Antwort:
Nein, die Maschinenrichtlinie fordert gesetzlich nicht, dass so eine Person, Stelle oder Rolle geschaffen wird. Diese Verpflichtung ist auch nicht aus Anhang II 1.A oder
1.B abzuleiten, wo gefordert wird, dass in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung eine Person zu benennen ist die „bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen“ (siehe www.ce-wissen.de/?p=1305).
Aber: Die Idee der Industrie erscheint durchaus pragmatisch, in Anlehnung an den Umweltschutz-, Strahlenschutz-, Brandschutz- oder Qualitätsbeauftragten,… jene Person, die sich um die durchgängige Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zur Sicherheit von Maschinen kümmert, „CE-Beauftragten“ zu nennen.
Weitere Informationen:
Ausbildungskonzepten von IBF in zwei Ausbildungsschwerpunkten (Maschinenrichtlinie / Niederspannungsrichtlinie): www.ibf-solutions.com/ce-ko.