Definition „Ausfall“

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.34:

Beendigung der Fähigkeit einer Einheit, eine geforderte Funktion zu erfüllen

ANMERKUNG 1: Nach einem Ausfall hat die Einheit einen Fehler.

ANMERKUNG 2: Der „Ausfall” ist ein Ereignis, im Unterschied zum „Fehler“, der einen Status wiedergibt.

ANMERKUNG 3: Das so definierte Konzept ist auf Software nicht anwendbar.

[IEV 191-04-01]

Definition „Emissionswert“

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.41:

numerischer Wert zur quantitativen Bestimmung einer von einer Maschine ausgehenden Emission (z. B. Lärm, Vibration, Gefahrstoffe, Strahlung)

ANMERKUNG 1: Emissionswerte sind Teil der Angaben zu den Eigenschaften einer Maschine und werden als Grundlage für die Risikobeurteilung verwendet.

ANMERKUNG 2: Der Begriff „Emissionswert“ sollte nicht mit „Immissionswert“ verwechselt werden; letzterer dient zur quantitativen Bestimmung der Emissionsexposition von Personen beim Einsatz der Maschine. Immissionswerte können unter Anwendung der Emissionswerte geschätzt werden.

ANMERKUNG 3: Emissionswerte werden vorzugsweise mit Hilfe genormter Verfahren gemessen und die zugehörigen Messunsicherheiten bestimmt, um z.B. den Vergleich zwischen ähnlichen Maschinen zu ermöglichen.

Definition „Notfall“

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.38:

Gefährdungssituation, die dringend beendet werden muss oder dringender Abhilfe bedarf

ANMERKUNG: Ein Notfall kann eintreten

  • während des Normalbetriebs der Maschine (z. B. durch menschlichen Eingriff oder als Folge äußerer Einflüsse), oder
  • als Folge einer Fehlfunktion oder des Ausfalls irgendeines Teils der Maschine.

Definition „unvollständige Maschine“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 g:

„Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden.“

Weitere Erläuterungen zu unvollständigen Maschinen: Link zu Originaldokument im PDF Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie § 46.

Wer soll/darf/muss die EG-Konformitätserklärung unterschreiben?

Die Unterschriftenleistung unter die EG-Konformitätserklärung muss für das Unternehmen rechtsverbindlich erfolgen.

Die EG-Konformitätserklärung muss u. a. enthalten:

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II, 1.A, Unterpunkt 10:

„Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.“

Kostenloses Informations- und Schulungsvideo:

Externen Link öffnen www.ibf-solutions.com/videos – SafetyReport 1 – Zeitabschnitt 7:40 – 10:30 Minuten:

  • Unterzeichnung muss rechtsverbindlich erfolgen
  • in Maschinenbauunternehmen unterzeichnen meist Mitglieder der Geschäftsleitung oder leitende Angestellte mit Prokura
  • in Industrieunternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion herstellen oder im Zuge eines Umbaus „wesentlich verändern“, wird die Unterschriftenleistung meist durch den zuständigen Abteilungsleiter erfolgen
  • Erläuterungen zur Richtlinie 98/37/EG: „Der Unterzeichner muß zur Vertretung seines Unternehmens befugt sein. Dies bedeutet, daß der Unterzeichner ein Rechtsgeschäft wie die Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung aufgrund seiner Funktionen rechtswirksam tätigen darf. […]
    Es ist wünschenswert, daß die natürliche Person, die sich vor Gericht für eine nichtkonforme Maschine zu verantworten hat, mit dem Unterzeichner der EG-Konformitätserklärung identisch ist.“
  • Link zu Originaldokument im PDFLeitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:

    Die EG-Konformitätserklärung kann vom Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens oder einem anderen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet werden, dem diese Zuständigkeit übertragen worden ist.

  • Prof. Dr. Klindt: Unterschrift ist Aussage dessen, wie sicher die Maschine ist… Man muss sich manchmal wundern, wie voreilig / leichtsinnig diese unterschriften gegeben werden. Das Haftungsrisiko bei solchen Unterschriften ist eine schwierige juristische Frage…
  • Dipl.-Ing. Peter Taschenmacher, ThyssenKrupp Technologies: Konformitätserklärungen unterschreiben bei uns Geschäftsfhrer bzw. andere Personen mit Prokura… Da diese Personen natürlich nicht für die Umsetzung bzw. Erreichung von Sicherheitszielen verantwortlich sind, haben wir die sog. Unterschriftenkarte bei uns eingeführt.