In welcher Sprache muss die Bedienoberfläche (Bedienpanel) einer Maschine sein?

Antwort:

Gemäß Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie Anhang I 1.7.1 müssen die Informationen in der Amtsprache des Landes abgefasst sein, in dem die Maschine in Verkehr bzw. in Betrieb genommen wird:

Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.

Hinweise:

Selbstverständlich können neben der geforderten Amtssprache bzw. neben den geforderten Amtssprachen auch privatrechtlich weitere Sprachen vereinbart werden, solange das gesamte Bedienpaneel dem ersten Absatz aus Link zu Originaldokument im PDF Anhang I 1.7.2 nicht widerspricht:

Die für die Bedienung einer Maschine erforderlichen Informationen müssen eindeutig und leicht verständlich sein. Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal nicht mit Informationen überlastet wird.

Arbeitsschutzrechtlich sind bei der Frage Sprache der Bedieneroberfläche die „Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel“ gemäß Link zu Originaldokument im PDF § 4 BetrSichV einschlägig. Danach muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen treffen:

damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

Wenn der Arbeitgeber die Arbeit etwa so organisiert, dass an einer bestimmten Maschine nur ausländisches Personal einer bestimmten Muttersprache arbeitet, könnte er die Bedieneroberfläche auch nur in dieser Sprache vorsehen, denn dann ist die bestimmungsgemäße Nutzung von ihm auf dieses fremdsprachige Personal beschränkt.

Aber Vorsicht! Bein Inverkehrbringen gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Das gilt unabhängig davon, ob später (beim Betrieb der Maschine) nur anderssprachige Bediener daran arbeitet. Die Sprache für ausländische Mitarbeiter wäre dann wie bereits erwähnt ein Zusatz zur Maschinenrichtlinie, der gemäß BetrSichV auch gefordert sein könnte.

Darf die Konformitätserklärung (Einbauerklärung) von zwei Personen unterschrieben werden?

Antwort:

Ja. Wenn im Recht eine Unterschrift gefordert ist, dürfen grundsätzlich auch mehrere Personen unterschreiben. Mit dieser Unterschrift soll eine Zurechnung zum Inverkehrbringer – also dem Unternehmen – möglich sein: und das ist auch bei zwei Unterschriften möglich. Es sind dann eben zwei Personen zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bevollmächtigt.

Nur wenn das Recht durch die Unterschrift sicherstellen will, dass der Zugriff auf eine bestimmte Einzelperson möglich ist, könnten zwei Unterschriften verboten werden. Das ist unserer Ansicht aber nicht einmal beim Dokumentationsbevollmächtigten gemäß Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie Anhang II 1.A Nr. 2 und Link zu Originaldokument im PDF B Nr. 2 der Fall. Wenn mehrere Personen angegeben sind, kann die Behörde auf sie alle zugreifen – aber keiner kann sich durch Verweis auf andere von seinen Pflichten entbinden.
Zu empfehlen ist die Angabe mehrerer Personen indes nicht.

Zusatzfrage: Gibt es eine Rechtsgrundlage (Aktiengesetz, GmbH-Gesetz oder ähnliches), die die Unterschrift von zwei Personen fordert?

Nein, das Gesellschaftsrecht fordert das nie. Aber Unternehmen sehen häufig das Mehraugenprinzip für die „Führungsriege“ in der Gesellschaftssatzung vor. Das ist dann in Deutschland im Handelsregister und in Österreich im Firmenbuch abrufbar (Link zu Originaldokument im PDF www.handelsregister.de bzw. Link zu Originaldokument im PDF www.justiz.gv.at unter E-Government: Firmenbuch). Auch bei Abteilungs- oder Bereichsleitern kann der Unternehmensaufbau das Mehraugenprinzip vorsehen.

Hinweis:

Jene Personen, welche die Konformitätserklärung (Einbauerklärung) unterschreiben, sind im Regelfall nicht für die technische Umsetzung der sicherheitsrelevanten Maßnahmen verantwortlich. Deshalb verwenden manche Unternehmen eine sog. „Unterschriftenkarte“ in der die Abteilungsleiter der beteiligten Abteilungen unterschreiben. Die Unterschriftenkarte wird dann häufig der Konformitätserklärung beigelegt.

Muss die Korrektheit der CE-Konformität vom Käufer einer Maschine geprüft werden, wenn dieser die kompletten technischen Unterlagen beim Kauf mitfordert?

