Wie lange müssen die technischen Unterlagen aufbewahrt werden?

Antwort:

Die Maschinenrichtlinie definiert eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für technische Unterlagen.

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII A 2 – Technische Unterlagen für Maschinen:

„Die (…) technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII B (vorletzter Absatz) – Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen:

„Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen. (…)“

Hinweis:

Weitere Informationen finden Sie unter der Katergorie Dokumentation.

Welche Haftungsrisiken bestehen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung?

Als Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Maschinen und Anlagen ist man mit drei Kernbereichen des Haftungsrechts konfrontiert, die potentiell bei einem sicherheitstechnischen Produktmangel für Probleme sorgen können:

  1. Öffentliches Recht (insb.: Produktsicherheitsrecht)
  2. Zivilrecht (insb.: Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht)
  3. Strafrecht (insb.: Fährlässige Körperverletzung und Tötung)

Weitere Informationen:

  • Fachbeitrag: Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich?
    Prof. Dr. Thomas Wilrich, Ing. Helmut Frick
    zum Fachbeitrag
  • Fachbeitrag: Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich? (Ergänzt durch Schweizer Recht)
    Prof. Dr. Thomas Wilrich, Ing. Helmut Frick, RA Hans-Joachim Hess
    zum Fachbeitrag
  • Fachbeitrag: CE ist Chefsache – So reduzieren Geschäftsleiter ihr Haftungsrisiko
    Prof. Dr. Wilrich, Johannes Frick
    zum Fachbeitrag

Definition „Wartungsfreundlichkeit (einer Maschine)“

EN ISO 12100:2010, Abschnitt 3.3:

Möglichkeit, eine Maschine in einem Zustand zu erhalten oder in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem sie ihre Funktion unter den Bedingungen der bestimmungsgemäßen Verwendung erfüllen kann, wobei die notwendigen Tätigkeiten (Instandhaltung) nach festgelegten Verfahren und unter Anwendung festgelegter Mittel ausgeführt werden

Welche Angaben müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein?

Die Mitlieferung einer Betriebsanleitung stellt entsprechend der Maschinenrichtlinie eine zentrale Forderung dar. Eingige der wichtigsten Abschnitte, die Anforderungen an die Betriebsanleitung enthält, sind hier zusammengefasst:

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:

Bitte beachten Sie, dass auch an anderen Stellen Aussagen zum Begriff „Betriebsanleitung“ getroffen werden!

Hinweise: