Kann bei zu hohen Kosten auf Sicherheitsmaßnahmen verzichtet werden?

Antwort:

Ja – und zwar aus technischen Gründen und aus wirtschaftlichen Gründen.

Aus technischer Sicht führen die „Eigenschaften des Produkts“ (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG) häufig (und selbstverständlich) dazu, dass nicht (noch) mehr Sicherheit erreicht werden kann. In Anhang I, allgemeine Grundsätze Punkt 3 der Maschinenrichtlinie heißt es:

Es kann jedoch sein, dass die damit gesetzten Ziele [Anm. nach Anhang I] aufgrund des Stands der Technik nicht erreicht werden können. In diesem Fall muss die Maschine so weit wie möglich auf diese Ziele hin konstruiert und gebaut werden.

Die wirtschaftlichen Gründe sind etwa in Erwägungsgrund Nr. 14 der Maschinen­richtlinie angesprochen:

Es sollte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt werden, damit gewährleistet ist, dass die Maschinen sicher sind; es sollte jedoch eine differenzierte Anwendung dieser Anforderungen erfolgen, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

§ 161 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie führt bezüglich des Standes der Technik folgendes aus:

Stand der Technik „wird in der Maschinenrichtlinie nicht definiert; aus Erwägungsgrund 14 ergibt sich jedoch in eindeutiger Form, dass der Begriff des Standes der Technik sowohl einen technischen als auch einen wirtschaftlichen Aspekt einschließt. Die angewandten technischen Lösungen, mit denen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt werden sollen, entsprechen dann dem Stand der Technik, wenn in ihnen die wirksamsten technischen Mittel zur Anwendung kommen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt zu Kosten zur Verfügung stehen, welche sich unter Berücksichtigung der Gesamtkosten der betreffenden Maschinenkategorie und der angestrebten Risikominimierung auf einem angemessenen Niveau bewegen. Es kann von den Herstellern von Maschinen nicht erwartet werden, dass sie Lösungen, die sich noch im Entwicklungsstadium befinden, oder technische Mittel einsetzen, die nicht allgemein marktgängig sind. Andererseits müssen sie jedoch den technischen Fortschritt berücksichtigen und die wirksamsten technischen Lösungen einsetzen, die für die betreffende Maschine geeignet sind, sobald sie zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. Der Stand der Technik ist also ein dynamisches Konstrukt: Der Stand der Technik schreitet fort, wenn wirksamere technische Mittel zur Verfügung stehen oder wenn deren relative Kosten sinken“.

Die Abwägung Sicherheit gegen Kosten gehört allerdings zu den schwierigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben im Produktionsprozess. Ausgangspunkte hierbei sind, dass einerseits – mit vermehrten und erneuten Kosten – immer noch mehr Sicherheit erreicht werden könnte, dass aber andererseits irgendwann und irgendwo Schluss sein muss und darf. Nur wo? Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs illustrieren die Schwierigkeiten. Obwohl es jeweils um Produkte ohne CE-Kennzeichnungspflicht ging, sind die Grundaussagen übertragbar.

Im Kirschtaler-Urteil hatte der Kläger sich an einem Kirschkern in einem Gebäck an den Zähnen verletzt und der BGH verneinte einen Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG: „Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten“. Zur Unzu­mut­­barkeit weiterer Kosten heißt es: „Eine vollkommene Sicherheit wäre nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine untersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar“.

Im Airbag-Urteil wurde der Kläger schwer wegen eines sich selbst auslösenden Airbag verletzt. Der BGH stellt klar: „Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind darüber hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im Rahmen derer insbesondere die Verbrauchergewohnheiten, die Produktionskosten, die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die Kosten-Nutzen-Relation (vgl. auch den so genannten risk-utility-test nach US-amerikanischem Recht)“. Im Ergebnis hat der BGH an die Vorinstanz – das OLG Leipzig – zurück­verwiesen: „Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob es die vorstehend dargelegten Grundsätze [zu Konstruktionspflichten] beachtet hat. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass ergänzende Sicherheitsvor­kehrungen im Streitfall technisch möglich waren“.

Insgesamt muss festgehalten werden, dass Aussagen zur Unzumutbarkeit wie im Kirschtaler-Urteile die Ausnahme bleiben dürften, denn auf der anderen Seite der Abwägung stehen Körper, Gesundheit und Leben. Wenn ein Hersteller aus Kostengründen auf Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, sollte er dies ausführlich in der Technischen Dokumentation rechtfertigen, um später eine Chance zu haben, andere (etwa Richter) von der Unzumutbarkeit zu überzeugen.