Antwort:

Bei der Beantwortung der Frage ist zwischen den folgenden Punkten zu unterscheiden:

  1. Prüfungspflicht nach Öffentlichem Recht
  2. Prüfungspflicht nach Zivilrecht

1. Prüfungspflicht nach Öffentlichem Recht

a) Eine Verpflichtung zur Überprüfung der CE-Korrektheit für den Betreiber ergibt sich nicht aus der Überreichung von (technischen) Unterlagen und infolgedessen durch „Wissen“, sondern aus § 7 Nr. 1 Betriebssicherheitsverord­nung (BetrSichV). Es muss nach dieser Vorschrift sichergestellt werden, dass die Maschine der Maschinen­richtlinie entspricht. Hierzu gibt es zwei Wege: Vertrauen oder Kontrolle.

b) Die Verantwortung nach Produktsicherheits­gesetz (ProdSG) und Maschinenrichtlinie ist und bleibt allein beim Inverkehrbringer – egal wie viele Informationen er seinem Produkt beifügt und wie viel der Betreiber weiß. Der Betreiber hat nie eine „Verantwortung für die richtig erstellte CE-Konformitäts­erklärung“ allein dadurch, dass er etwas über das Produkt weiß – öffentlich-rechtlich selbst dann nicht, wenn er konkrete Vorgaben für die Konstruktion gemacht hat.

2. Prüfungspflicht nach Zivilrecht

Die Haftungsverantwortung ist komplexer.

a) Eine Verantwortung des Betreibers nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt nicht in Betracht. Er ist weder Hersteller, noch Importeur, noch Händler. Nur diese Personen können haften. Wer nur etwas weiß, haftet nicht.

b) Eine Verantwortung nach den Grundsätzen über die auf § 823 BGB beruhende Produzentenhaftung ist – in eher seltenen Fällen – denkbar, denn die Haftung knüpft hier an Verkehrssicherungspflichten an, die jeder Verkehrsteilnehmer hat, also auch der Betreiber.

Zivilrechtlich kann bei „Herstellervorgaben“ ein Haftungsrisiko bestehen.

Kann ein Kunde haften, wenn er dem Hersteller einer Maschine konkrete Vorgaben zu Konstruktion, Material, etc. vorgibt?

Antwort:

Eine gemeinsame Verantwortung des „Ideengebers“ und des Herstellers, der die konkrete (tech­nische) Idee umsetzt, ist nach der BGH-Rechtssprechung (siehe unten) grundsätzlich denkbar.

Es ist zu unterscheiden zwischen:

  1. Haftungen nach Öffentlichem Recht
  2. Haftungen nach Zivilrecht

1. Öffentliches Recht

a. Gemäß  § 7 Nr. 1 Betriebssicherheitsverord­nung (BetrSichV) muss sichergestellt werden, dass die Maschine der Maschinen­richtlinie entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat oder nicht.

b. Die Verantwortung nach Produktsicherheits­gesetz (ProdSG) und Maschinenrichtlinie ist und bleibt allein beim Inverkehrbringer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass er eine gesetzeskonforme Maschine in Verkehr bringt.  Für den Betreiber besteht hier kein Haftungsrisiko allein dadurch, dass er etwas über das Produkt weiß – öffentlich-rechtlich selbst dann nicht, wenn er konkrete Vorgaben für die Konstruktion gemacht hat.

2. Zivilrecht

a. Eine Verantwortung des Betreibers nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt nicht in Betracht. Er ist weder Hersteller, noch Importeur, noch Händler. Nur diese Personen können haften. Wer nur etwas weiß, haftet nicht. Auch wenn der Betreiber dem Hersteller Vorgaben gemacht hat und der Produktfehler auf diesen Vorgaben beruht, haftet er nicht.
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b. Eine Verantwortung nach den Grundsätzen der auf § 823 BGB beruhenden Produzentenhaftung ist – in eher seltenen Fällen – denkbar, denn die Haftung knüpft hier an Verkehrssicherungspflichten an, die jeder Verkehrsteilnehmer hat, also auch der Betreiber. Wenn der Betreiber konkrete Vorgaben für ein technisches Detail gemacht hat und gerade dieser Umstand zur Fehlerhaftigkeit des Produkts führt und infolgedessen einen Schaden verursacht, käme eine Haftung in Betracht.

Rechtsprechung zu diesem Problem gibt es nach unserer Recherche nicht. Im Falle horizontaler Aufgabenteilung zwischen einem Besteller, der die „Bestimmungsgewalt über Konstruktion“ und „Materialauswahl“ hat, und einem Auftragsfertiger, der „in erster Linie die Fabrikationsverantwortung“ hat, urteilt der BGH im Januar 1990:

„Da jeder an einer solchen Arbeitsteilung beteiligte Unternehmer auch in bestimm­ten Grenzen auf den Produktionsbeitrag des anderen zu achten hat, ist auch der Auftragsfertiger nicht von jeder Verantwortung für die Konstruktion des von ihm her­ge­stellten End- oder Teilprodukts freigestellt“. Er muss nicht „die Konstruktion auf ihre Gefährlichkeit überprüfen“, hat aber Sorgfaltspflichten,

  • „wenn die Konstruktion Fabrikationsfehler begünstigt“ und
  • „wenn er bei der Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Konstruktion erkennen kann, sofern er konkreten Anlass für die Annahme haben muss, dass der für die Konstruktion Verantwortliche diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen hat“.

