Antwort:
Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, müssen entsprechend Anhang I, Abschnitt 1.5.1 der Maschinenrichtlinie auch jene sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, welche die elektrische Energieversorgung betreffen:
Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.
Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG [Anm. 73/23/EWG = Vor-Vorgängerrichtlinie der aktuellen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU] gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie [Anm. = Maschinenrichtlinie] geregelt.
Die Konformitätsbewertung und -erklärung erfolgt also ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie. Daher darf die Niederspannungsrichtlinie in der Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG NICHT mehr genannt werden!