Antwort:
Die Maschinenrichtlinie gibt keine Lösung vor, in welcher Weise die Grundlegenden Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie ANHANG II 1.B. (4) angegeben werden sollen. Pragmatisch scheint das Auflisten der einzelnen Kapitelnummern der grundlegenden Anforderungen die zur Anwendung kommen und eingehalten werden.
Wichtig! Der Hersteller einer unvollständigen Maschine muss in seiner Einbauerklärung genau angeben, welche der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewendet wurden und eingehalten werden. Wenn eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung für bestimmte Teile oder Aspekte der unvollständigen Maschinen eingehalten wird und für andere nicht, so muss dies angegeben werden.
Die Montageanleitung für die unvollständige Maschine muss auf die Notwendigkeit zum Einhalten der grundlegendenn Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinweisen, die nicht oder nur teilweise eingehalten sind.
Nähere Erläuterungen hierzu liefert § 385 (4) des „Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. „.