Definition „Schutzmaßnahme“

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.19:

Mittel zur vorgesehenen Minderung des Risikos, umgesetzt vom:

  • Konstrukteur (inhärent sichere Konstruktion, technische Schutzmaßnahmen und ergänzende Schutzmaßnahmen, Benutzerinformation) und/oder
  • Benutzer (Organisation: sichere Arbeitsverfahren, Überwachung, Betriebserlaubnis zur Ausführung von Arbeiten; Bereitstellung und Anwendung zusätzlicher Schutzeinrichtungen; Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen; Ausbildung)

ANMERKUNG: Siehe Bild 2.