Originaldokument im PDF Anhang VI.

Maschinenrichtlinie Anhang VI:

… Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.

Die Richtlinie zwingt die Wirtschaftsakteure hier also zwar, dass die Sprache er Montageanleitung einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sein muss, lässt es den Beteiligten aber offen, welche dieser Sprache es sein soll.

Selbstverständlich können die Beteiligten Unternehmen auch vereinbaren, dass die Dokumente in zusätzliche weitere Sprachen (z.B. auch in zusätzlichen, nicht in der Gemeinschaft gesprochenen Sprachen) übersetzt werden.