Die Mitlieferung einer Betriebsanleitung stellt entsprechend der Maschinenrichtlinie eine zentrale Forderung dar. Eingige der wichtigsten Abschnitte, die Anforderungen an die Betriebsanleitung enthält, sind hier zusammengefasst:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
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Anhang I, 1.7.4.2. – Inhalt der Betriebsanleitung
Anhang I, 2.1.2. – Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse
Anhang I, 2.2.1.1. – Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen
Anhang I, 2.2.2.2. – Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte
Anhang I, 3.6.3. – Bewegliche Maschinen
Anhang I, 4.1.2.1. – Risiken durch mangelnde Standsicherheit
Anhang I, 4.4. – Gefahren durch Hebevorgänge
Bitte beachten Sie, dass auch an anderen Stellen Aussagen zum Begriff „Betriebsanleitung“ getroffen werden!
Hinweise:
- Verkaufsprospekte bzw. Unterlagen, in denen die Maschine präsentiert wird, dürfen nicht im Widerspruch mit der Betriebsanleitung stehen:
MRL 2006/42/EG, Anhang I, 1.7.4.3.
- Den technischen Unterlagen ist ein Exemplar der Betriebsanleitung beizulegen:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII, A.