Definition „unvollständige Maschine“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 g:

„Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden.“

Weitere Erläuterungen zu unvollständigen Maschinen: Link zu Originaldokument im PDF Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie § 46.