Gibt es eine gesetzliche Anforderung an den Ausbildungsgrad des Unterzeichners der Konformitätserklärung?

Antwort:

Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen an den Ausbildungs- oder Qualifikationsgrad der Personen, die im CE-Prozess täig sind und die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen. Wie in allen Bereichen dürfen aber nur solche Personen beauftragt werden, die geeignet – also zuverlässig und fachkundig – sind. Die Zuverlässigkeit stellt eher auf persönliche Eigenschaften und Veranlagungen ab, die Fachkunde auf die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Außerdem müssen den beaufragten Mitarbeitern ausreichend Befugnisse eingeräumt werden, um den CE-Prozess steuern zu können – soweit die Geschäftsleitung nicht selbst tätig ist.
Im Bereich der Produktsicherheit ist also wichtig, dass diese Person in der Lage ist, den zu Grunde liegenden CE-Prozess zu verstehen, zu überwachen und gegebenenfalls auch zu beeinflussen.
Die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen bei Maschinenbauunternehmen meist Mitglieder der Geschäftsleitung oder leitende Angestellte mit Prokura. In Industrieunternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion herstellen, kann die Unterschriftenleistung etwa auch durch den zuständigen Abteilungsleiter erfolgen. Die Zuständigkeit zur Unterschriftenleistung muss aber von der Geschäftsleitung delegiert werden – am besten schriftlich. Dann erfolgt die Unterzeichnung aber immer für das Unternehmen.

Fordert die Maschinenrichtlinie die Installation eines CE-Beauftragten?

Antwort:

Nein, die Maschinenrichtlinie fordert gesetzlich nicht, dass so eine Person, Stelle oder Rolle geschaffen wird. Diese Verpflichtung ist auch nicht aus Link zu Originaldokument im PDF Anhang II 1.A oder Link zu Originaldokument im PDF 1.B abzuleiten, wo gefordert wird, dass in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung eine Person zu benennen ist die „bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen“ (siehe www.ce-wissen.de/?p=1305).

Aber: Die Idee der Industrie erscheint durchaus pragmatisch, in Anlehnung an den Umweltschutz-, Strahlenschutz-, Brandschutz- oder Qualitätsbeauftragten,… jene Person, die sich um die durchgängige Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zur Sicherheit von Maschinen kümmert, „CE-Beauftragten“ zu nennen.

Weitere Informationen:

Ausbildungskonzepten von IBF in zwei Ausbildungsschwerpunkten (Maschinenrichtlinie / Niederspannungsrichtlinie): Link zu Originaldokument im PDF www.ibf-solutions.com/ce-ko.

Bevollmächtigte Person zum Zusammenstellen der technischen Unterlagen

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Link zu Originaldokument im PDF Anhang II 1.A und Link zu Originaldokument im PDF Anhang II 1.B:

Die EG-Konformitätserklärung bzw. die Einbauerklärung muss u. a. enthalten:

„Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die (relevanten) technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;“

Dies wirft mehrere Fragen auf:

  1. Wozu dient diese neue Forderung?
  2. Ist die Bezeichnung „Dokumentationsverantwortlicher“ korrekt?
  3. Ist die benannte Person für die Inhalte und die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich?
  4. Muss die benannte Person beim Hersteller beschäftigt sein?
  5. Muss eine natürliche Person benannt werden?
  6. Muss die private oder die dienstliche Anschrift angeführt werden?
  7. Muss die benannte Person unterschreiben?

Antwort 1:
Wozu dient diese neue Forderung?

Zum Stärken der für die Marktaufsicht zuständigen Behörden. Hierdurch soll bei einem begründeten Verlangen gewährleistet werden, dass der Behörde die Unterlagen möglichst rasch zur Verfügung stehen.

Antwort 2:
Ist die Bezeichnung „Dokumentationsverantwortlicher“ korrekt?

Diesen Begriff gibt es in der Maschinenrichtlinie nicht. Die Bezeichnung ist insofern irreführend, da sie den Anschein erwecken könnte, diese Person sei für die Inhalte und die Vollständigkeit der technischen Unterlagen „verantwortlich“, was aber nicht zwangsläufig so sein muss (siehe Antwort 3). Etwas klarer wäre eventuell der Begriff „Dokumentationsbevollmächtigter“, aber auch dieser Begriff ist nicht in der Maschinenrichtlinie zu finden.

Die Bezeichnung „Dokumentationsverantwortlicher“ mag jedoch insofern korrekt sein, dass diese Person eben für das Zusammenstellen der technischen Unterlagen zuständig und somit wohl auch dafür „verantwortlich“ ist.

Anmerkung: Die englische Maschinenrichtlinie spricht von einer „autorisierten“ Person, nicht von einer „verantwortlichen“: „name and address of the person authorised to compile the technical file,…“

Antwort 3:
Ist die benannte Person für die Inhalte und die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich?

Nein, in den meisten Fällen wird dies nicht möglich sein! In der Praxis entstehen Maschinen oder Anlagen häufig im Zusammenspiel mehrerer Beteiligter. Eine einzelne Person wird nicht die Verantwortung für die Inhalte und die Vollständigkeit für alle im Zuge der Entstehungsprozesse gesetzlich geforderten Unterlagen übernehmen können.

Die konkrete Forderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG lautet:

„Die technischen Unterlagen müssen … von der … benannten Person … innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.“

„… Die in der Einbauerklärung benannte Person muss die Unterlagen jedoch zusammenstellen und der zuständigen Behörde vorlegen können.“

Praxistipp: Die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten der benannten Person sollten innerbetrieblich festgelegt werden, zum Beispiel in einer Stellenbeschreibung. Ebenso sollten die damit verbundenen Kompetenzen definiert sein. Im Falle des Ausscheidens der benannten Person sollte an eine Nachfolgeregelung gedacht werden.

Achtung! Nicht mit dem „Link zu Originaldokument im PDF Bevollmächtigten aus Artikel 2 j“ verwechseln!

Antwort 4:
Muss die benannte Person beim Hersteller beschäftigt sein?

Nein. Es kann z. B. auch ein externer Dienstleister benannt werden.

Hinweis: Zu beachten ist, dass der benannten Person im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Zutritt zu bestimmten Abteilungen und Dokumentationen gewährt werden muss, damit sie ihre Aufgabe erfüllen kann, was unter Umständen aber nicht (mehr) im Interesse des Herstellers liegt.

Antwort 5:
Muss eine natürliche Person benannt werden?

Der Link zu Originaldokument im PDF Leitfaden zur Maschinenrichtlinie besagt in §383 (2), dass eine natürliche oder juristische Person angeführt werden kann:

„The person authorised to compile the technical file is a natural or legal person…“

Da eine juristische Person nur durch natürliche Personen handeln kann, muss im Sinne des Herstellers organisatorisch sichergestellt werden, dass die technischen Unterlagen operativ auch tatsächlich innerhalb einer angemessenen Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.

Antwort 6:
Muss die private oder die dienstliche Anschrift angeführt werden?

Die Anschrift der Niederlassung, in der die benannte Person arbeitet. Im Falle eines externen Dienstleisters die Anschrift der Niederlassung des Dienstleisters.

Antwort 7:
Muss die benannte Person unterschreiben?

Nein. Es ist nicht erforderlich, dass die benannte Person auf der EG-Konformitätserklärung oder der Einbauerklärung gesondert unterschreibt. Die benannte Person kann jedoch mit dem Unterzeichner identisch sein.