Definition „Sicherheitsbauteil“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 c:

„Ein Bauteil,

  • das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
  • gesondert in Verkehr gebracht wird,
  • dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
  • das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann;“