Einbauerklärung: Wie müssen die „Grundlegenden Anforderungen“ angeben werden?

Antwort:

Die Maschinenrichtlinie gibt keine Lösung vor, in welcher Weise die Grundlegenden Anforderungen gemäß Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie ANHANG II 1.B. (4) angegeben werden sollen. Pragmatisch scheint das Auflisten der einzelnen Kapitelnummern der grundlegenden Anforderungen die zur Anwendung kommen und eingehalten werden.

Wichtig! Der Hersteller einer unvollständigen Maschine muss in seiner Einbauerklärung genau angeben, welche der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewendet wurden und eingehalten werden. Wenn eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung für bestimmte Teile oder Aspekte der unvollständigen Maschinen eingehalten wird und für andere nicht, so muss dies angegeben werden.

Die Montageanleitung für die unvollständige Maschine muss auf die Notwendigkeit zum Einhalten der grundlegendenn Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinweisen, die nicht oder nur teilweise eingehalten sind.

Nähere Erläuterungen hierzu liefert § 385 (4) des Link zu Originaldokument im PDFLeitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. „.

Ist die Niederspannungsrichtlinie parallel zur Maschinenrichtlinie anzuwenden?

Antwort:

Maschinen, die in den Anwendungsbereich der  Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, müssen entsprechend Link zu Originaldokument im PDF Anhang I, Abschnitt 1.5.1 der Maschinenrichtlinie auch jene sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, welche die elektrische Energieversorgung betreffen:

Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.

Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG [Anm. 73/23/EWG = Vor-Vorgängerrichtlinie der aktuellen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU] gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie [Anm. = Maschinenrichtlinie] geregelt.

Die Konformitätsbewertung und -erklärung erfolgt also ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie. Daher darf die Link zu Originaldokument im PDF Niederspannungsrichtlinie in der Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG NICHT mehr genannt werden!

Fordert die Maschinenrichtlinie die Installation eines CE-Beauftragten?

Antwort:

Nein, die Maschinenrichtlinie fordert gesetzlich nicht, dass so eine Person, Stelle oder Rolle geschaffen wird. Diese Verpflichtung ist auch nicht aus Link zu Originaldokument im PDF Anhang II 1.A oder Link zu Originaldokument im PDF 1.B abzuleiten, wo gefordert wird, dass in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung eine Person zu benennen ist die „bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen“ (siehe www.ce-wissen.de/?p=1305).

Aber: Die Idee der Industrie erscheint durchaus pragmatisch, in Anlehnung an den Umweltschutz-, Strahlenschutz-, Brandschutz- oder Qualitätsbeauftragten,… jene Person, die sich um die durchgängige Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zur Sicherheit von Maschinen kümmert, „CE-Beauftragten“ zu nennen.

Weitere Informationen:

Ausbildungskonzepten von IBF in zwei Ausbildungsschwerpunkten (Maschinenrichtlinie / Niederspannungsrichtlinie): Link zu Originaldokument im PDF www.ibf-solutions.com/ce-ko.

Bevollmächtigte Person zum Zusammenstellen der technischen Unterlagen

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Link zu Originaldokument im PDF Anhang II 1.A und Link zu Originaldokument im PDF Anhang II 1.B:

Die EG-Konformitätserklärung bzw. die Einbauerklärung muss u. a. enthalten:

„Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die (relevanten) technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;“

Dies wirft mehrere Fragen auf:

  1. Wozu dient diese neue Forderung?
  2. Ist die Bezeichnung „Dokumentationsverantwortlicher“ korrekt?
  3. Ist die benannte Person für die Inhalte und die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich?
  4. Muss die benannte Person beim Hersteller beschäftigt sein?
  5. Muss eine natürliche Person benannt werden?
  6. Muss die private oder die dienstliche Anschrift angeführt werden?
  7. Muss die benannte Person unterschreiben?

Antwort 1:
Wozu dient diese neue Forderung?

Zum Stärken der für die Marktaufsicht zuständigen Behörden. Hierdurch soll bei einem begründeten Verlangen gewährleistet werden, dass der Behörde die Unterlagen möglichst rasch zur Verfügung stehen.

Antwort 2:
Ist die Bezeichnung „Dokumentationsverantwortlicher“ korrekt?

