Definition „Maschine“

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF Artikel 2 der Maschinenrichtlinie bezeichnet der Begriff „Maschine“:

— eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

— eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

— eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

— eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

— eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

Gemäß Nummer 3.1 der Norm EN ISO 12100:2010:

Maschine
mit einem Antriebssystem ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eine(s) beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind

ANMERKUNG 1: Der Begriff „Maschine“ gilt auch für Maschinenanlagen, die so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als einheitliches Ganzes funktionieren, um das gleiche Ziel zu erreichen.

ANMERKUNG 2: Anhang A enthält eine allgemeine schematische Darstellung einer Maschine.

Hinweis:

Die Maschinenrichtlinie benützt den Begriff „Maschine“ doppelt. Einerseits handelt es sich um Maschinen gemäß Artikel 1 (1) Buchstabe a. Dies ist auch der oben definierte Begriff. Andererseits wird zwischen einem Konformitätsbewertungsverfahren für „Maschinen“ und einem Verfahren für „unvollständige Maschinen“ unterschieden. Dabei gilt gemäß Artikel 2 Absatz 1:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.“

Dies bedeutet, dass für die von a bis f aufgelisteten Erzeugnisse (Maschinen, Sicherheitsbauteile, …) das „Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen“ (Link zu Originaldokument im PDF Artikel 12) durchzuführen ist. Lediglich für „unvollständige Maschinen“ gilt das spezielle Verfahren nach Link zu Originaldokument im PDF Artikel 13.