Definition „Gefährdungsbereich (Gefahrenbereich)“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. b:

„Den Bereich in einer Maschine und/oder in ihrem Umkreis, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer Person gefährdet ist.“

Eine Definition zu den verwandten Begriffen „Gefährdungsbereich“ bzw. „Gefahrbereich“ befindet sich z. B. in:

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.11:

jeder Bereich in einer Maschine und/oder um eine Maschine herum, in dem eine Person einer Gefährdung ausgesetzt sein kann

Definition „Gefährdung“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.1.1. a:

„Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Gefährdung“ eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder Gesundheitsschäden.“

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.6:

potentielle Schadensquelle

ANMERKUNG 1: Der Begriff “Gefährdung” kann spezifiziert werden, um den Ursprung (z. B. mechanische Gefährdung, elektrische Gefährdung) oder die Art des erwarteten Schadens (z. B. Gefährdung durch elektrischen Schlag, Gefährdung durch Schneiden, Gefährdung durch Vergiftung, Gefährdung durch Feuer) näher zu bezeichnen.

ANMERKUNG 2: Die Gefährdung im Sinne dieser Definition ist entweder

  • bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine dauerhaft vorhanden (z. B. Bewegung von gefährdenden beweglichen Teilen, Lichtbogen beim Schweißen, ungesunde  Körperhaltung, Geräuschemission, hohe Temperatur), oder
  • kann unerwartet auftreten (z. B. Explosion, Gefährdung durch Quetschen als Folge eines unbeabsichtigten/unerwarteten Anlaufs, Herausschleudern als Folge eines Bruches, Stürzen als Folge von Beschleunigung/Abbremsen).

ANMERKUNG 3: Der französische Begriff „phénomène dangereux” sollte nicht mit dem Begriff „risque” verwechselt werden, der manchmal in der Vergangenheit hierfür verwendet wurde.

Was bedeutet ein angebrachtes CE-Zeichen?

Ein an einer Maschine oder Anlage angebrachtes CE-Zeichen bedeutet, dass die Person, die dieses Zeichen anbringt erklärt, dass dieses Produkt mit allen EU-Richtlinien konform ist, denen das Produkt unterliegt, sofern diese EU-Richtlinien eine CE-Kennzeichnung vorschreiben.

Beispiel: Eine elektrische Maschine unterliegt neben der Maschinenrichtlinie ggf. auch anderen Richtlinie. Das angebrachte CE-Zeichen bedeutet, dass diese Maschine allen Anforderungen dieser Richtlinien entspricht.

Definition „Steuereinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung“

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.28.3:

Steuerungseinrichtung, die die Ausführung von Maschinenfunktionen nur so lange in Gang setzt und aufrechterhält, wie das Stellteil (das Bedienteil) betätigt wird

Neben dieser trennenden Schutzeinrichtungen nennt EN ISO 12100 auch andere Varianten von trennenden Schutzeinrichtungen (siehe Link unten).

Müssen Normen angewandt werden?

Nein, die Anwendung von Normen ist im Sinne der Maschinenrichtlinie freiwillig.

Es ist jedoch möglich, Lieferanten zur Anwendung von Normen privatrechtlich zu verpflichten. Dies sollte vor allem im Verkauf berücksichtigt werden.

Gesetzliche Verpflichtungen

Der Hersteller ist jedoch verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, also die nationalen Umsetzungen der europäischen Richtlinien.

Definition „Maschine“

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF Artikel 2 der Maschinenrichtlinie bezeichnet der Begriff „Maschine“:

— eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

— eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

— eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

— eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

— eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

Gemäß Nummer 3.1 der Norm EN ISO 12100:2010:

Maschine
mit einem Antriebssystem ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eine(s) beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind

ANMERKUNG 1: Der Begriff „Maschine“ gilt auch für Maschinenanlagen, die so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als einheitliches Ganzes funktionieren, um das gleiche Ziel zu erreichen.

ANMERKUNG 2: Anhang A enthält eine allgemeine schematische Darstellung einer Maschine.

Hinweis:

Die Maschinenrichtlinie benützt den Begriff „Maschine“ doppelt. Einerseits handelt es sich um Maschinen gemäß Artikel 1 (1) Buchstabe a. Dies ist auch der oben definierte Begriff. Andererseits wird zwischen einem Konformitätsbewertungsverfahren für „Maschinen“ und einem Verfahren für „unvollständige Maschinen“ unterschieden. Dabei gilt gemäß Artikel 2 Absatz 1:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.“

Dies bedeutet, dass für die von a bis f aufgelisteten Erzeugnisse (Maschinen, Sicherheitsbauteile, …) das „Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen“ (Link zu Originaldokument im PDF Artikel 12) durchzuführen ist. Lediglich für „unvollständige Maschinen“ gilt das spezielle Verfahren nach Link zu Originaldokument im PDF Artikel 13.