Antwort:
Nein. Die Lieferung einer Betriebsanleitung entsprechend Anhang I, 1.7.4 ist nicht gefordert.
Artikel 13 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verpflichtet ihn jedoch zur Mitlieferung:
- einer „Montageanleitung“ entsprechend Anhang VI sowie
- der Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B.
Anmerkungen:
In der Montageanleitung müssen die entsprechenden Angaben, wie Schnittstellen, Montage und Demontage geregelt werden. Je anspruchsvoller eine unvollständige Maschine ist, z.B. Roboter, muss äquivalent natürlich auch die Montageanleitung den erweiterten Erfordernissen Rechnung tragen.
Die in der Montageanleitung erforderlichen Inhalte ergeben sich aus der Risikobeurteilung, die alle Gefährdungssituationen berücksichtigt.