Definition „hinreichende Risikominderung“

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.18:

Risikominderung, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik zumindest den gesetzlichen Anforderungen entspricht

ANMERKUNG: Kriterien, mit Hilfe derer bestimmt werden kann, wann eine hinreichende Risikominderung erreicht wurde, sind in 5.6.2 angegeben.