Definition „Hersteller“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 i:

„Jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;“

Definition „Lastaufnahmemittel“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 d:

„Ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;“

Definition „Sicherheitsbauteil“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 c:

„Ein Bauteil,

  • das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
  • gesondert in Verkehr gebracht wird,
  • dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
  • das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann;“

Definition „auswechselbare Ausrüstung“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 b:

„Eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.“

Anmerkung:

Da auswechselbare Ausrüstungen per Definition Maschinen sind (Link zu Originaldokument im PDF Art. 2, 1. Absatz) gelten die gleichen Anforderungen wie für Maschinen.

Definition „Restrisiko“

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.13:

Risiko, das verbleibt, nachdem Schutzmaßnahmen getroffen wurden

ANMERKUNG 1: In dieser Internationalen Norm wird unterschieden zwischen:

  • dem Restrisiko, nachdem Schutzmaßnahmen durch den Konstrukteur getroffen wurden;
  • dem Restrisiko, welches verbleibt, nachdem sämtliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

ANMERKUNG 2: Siehe auch Bild 2.