Definition „Gerät“
Gemäß EMV-Richtlinie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck:
„Gerät“ einen fertigen Apparat oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
Als Geräte in diesem Sinne gelten auch folgende Definitionen gemäß EMV-Richtlinie Artikel 2 Absatz 2:
a) „Bauteile“ und „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
b) „bewegliche Anlagen“, d. h. eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist.
Hinweise:
- Geräte im Sinne der EMV-Richtlinie können auch in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen.
- Für Geräte, die für den Einbau in ortsfeste Anlagen bestimmt sind und im Handel nicht erhältlich sind kann ein spezielles Verfahren gemäß
Artikel 13 EMV-Richtlinie gewählt werden.
Hilfe und Beispiele zur leichteren Unterscheidung: Leitfaden zur Umsetzung der EMV-Richtlinie, Punkt 1.2
Weitere Themen:
- Gesamtübersicht: Welche Gesetze und Richtlinien sind zusätzlich bzw. anstatt der Maschinenrichtlinie anzuwenden?
- Muss an unvollständigen Maschinen eine CE-Kennzeichnung nach EMV-Richtlinie angebracht werden?
- Für welche Erzeugnisse nach Maschinenrichtline ist auch die EMV-Richtlinie anzuwenden?
- Definition "Betriebsmittel"
- Muss bei ortsfesten Anlagen die EMV-Richtlinie 2004/108/EG in der Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie angeführt werden?