Diesen Begriff gibt es in der Maschinenrichtlinie nicht. Die Bezeichnung ist insofern irreführend, da sie den Anschein erwecken könnte, diese Person sei für die Inhalte und die Vollständigkeit der technischen Unterlagen „verantwortlich“, was aber nicht zwangsläufig so sein muss (siehe Antwort 3). Etwas klarer wäre eventuell der Begriff „Dokumentationsbevollmächtigter“, aber auch dieser Begriff ist nicht in der Maschinenrichtlinie zu finden.

Die Bezeichnung „Dokumentationsverantwortlicher“ mag jedoch insofern korrekt sein, dass diese Person eben für das Zusammenstellen der technischen Unterlagen zuständig und somit wohl auch dafür „verantwortlich“ ist.

Anmerkung: Die englische Maschinenrichtlinie spricht von einer „autorisierten“ Person, nicht von einer „verantwortlichen“: „name and address of the person authorised to compile the technical file,…“

Antwort 3:
Ist die benannte Person für die Inhalte und die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich?

Nein, in den meisten Fällen wird dies nicht möglich sein! In der Praxis entstehen Maschinen oder Anlagen häufig im Zusammenspiel mehrerer Beteiligter. Eine einzelne Person wird nicht die Verantwortung für die Inhalte und die Vollständigkeit für alle im Zuge der Entstehungsprozesse gesetzlich geforderten Unterlagen übernehmen können.

Die konkrete Forderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG lautet:

„Die technischen Unterlagen müssen … von der … benannten Person … innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.“

„… Die in der Einbauerklärung benannte Person muss die Unterlagen jedoch zusammenstellen und der zuständigen Behörde vorlegen können.“

Praxistipp: Die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten der benannten Person sollten innerbetrieblich festgelegt werden, zum Beispiel in einer Stellenbeschreibung. Ebenso sollten die damit verbundenen Kompetenzen definiert sein. Im Falle des Ausscheidens der benannten Person sollte an eine Nachfolgeregelung gedacht werden.

Achtung! Nicht mit dem „Link zu Originaldokument im PDF Bevollmächtigten aus Artikel 2 j“ verwechseln!

Antwort 4:
Muss die benannte Person beim Hersteller beschäftigt sein?

Nein. Es kann z. B. auch ein externer Dienstleister benannt werden.

Hinweis: Zu beachten ist, dass der benannten Person im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Zutritt zu bestimmten Abteilungen und Dokumentationen gewährt werden muss, damit sie ihre Aufgabe erfüllen kann, was unter Umständen aber nicht (mehr) im Interesse des Herstellers liegt.

Antwort 5:
Muss eine natürliche Person benannt werden?

Der Link zu Originaldokument im PDF Leitfaden zur Maschinenrichtlinie besagt in §383 (2), dass eine natürliche oder juristische Person angeführt werden kann:

„The person authorised to compile the technical file is a natural or legal person…“

Da eine juristische Person nur durch natürliche Personen handeln kann, muss im Sinne des Herstellers organisatorisch sichergestellt werden, dass die technischen Unterlagen operativ auch tatsächlich innerhalb einer angemessenen Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.

Antwort 6:
Muss die private oder die dienstliche Anschrift angeführt werden?

Die Anschrift der Niederlassung, in der die benannte Person arbeitet. Im Falle eines externen Dienstleisters die Anschrift der Niederlassung des Dienstleisters.

Antwort 7:
Muss die benannte Person unterschreiben?

Nein. Es ist nicht erforderlich, dass die benannte Person auf der EG-Konformitätserklärung oder der Einbauerklärung gesondert unterschreibt. Die benannte Person kann jedoch mit dem Unterzeichner identisch sein.

Welche Haftungsrisiken bestehen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung?

Als Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Maschinen und Anlagen ist man mit drei Kernbereichen des Haftungsrechts konfrontiert, die potentiell bei einem sicherheitstechnischen Produktmangel für Probleme sorgen können:

  1. Öffentliches Recht (insb.: Produktsicherheitsrecht)
  2. Zivilrecht (insb.: Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht)
  3. Strafrecht (insb.: Fährlässige Körperverletzung und Tötung)

Weitere Informationen:

  • Fachbeitrag: Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich?
    Prof. Dr. Thomas Wilrich, Ing. Helmut Frick
    zum Fachbeitrag
  • Fachbeitrag: Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich? (Ergänzt durch Schweizer Recht)
    Prof. Dr. Thomas Wilrich, Ing. Helmut Frick, RA Hans-Joachim Hess
    zum Fachbeitrag
  • Fachbeitrag: CE ist Chefsache – So reduzieren Geschäftsleiter ihr Haftungsrisiko
    Prof. Dr. Wilrich, Johannes Frick
    zum Fachbeitrag